Aus der grossen Menge der juristischen Gutachten greifen wir zunächst das Responsum heraus, welches die juristische (hessen-darmstädtische) Fakultät zu Marburg in einer Hexenprozesssache unter dem 19. Juli 1631 abgab. Aus den Akten ersah die Fakultät, dass Angeklagter H. Sangen aus Biedenkopf „sowohl in- als ausserhalb des Gerichts ohne einigen Zwang bekannt und gestanden, dass er Gott abgesagt und sich dem Teufel ergeben, sich auch mit demselbigen verbunden und in dessen Namen taufen und einen anderen Namen geben lassen, auch mit dem Teufel zu verschiedenen Malen Sodomiam begangen, dazu die hochwürdigen Sakramente schändlich gemissbraucht, und sonderlich, welches schrecklich zu hören ist, im heil. Abendmahl das gesegnete Brot iterato in des Teufels Namen empfangen, auch mit Füssen getreten, und den gesegneten Wein durch Gebrauch einer süssen, ihm von dem Teufel gegebenen Wurzel per vomitum von sich gegeben und ausgewürgt und also von Gott, den er in vielen Wegen gelästert und geschmähet, allerdings abgefallen“. — Es könnte nun wohl gefragt werden, ob es nicht möglich sei, mit Verschiebung der Strafe die Befreiung des Frevlers aus der Gewalt des Teufels zu versuchen. Allein die Fakultät erklärt, dass sie dazu nicht rathen könne. Denn die tägliche Erfahrung beweise es, „dass der Teufel denen, so er einmal in seine Stricke gebracht, keine Rast noch Ruhe lässt, dass sie auch lieber todt als lebendig sein wollen.“ Daher schliesst die Fakultät ihr Gutachten mit den Worten: „Es will bei diesen Dingen Ernst gebraucht sein, dass Gottes Ehre gerettet und dem Teufel sein Reich zerstört werde“ u. s. w.

Ausserdem theilen wir aus den Akten der juristischen Fakultät bezüglich eines im Jahr 1639 zu Arnum im Fürstenthum Calenberg vorgekommenen Prozesses Folgendes mit[209]: Katharine Holenkamp, verwitwete Lükken, war hier auf die vagsten Aussagen einiger unbeeidigten Zeugen hin verhaftet worden. Der Juristenfakultät zu Helmstedt wurde von den Zeugenaussagen Mittheilung gemacht, und diese erkannte ohne Weiteres auf Tortur, welche am 12. Sept. 1639 vollzogen ward. Höre man nun weiter! „Sobald (heisst es in dem Bericht, welchen der Amtmann an die Juristenfakultät zu Helmstedt einschickte,) der Scharfrichter ein wenig mit den Beinschrauben angegriffen, hat sie zwar anfangs Schmerzen gefühlt, dennoch aber nichts bekennen wollen, bald darauf ein schreckliches und abscheuliches Gesicht gemacht, dem Gehör nach mit dreien verschiedenen Zungen, und sonderlich hoch deutsch, geredet, alsbald eingeschlafen und nachgehends von der Tortur nichts gefühlt, sich auch also dabei bezeigt, dass sie in Sorgen gestanden, das Weib wäre gar todt. Dero Ursachen ich dem Nachrichter befohlen, das Weib gänzlich zu lassen und auf die Erde niederzulegen. Etwa nach Ablauf einer halben Stunde ist sie wiederum erwacht und in die Custodie gebracht worden.“

Auf diesen Bericht rescribirt die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem 10. Oktober 1639 an den Amtmann: „Da Inquisitin sich bei der Tortur ganz wunderlich und übernatürlich betragen, so solle er sie in ein anderes Gefängniss bringen und durch den Scharfrichter fleissig besichtigen lassen, ob etwas Verdächtiges bei ihr zu finden, dadurch sie ihr Bekenntniss hinterhalten könnte. Auch habe er sie zu befragen, woher es komme, dass sie wider alle Vernunft gleichsam mit dreien Zungen geredet, sich so ungeberdig bezeigt und nichts bekennen wollen, ferner auch sie zu richtigem Bekenntniss anzumahnen. Sollte sie aber also noch nicht richtig zugehen und bei ihrem Leugnen verharren, dann diessfalls Beschaffenheit nach die scharfe peinliche Frage auch wohl mit anderen Instrumenten, als wie vorhin gebraucht, ziemlicher Weise zu repetiren sei.“

Nach dieser bestialen Weisung der Helmstedter Juristenfakultät wurde das arme Weib am 26. Novbr. 1639 abermals auf die Folter gespannt. In dem Torturprotokoll heisst es: „Verstriktin ist einen Weg wie den anderen bei ihrem Verleugnen geblieben, und dass sie ein redlich Weib, auch von nichts Anderem zu sagen wisse, als von dem lieben Gott; gestalt sie dann immer den Namen des lieben Gottes im Munde führt, unterdessen aber ihrer vorigen Art nach in der Tortur eingeschlafen (!), ungeachtet der Scharfrichter sie aufgezogen und mit lebendigem Schwefel beworfen und mit Ruthen gehauen, welches aber Verstriktin alles nicht geachtet und sich desswegen nicht einmal bewegt (!), dass auch der Scharfrichter sich darüber verwundert und gesagt: er hätte ein solch Weib noch nie vor sich gehabt. — Etwa über eine halbe Stunde hat der Scharfrichter mit den Beinschrauben abermals hart angegriffen, da dieselbe dann überlaut gerufen, sie wäre eine Zauberin, als aber Verstriktin erlassen und derselben ihre Aussage wieder vorgehalten, hat sie Alles revociret, wäre unschuldig und ein ehrlich Weib.“

