Die vierte — in der Mitte des 18. Jahrhunderts erschienene — Abhandlung gründet sich ganz und gar auf die Auctorität — Carpzovs.
Unter den wenigen juristischen Fakultäten, deren Intelligenz und Urtheil sich über den Aberglauben der Zeit erhob, ist insbesondere die Strassburger Fakultät zu nennen[212].
VIERUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
Allmähliche Abnahme der Prozesse — Balthasar Bekker.
Noch wüthete der Hexenwahn und die Hexenverfolgung unter den Völkern des Abendlandes und raffte jahraus jahrein Tausende von Opfern dahin, als doch schon eine ganze Reihe von Erscheinungen zu Tage trat, welche es erkennen liessen, dass es in der bisherigen Weise mit dem Brennen der Hexen nicht lange mehr fortgehen könne. Einzelne Regenten, vorerst zwar noch selbst im Glauben an Zauberei befangen, aber einsichtsvoll genug, um eine verheerende Praxis zu verabscheuen, weisen dann den fessellosen Gerichtsgang in gesetzliche Schranken, aboliren und begnadigen; ein freies Wort führt an solchen Asylen fortan nicht mehr zum sicheren Tode; die fortschreitende philosophische und naturwissenschaftliche Bildung umkreist jetzt in immer engeren Parallelen die Bollwerke der Finsterniss, sprengt eine unterminirte Schanze nach der andern, bis endlich die mündig gewordene Vernunft mit der blanken Waffe der Wahrheit dem Teufel zu Leibe geht und ihn sammt seinen Werken und Hexenprozessen, nicht ohne das Jammergeschrei und den Widerstand derjenigen, die ohne den Teufel keinen Gott haben, aus seiner letzten Feste jagt.
Wir sahen den bambergischen Prozess an der Verarmung des Landes und an der Erschöpfung der fürstlichen Kasse sterben; dann that Schönborn aus menschlicheren Motiven in Würzburg und Mainz der Hexenverfolgung Einhalt; hierauf nahm sich ein schwedischer Offizier der Verfolgten in Osnabrück an, und seine Königin liess in den neu erworbenen deutschen Landen die Niederschlagung der anhängigen Prozesse ihre erste Regierungshandlung sein, wodurch zum ersten Male ein deutsches Land von der Pest der Hexenverfolgung wieder befreit wurde. Die Königin befahl nämlich durch Reskript vom 16. Februar 1649 von Stockholm aus, „dass alle fernere Inquisition und Prozess in dem Hexenwesen aufzuhören habe, die diessfalls allbereits Captivirten wieder relaxirt und in integrum zu restituiren seien, — weil diese und dergleichen weitaussehende Prozesse allerlei Gefährlichkeiten und schädliche Consequentien mit sich führen und aus denen an anderen Orten fürgelaufenen Exempeln kundbar und am Tage ist, dass man sich in dergleichen Sachen je länger je mehr vertiefet und in einen inextricablen Labyrinth gesetzet“[213]. Freilich finden sich unter Christina's Nachfolgern auch wieder Hinrichtungen im schwedischen Pommern[214]. Aber es war von grosser Bedeutung, dass in Mecklenburg 1683 ein herzogliches Reskript erschien, in welchem es auf das Strengste untersagt ward, „dass hinfüro in den peinlichen Gerichten bei angestelltem scharfem Verhör der wegen Zauberei inhaftirten und der Tortur untergebenen Delinquenten so wenig von den zu der peinlichen Befragung adhibirten Richtern und Beisitzern gefragt werden sollte, ob reus oder rea auf dem Blocksberg gewesen und daselbst gegessen, getrunken, getanzet oder anderes teuflisches Gaukelwerk getrieben und diese oder jene Person mitgesehen und erkannt habe, noch auch, so der Gepeinigte von selbst obiges Alles erzählen und für Wahrheit berichten wollte, desselben Bekenntniss einigen Glauben beilegen, noch zu Protokoll bringen und des Beklagten Namen verzeichnen lassen sollen, zumalen alle dergleichen denuntiationes ex fonte malo herfliessen und also billig zu abominiren und zu keinem Grunde rechtschaffener Beweisung zu legen seien.“
Ziemlich gleichzeitig (am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts) konnte es die Juristenfakultät zu Frankfurt sogar wagen, dem herrschenden Wahne soweit entgegenzutreten, dass sie einem Geistlichen, den eine alte Hexe unter anderem tollen Zeug, das sie erzählte, als Zauberer angab, das Recht zu einer Injurienklage gegen den Richter zusprach, weil er den Namen desselben zu Protokoll genommen hatte[215].
Die durchschnittliche Stellung, welche gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts wenigstens im protestantischen Deutschland die öffentliche Meinung und die Rechtspflege zur Frage der Hexerei und Hexenverfolgung einnahm, wird übrigens von der „Anleitung zu vorsichtiger Anstellung des Inquisitionsprozesses“ repräsentirt, welche der grosse Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg (†1688) durch den Professor Joh. Brunnemann zu Frankfurt (lateinisch und deutsch) aufstellen liess. Allerdings wird der überlieferte Hexenglaube und der Gedanke, dass die Zauberei ein Laster sei, gegen welches nothwendig mit der Tortur vorgegangen werden müsse, festgehalten; allein das Prozessverfahren wird im Interesse der Humanität mannigfach geordnet und beschränkt, und zugleich bricht sich die Ueberzeugung Bahn, dass gar Vielerlei, was man den Hexen nachsage, und was diese auf der Folter sogar selbst von sich aussagten, auf Einbildung beruhe.