„Wann nun hochgedachte M. G. H. und Obere vorbemeldtes schwere Verbrechen nach seiner Wichtigkeit in sorgfältige Erwegung gezogen und betrachtet die grosse Untreue und Bosheit, so die gegenwärtige Uebelthäterin als Dienstmagd gegen ihres Herrn unschuldiges Töchterlein verübet, betrachtet die fast 18 Wochen lang unbeschreiblich füchterliche unerhörte Krankheit und vorbemeldt beschriebene elende Umstände, welche das Töchterli zu allgemeinem grössten Erstaunen ausgestanden hat, nebst der von eben dieser Uebelthäterin bezeigten ausserordentlichen und unbegreiflichen Kunstkraft mit der einersmaligen zwar zum Besten des Töchterleins gelungenen plötzlichen Curirung desselben, und auch betrachtet ihren vorhin geführten üblen Lebenswandel, darüber zwaren sie, wegen eines in Unehren heimlich geborenen und unter der Decke versteckten Kind schon in ihrem Heimat von ihrer rechtmässigen Obrigkeit aus Gnaden durch die Hand des Scharfrichters gezüchtigt worden, und hiemit solche in keine weitere Beurtheilung fallet, wohl aber in traurige Beherzigung gezogen worden, wie dass anstatt diese arme Delinquentin, wegen ihrer grossen Versündigung gegen ihr Fleisch und Blut sich hätte bessern und bekehren sollen, sich wiederum eine solche Greuelthat gegen das Töchterli des H. D. Tschudis ausgeübt hat; derowegen von hochgemeldten M. G. H. auf ihren Eyd abgeurtheilet wurde: dass diese arme Uebelthäterin als eine Vergifterin zu verdienter Bestrafung ihres Verbrechens und Andern zum eindruckenden Exempel dem Scharfrichter übergeben, auf die gewohnte Richtstatt geführt, durch das Schwerdt vom Leben zum Tod hingerichtet und ihr Körper unter den Galgen begraben werde, auch ihr in hier habendes Vermögen confiscirt seyn solle. Ob dann jemand wäre, der jetzt oder hernach des armen Menschen Tod änzte, äferte oder zu rächen unterstünde, und jemand darum bächte, hassete, oder schmähte, der oder die solches thäten, sollen laut unserer Malefiz-Gericht-Ordnung in des armen Menschen Urthel und Fussstapfen erkannt seyn, und gleichergestalten über sie gerichtet werden. Actum den 6/17 Juni 1782.
Landschreiber Kubli.“
In Polen, wo das Uebel arg gewüthet hatte, fand die preussische Regierung bei der Besitznahme von Posen noch die Prozesse vor. Scholtz gibt hierüber aus Nachrichten, die er selbst in Händen hatte, folgende Mittheilung: „Im Jahre 1801 fielen einer Gerichtsperson bei Gelegenheit einer Gränzkommission in der Nähe eines kleinen polnischen Städtchens die Reste einiger abgebrannten, in der Erde steckenden Pfähle in die Augen. Auf Befragen wurde von einem dicht anwohnenden glaubhaften Manne darüber zur Auskunft gegeben: dass im Jahre 1793, als sich eine königliche Kommission zur Besitznahme des ehemaligen Südpreussens für den neuen Landesherrn in Posen befand, der polnische Magistrat jenes Städtchens auf erfolgte Anklage zwei Weiber als Hexen zum Feuertode verurtheilt habe, weil sie rothe entzündete Augen gehabt und das Vieh ihres Nachbars beständig krank gewesen sei. Die Kommission in Posen habe auf erhaltene Kunde davon sofort ein Verbot gegen die Vollstreckung des Urtheils erlassen. Selbiges sei aber zu spät angelangt, indem die Weiber immittelst bereits verbrannt worden“[326].
Ohne Zweifel ist dieses der letzte gerichtliche Hexenbrand gewesen, den Europa im achtzehnten Jahrhundert gesehen hat. Der Pöbel aber, unfähig zu begreifen, wie das Recht auf einmal zum Unrecht werden sollte, sah fast allerwärts nur mit Widerstreben die obrigkeitlichen Schritte gegen das gefürchtete Hexenvolk aufhören und hat bis auf die neueste Zeit herab nicht selten zur Selbsthülfe gegriffen. In England erstürmte 1731 eine wüthende Volksmasse die Sakristei einer Kirche, wohin man ein altes, schwaches Weib vor ihrer Verfolgung geflüchtet hatte, und schleifte die Unglückliche im Wasser herum, bis sie den Geist aufgab. Als derjenige Mensch, der hierbei sich am gewaltthätigsten benommen hatte, von der Obrigkeit ergriffen und zum Hängen verurtheilt wurde, wollte der Pöbel der Exekution nicht beiwohnen, sondern stellte sich in der Ferne auf und schimpfte auf diejenigen, die einen ehrlichen Burschen zum Tode verdammten, weil er die Gemeinde von einer Hexe befreit hätte[327].
In Sicilien kam 1724 die letzte Verbrennung von Ketzern und Hexen vor. Der „Glaubensakt“, wie man das Autodafé zu Palermo nannte, betraf eine Nonne und einen Ordensbruder, welche als Anhänger der Molinistisch-quietistischen Ketzerei dem Feuer übergeben wurden. Das Ganze war ein glänzender pomphafter Akt, an welchem mehrere hundert Personen (die sämmtlich lucullisch bewirthet wurden) theils amtlich theils als eingeladene Zuschauer theilnahmen. Bei diesem Akte wurden nun noch sechsundzwanzig andere Personen gemassregelt („reconciliirt“). Unter diesen befanden sich zwölf Personen, die man als Hexen (fattuchiere) und Hexenmeister in Untersuchung gezogen hatte, sowie ein sechsundsechzigjähriger Greis, der schon 1721 „wegen Zauberei und Aberglauben“ bestraft und jetzt als rückfälliger Sünder abermals in die Hand der Inquisition gerathen war. Der letztere wurde zu lebenslänglichem Gefängniss verurtheilt. Alle sechsundzwanzig aber wurden verurtheilt „zur Schmach (mit gelben Kleidern angethan und ausgelöschte gelbe Wachskerzen in der Hand tragend) durch die Strassen der Stadt“ geführt zu werden. Ausserdem wurde ihnen temporäre Haft oder Verbannung und den Hexen Peitschenstrafe zuerkannt. Eine Hexe sollte zweihundert Hiebe erhalten. Diese Strafe wurde am 7. April, am Tage nach dem Autodafé, vollstreckt[328].
Wir bemerken noch zum Schlusse des Kapitels ein erst kürzlich in Erfahrung gebrachtes Curiosum aus Oesterreich. Dort wurden im Jahre 1739 neue Kriegsartikel festgestellt, deren §. 25 lautete: „Das höllische Laster der Hexerei wird mit dem Feuertode bestraft, sowie alle Diejenigen, die Nachts unter dem Galgen vom Teufel verblendete Mahlzeiten und Tänze halten, oder Ungewitter, Donner und Hagel, Würmer und anderes Ungeziefer machen; worunter Mathematici, Astronomici und Astrologici nicht verstanden sind.“
SIEBENUNDZWANZIGSTES KAPITEL.
Hexerei und Hexenverfolgung im neunzehnten Jahrhundert. — Die neuesten Vertreter des Glaubens an Hexerei.