Zu dem Vorerwähnten könnten noch die zahlreichen Fälle von Besessenheiten und viele andere Vorkommnisse, die namentlich in der katholischen Kirche hervorgetreten sind, hinzugefügt werden, um zu zeigen, welche Macht der Aberglaube in der katholischen Kirche noch heutigen Tages ist. Zum Oefteren (z. B. in der Blutschwitzer-Prozedur zu Zug im Jahr 1849) hat die Polizei von solchen die Massen erregenden und vom Klerus darum sehr begünstigten Erscheinungen Notiz genommen und die Gerichte haben dann jedesmal die dahinter steckende Betrügerei und Schwindelei aufgedeckt. Das schlimmste aber ist, dass in der katholischen Kirche die Wissenschaft und das Kirchenregiment den heidnischen Dämonismus und den Glauben an Hexerei auch noch im neunzehnten Jahrhundert zu vertreten und zu lehren wagen können.
Der angesehenste und gefeiertste Dogmatiker in der katholischen Kirche der Gegenwart — einst das Orakel des Papstes Pius IX. — ist der Professor zu Rom Johannes Perrone, und der anerkannteste Moraltheologe ist der Seminarprofessor Johann Peter Gury. Hören wir wie beide — Jesuiten — sich über den Hexenglauben aussprechen, wie sie amtlich lehren!
Perrone sagt im fünften Bande seiner Dogmatik[342], im cap. V. De daemonum cum hominibus commercio, §. 77 (womit das Kapitel eröffnet wird): Ad haec daemonum cum hominibus commercium revocamus omnia eorundem malorum spirituum molimina, sive ad nocendum hominibus eosque vexandos sive adeos ad extremum exitium perducendos; zu jenem gehören vorzugsweise die Besessenheiten, corporum obsessiones, zu diesem gehören alle mala, ad quae daemones solent homines impellere, sive id demum fiat pacto qualicunque interpositivo sive non. Perrone bemerkt, dass allerdings die Möglichkeit eines Pakts mit dem Satan von einzelnen Katholiken bestritten werde; allein die communis sententia der Katholiken, welche nicht ohne Verwegenheit bezweifelt werden könne (quae absque aliqua temenitatis nota in dubium revocari nequent), sei die, dass es ein wirkliches commercium der Bösen mit dem Satan gebe, welches sich auf ein pactum stütze, möge dieses nun ein pactum expressum oder tacitum cum daemone gründen. — Was nun Perrone unmittelbar hierauf sagt, ist freilich sehr richtig: Data semel daemonum existentia eorumque malefica indole, quid impedit, quominus ipsi, Deo sic permittente, pacta ineant cum pessimis hominibus ad eorum perniciem, ac minibilia operentur?
Nicht weniger klar spricht sich Gury aus, der auf die Sache sogar noch genauer eingeht. In seinem dickleibigen Compendium theologiae moralis (Regensburger Ausgabe von 1868, S. 120) theilt Gury einen besonderen Paragraphen de magia et maleficio mit. Er unterscheidet hier zwischen weisser und schwarzer Magie mit den Worten: Magia late sumpta seu magia naturalis vel artificialis, quae magia alba vocatur, estars mira faciendi, saltem apparenter, per caussas naturales aut hominis industriam absque ullo daemonis ministerio. Die eigentliche oder schwarze Magie wird so definirt: Magia stricte dicta est ars mira faciendi, quae licet non supernaturalia sint, vires tamen hominis superant et proinde ope solius daemonis explicite vel implicite invocati fieri possunt. — Von der schwarzen Magie im Allgemeinen unterscheidet sich nun wieder der engere Begriff der Hexerei. Dieselbe wird mit den Worten definirt: Maleficium est ars nocendi daemonis interventu. Die Hexerei ist aber eine doppelte, eine Liebes- und eine Gifthexerei. Jene, das maleficium amatorium s. philtrum ist eine ars diabolica, qua lubricus amor vel odium in aliqua persona erga aliam vehementer excitatur; dagegen die Hexerei im eigentlichsten Sinne des Wortes oder das maleficium veneficum ist die ars nocendi proximo variis ope daemonis, v. g. morbis, hebetudine etc. Die Hexerei wird auch sortilegium genannt, weil durch dieselbe sors mala (!) injiciatur iis, contra quos vindicta operatione diabolica exercetur. Im kirchlichen Sprachgebrauch bezeichnet man darum auch die Zauberer und Hexen als sortiarii und sortiariae.