Auf diesen Bericht erkannte nun die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem 17. Decbr. 1639: „dass Verstriktin gestalten Sachen nach, da vermuthlich, dass ihr muss vom Teufel sein angethan, dass durch die Pein und Marter zum andern Mal nichts hat können gebracht werden, und man sich ihrethalben weiter nichts zu befahren habe, auch andere Leute dieses Ort nicht ärgern mögen, des Landes zu verweisen. Von Rechts Wegen.“

So war es der krasseste Aberglaube, der die juristischen Fakultäten ihre Erkenntnisse abfassen liess, und mit diesem Aberglauben tritt oft zugleich eine Rohheit der Gesinnung zu Tage, der die Fakultäten zu geradezu rechtswidrigen Urtheilen verleitete. So erkannte z. B. die Juristen-Fakultät zu Rinteln unter dem 20. Juni 1653 in einem Fall, wo nichts als das einfältige Geschwätz eines Kindes, der Tod eines Hundes und die Erblindung zweier Kühe vorlag, und wo die Zeugenaussagen ganz verschieden lauteten, ohne Weiteres auf Anwendung der Tortur[210]! — Innerhalb der juristischen Fakultät zu Helmstedt machte sich (wie Raumer in den Märkischen Forschungen, I. S. 258 richtig sagt,) ein erster „Fortschritt zum Vernünftigern“ bemerklich, als dieselbe 1671 bezüglich einer auf Zauberei angeklagten armen Magd aus einem brandenburgischen Dorfe erkannte, „dass man sie zuvor zur Beredung mit einem Geistlichen verstatten solle. Beharre sie dann noch bei dem Bunde mit dem Teufel, so sei sie am Leben zu strafen.“

Mit diesen Gutachten der juristischen Fakultäten stimmt bezüglich der Auffassung des Hexereiglaubens eine Menge von Promotionsabhandlungen überein, welche von juristischen Fakultäten approbirt wurden. Wir heben unter denselben vier hervor: nämlich 1) die Dissertation des Tübinger Doctors Christoph Dauer De denuntiatione sagarum von 1644; 2) das Examen juridicum judicialis lamiarum confessionis, se ex nefando cum Satana coitu prolem suscepisse humanam, welche Nicolaus Pütter 1698 vor der Juristenfakultät zu Rostock vertheidigte; 3) die Disputatio inauguralis de fallacibus indiciis magiae, quam praeside Domino H. Bodino — die 22. Oct. 1701 — — eruditorum disquisitioni submittit Felix Martinus Braehm; 4) der von einem gewissen Bechmann 1749 in Halle überreichte „Discursus juridicus de crimine maleficii, von der Zauberei“[211].

Die erstgenannte Abhandlung enthält eine ziemlich allgemein gehaltene Besprechung des Hexenprozesses. Das Wesen der Hexerei findet der Verfasser in der abnegatio Dei et religionis, wesshalb sie verfolgt werden muss. Wer überhaupt „mit verdächtigen Dingen, Geberden, Worten und Wesen umgeht“, ist als der Zauberei verdächtig anzusehen. Zu den verdächtigen Dingen gehört aber vor Allem der Umgang mit der Natur und die Kenntniss ihrer Kräfte, welches eine „einem Christenmenschen nicht geziemliche Kenntniss“ ist.

Ueber den Inhalt der zweiten Abhandlung lässt sich nicht gut etwas mittheilen, weil in ihr sich nur die obscönsten Untersuchungen über das Bündniss und den Coitus der Hexen mit dem Satan vorfinden. Gleichwohl ist sie „Deo, patriae et parenti“ dedizirt. Veranlasst war die Schrift übrigens, wie der Verfasser sagt, durch ein vom Spruchkolleg der Rostocker Fakultät im Oktober 1698 gefälltes Urtheil. Eine Weibsperson hatte sich das Geständniss extorquiren lassen, dass sie mit dem Teufel, der in der Gestalt eines feingekleideten Ritters mit Federbusch zu ihr gekommen, Unzucht getrieben habe. Auf dieses Geständniss hatte die Fakultät erkannt, „die Gefangene sei wegen solcher mit dem Teufel gehabten Gemeinschaft mit dem Feuer vom Leben zum Tode zu führen.“

Der Verfasser der dritten Abhandlung, F. M. Brähm, welcher dieselbe am 22. Oktober 1701 unter dem Vorsitz des Professors der Jurisprudenz Heinrich Bodin zu Halle vertheidigte, weist zwar die Unhaltbarkeit der meisten bisher gültig gewesenen Indizien nach, aber sein Bekenntniss lautet wörtlich: „Mit Einem Worte, es gibt wahrhaftig Zauberer und Hexen, welche wissentlich ein Bündniss mit dem Teufel machen und Anderen schaden thun, aber, wie ich dafür halte, nicht in so grosser Menge.“