Anna Maria Petermann wurde an einem Pfahl erwürgt und vorher mit feurigen Zangen gezwickt.
Weiter heisst es in den Erkenntnissen: „Die Kathri Kallbacherin soll aus sonderer Gnad, weil solche sich ihrer zwar grossen Unthaten selbst zu Handen einer hochweisen Obrigkeit angeklagt, auf dem Karren auf den Richtplatz geführt und daselbst mit dem Schwerte hingerichtet werden.“
Noch enthält das Protokoll das Urtheil über sieben Personen, die auf eben diese grausame Weise als Hexen hingerichtet wurden. —
So endete dieser entsetzliche Prozess, der — was wohl zu beachten ist — in Szene gesetzt wurde, nachdem es der alten aristokratischen Partei zwei Jahre vorher (1735) gelungen war, das Regiment des edlen, gerechten und freisinnigen Landamman Schuhmacher in Zug zu stürzen und diesen aus dem Lande zu verbannen. Der Prozess war die Frucht der Coalition der Aristokratie mit der Hierarchie und war die Siegesfeier derselben.
Uebrigens war er nicht der letzte Hexenprozess der Schweiz. In dem zum Königreich Preussen gehörigen Lande Neufchatel wurde noch im Jahr 1743 — also unter der Regierung Friedrichs d. G. — von dem Kriminalgericht zu Motiers ein Zauberer verurtheilt. Derselbe wurde erst gerädert und dann lebendig verbrannt[322]. Das letzte gerichtliche Opfer des Hexenglaubens während des achtzehnten Jahrhunderts fiel in der Schweiz im Jahr 1782 zu Glarus[323]. Anna Göldi, Dienstmagd des Arztes Tschudi, wurde enthauptet, weil sie das Kind ihres Herrn bezaubert haben sollte, so dass es Stecknadeln, Nägel und Ziegelsteine vomirte. Dieses Erbrechen hatte begonnen, als die Beschuldigte bereits seit drei Wochen ausserhalb Landes gewesen war. Ihr angeblicher Mitschuldiger, ein angesehener Bürger, erhängte sich voll Verzweiflung über den Schimpf, den man ihm anthat, im Gefängnisse. Das in diesem Prozesse hervortretende Parteienspiel der Patrizierfamilien, das Benehmen der Aerzte und Theologen, das Hinzuziehen eines wahrsagenden Viehdoktors, die Entzauberungsprozedur durch die Angeschuldigte und das von reformirten Richtern gefällte Todesurtheil selbst geben einen traurigen Begriff von der damaligen Geistesbildung des kleinen Freistaates. Die Vorstellungen, die von dem aufgeklärten Zürich wohlmeinend herüberkamen, hatten kaum einen andern Erfolg, als dass die glarner Richter einen Euphemismus erfanden. Sie redeten in ihrem Urtheil von „ausserordentlicher und unbegreiflicher Kunstkraft“ und von „Vergiftung“, wo sie auf Zauberei erkannt haben würden, hätten sie nicht aus Zürich erfahren, dass ein Hexenprozess ihnen vor aller Welt Schande bringen müsste[324]. Das folgende Aktenstück wird den Charakter des Ganzen hinlänglich in's Licht stellen[325]:
„Malefiz-Prozess und Urtheil
über die z. Schwert verurtheilte Anna Göldinn aus
dem Sennwald, verurtheilt den 6/17 Junii 1782.
Die hier vorgeführte bereits 17 Wochen und 4 Tage im Arrest gesessene, die meiste Zeit mit Eisen und Banden gefesselte arme Uebelthäterin mit Namen Anna Göldinn aus dem Sennwald hat laut gütlich und peinlichem Untersuchen bekennet, dass sie am Freytag vor der letzten Külbi allhier zwischen 3 und 4 Uhr Nachmittags aus des Herrn D. Tschudis Haus hinter den Häusern durch und über den Giessen hinauf zu dem Schlosser Rudolf Steinmüller, welcher letzthin in hochobrigkeitlichem Verhaft unglückhafter Weise sich selbst entleibet hat, expresse gegangen sey, um von selbem zu begehren, dass er ihr etwas zum Schaden des Herrn Doktors und Fünfer Richters Tschudi zweyt ältestem Töchterli Anna Maria, dem sie übel an sey, geben möchte, in der bekennten äusserst bösen Absicht das Kind elend zu machen, oder dass es zuletzt vielleicht daran sterben müsste, weil sie vorhin von dem unglücklichen Steinmüller vernommen gehabt habe, dass wann man mit den Leuten uneins werde, er etwas zum Verderben der Leute geben könne. Auf welches sie ein von dem unglücklichen Steinmüller zubereitetes und von ihm am Sonntag darauf, als an der Kilbi selbst, überbrachtes verderbliches Leckerli im Beyseyn des Steinmüllers auf Herrn D. Tschudis Mägdekammer zwischen 3 u. 4 Uhr, als weder Herr D. Tschudi, noch dessen Frau, noch das älteste Töchterli zu Hause war, unter boswichtigen Beredungen, dass solches ein Leckerli sey, dem bemelten Töchterli Anna Maria beigebracht habe, wo ihr der Steinmüller bey gleich unglücklichem Anlass noch auf der Mägdekammer, zwaren da das Töchterlein das verderbliche Leckerli schon genossen gehabt, eröffnet habe, dass solches würken werde, nämlich es werde Guffen, Eisendrath, Häftli und dergleichen Zeugs von dem Kinde gehen, welches auch leider zum Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise geschehen, wodurch das unschuldige Töchterlein fast 18 Wochen lang auf die jammervollste Weise zugerichtet lag. Bey solchem unter der betrüglichen Gestalt eines Leckerlis dem Töchterlein beigebrachten höchst verderblichen Gezeug liess es die hier stehende Uebelthäterin nicht bewenden, sondern erfrechte sich aus selbsteignem bösen Antrieb laut ebenfalls gütlich und peinlich abgelegtem Geständniss neuerdings in der letzten Woche, da sie noch bei Herrn D. Tschudi am Dienst stund, wo ihro nach ihrem Vorgeben damals das Töchterli in der Küchen die Kappe abgezerret habe, diesem Töchterli in sein mit Milch auf den Tisch gebrachtes Beckeli zu acht unterschiedlichen malen und noch über erfolgtes Warnen hin, jedesmal eine aus dem Brusttuch genommene Guffe, also zusammen 8 Guffen zu legen, in der bekennten schändlichen Absicht, damit wann man die Guffen gewahr werde und mit der Zeit Guffen vom Kind gehen möchten, man schliesse, dass das Töchterlein solche aus eigner Unvorsichtigkeit geschluckt habe, und dadurch die erste im Beyseyn des Steinmüllers verübte Uebelthat, wegen des beygebrachten Leckerlis, verdeckt bleibe, von welchen Guffen zwaren das Töchterli keine empfangen hat, sondern solche allemal auf dem Tisch entdeckt worden sind.“
„Laut der unterm 13ten letzt abgewichenen Christmonat aufgenommenen Besichtigung, da die Uebelthäterin der Justiz noch nicht eingebracht worden war, ist das gedachte Töchterli elend, meistens ohne Verstand auf sein Lager gelegen, die Glieder waren starr, so dass weder die Arme noch Füsse, noch Kopf konnten gebogen werden, auch konnte es auf das linke Füsslein nicht stehen, und hat in Gegenwart der zur Untersuchung verordneten Ehren-Kommission öfters gichterische Anfälle bekommen.“
„Nach laut der neuerdings unterm 10. März dis Jahrs bei dem bemeldten Töchterlein aufgenommenen Besichtigung, da damalen die arme Uebelthäterin schon im Verhaft gelegen war, hatte das Töchterlein wiederum in Anwesenheit der Ehren-Kommission öfters kaum 2 Minuten dauernde Anfälle von gichterischen Verliehrungen der Sinne angewandelt, und das linke Füsslein war unveränderlich mit gebogenem Knie ganz kontrakt gegen den Leib gezogen, dergestalten, dass solches auch mit Gewalt nicht konnte ausgestreckt werden, auch beim geringsten Berühren sich schmerzhaft zeigte. Was in so langer Zeit das elende Töchterli seinen geliebten Eltern für Mühe, Kosten, Kreuz und Kummer verursacht hat, ist zum Erstaunen gross, indem laut eydlichen Zeugnuss der Eltern und anderer dabey gewesenen Ehrenleute in etlichen Tagen über 100 Guffen von ungleicher Gattung, 3 Stückli krummen Eisendrath, 2 gelbe Häftli und 2 Eisennägel aus dem Mund des Töchterleins unbegreiflicher Weise gegangen sind. Nachdem dieser armen Uebelthäterin die jammervollen Umstände des Töchterleins zu Gemüth geführet worden, hatte sie sich endlich nach vorläufig dreymal auf dem Rathhause nächtlicher Zeit, als den 11., 12. u. 14. März, vergeblich gewagten Versuchen erkläret, dass sie das Kind an dem Ort, wo sie solches verderbt, wiederum bessern wolle; wo also gleich, den 15. März, nächtlicher Zeit man bemeldte Uebelthäterin in H. D. Tschudis Haus in die Küche, dahin sie zu gehen begehrte, führen liess, welche durch ihr in dem Untersuch beschriebenes Betasten, Drucken und Strecken an dem linken verkrümmten und kontrakten Füssli des Kinds, welches einige Zoll kürzer, als das rechte Füssli war, und darauf es weder gehen, noch stehen konnte, mit ihren blossen Händen so viel bewürkte, dass das Töchterli in Zeit 10 Minuten wieder auf das verderbte Füssli stehen und damit allein und auch mit Führen hin und hergehen konnte, wie dann diese Uebelthäterin das Töchterli an denen noch nachgefolgten zwey Nächten vermittelst ihrer auch im Untersuch ausführlich beschriebenen Bemühung wiederum nach allen Theilen zum grössten Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise gesund hergestellt, so dass nach eydlichem Zeugnuss nach der Hand 2 Guffen nid sich von dem Töchterli gegangen sind, welches nun die wesentliche Beschreibung des Verbrechens samt der Krankheit und Besserung des Töchterleins ausmachet.“