Dieses ist die in der katholischen Kirche der Gegenwart vorgetragene Lehre vom Hexenwesen. Dass aber diese Lehre der in der römischen Kurie heimischen und von derselben vertretenen Doktrin genau entspricht, wird durch die der römischen Pönitentiarie (d. h. derjenigen päpstlichen Behörde zu Rom, welche in allen Irregularitäten, in geheimen Ehehindernissen, Gelübden u. dgl. Dispensationen und in den dem Papste vorbehaltenen Sündenfällen Absolution ertheilt,) verliehenen Vollmachten bewiesen. Unter den Absolutionsfakultäten dieser Behörde befindet sich nämlich auch unter Anderem die Vollmacht[343], von Strafen frei zu sprechen, welche verhängt worden sind „ob Daemonis invocationem cum pacto donandi animam eique praestitam idololatriam ac superstitiones haereticales exercitas, — — postquam pactum cum maledicto Daemone initum expresse revocaverit, — — tradita syngrapha forsan exarata aliisque mediis superstitionis ad omnia comburenda“ (!).
Dieser von der katholischen Kirche der Gegenwart gehegten und gepflegten Lehre vom Teufel und dessen Dämonen, von der Möglichkeit der Eingehung eines Bundes mit dem Teufel und einer mit teuflischer Hülfe ausgeübten, die Menschen an Leib und Seele schädigenden Hexerei entspricht nun die Magie, welche die katholische Kirche selbst mittelst ihrer Exorzismen ausübt, um die Werke des Fürsten der Finsterniss zu zerstören und die Menschen von diabolischen Plagen zu befreien. In dieser Beziehung ist nämlich das katholisch-kirchliche Bewusstsein von dem (unzähligemal ausgesprochenen) Gedanken getragen: „Wenn das, was man in der Kirche von der Wirksamkeit des Teufels und der Dämonen lehrt, nur auf Einbildung oder Täuschung beruhte, so wäre ja die exorzistische Gewalt der Kirche und der von der Kirche aufgestellte ordo exorcistarum ganz unnütz; wozu wären dann also die Exorzismen da?“ —
Fassen wir nur eine einzige in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts erschienene Schrift, nämlich den „Modus invandi afflictos a daemone“ von Andreas Gassner ins Auge, um uns darüber zu unterrichten, wie gegenwärtig die katholische Kirche mit ihrer exorzistischen Gewalt zu dem überlieferten Dämonenglauben steht!
Diese Schrift[344] ist natürlich mit kirchlicher Autorisirung erschienen. „Mit Gutheissung des hochwürdigen Ordensgenerals der minderen Brüder d. d. Rom, 28. Januar 1851“ („was hiermit ausdrücklich bemerkt sein will“ — setzt Gassner hinzu) ist im Jahr 1851 in München von dem Definitor Prov. Pater Franz Xaver Lohbauer das Rituale ecclesiasticum ad usum Clericorum ord. S. Francisci ref. Prof. Antoniano Bavaricae herausgegeben. Aus diesem Rituale hat Dr. Andreas Gassner zu Salzburg in seinem „Handbuch der Pastoraltheologie“ einen Auszug geliefert, und ein Separatabdruck eines einzelnen Abschnittes dieses Handbuchs ist es, den Gassner in der kleinen Schrift „Modus invandi afflictos a daemone“, 1869 im Selbstverlag bei Endl und Penker in Salzburg erscheinen liess.
Das Büchlein zerfällt in zehn Abschnitte, von denen der letzte (S. 22–45), der gerade die Hälfte der ganzen Schrift ausmacht, Vorschriften über die Anwendung der Beschwörungsformeln enthält. Vorher werden im zweiten Abschnitt die verschiedenen Gattungen der vom Teufel Angefallenen zusammengestellt und beleuchtet. Gassner unterscheidet unter denselben drei Gruppen: die maleficiati, obsessi und possessi. — Die maleficiati sind entweder an ihren Leibern oder an ihrem Eigenthum angezaubert und geschädigt. In ersterer Beziehung ist zu beachten, dass oft „der Böse in ihrem (der maleficiati) Körper an einem Gliede eindringt und sie an gewissen Verrichtungen hindert oder ihnen Schmerzen verursacht.“ Dabei wird noch hinzugefügt: „Wurden vollends gewisse Gegenstände durch diabolischen Einfluss in den Körper des diabolisch Geplagten geschafft, so nennt man dieses maleficium oder veneficium, je nachdem es an sich unschädliche oder schädliche Gegenstände, z. B. Glasscherben, Federn und dergl. sind.“
Repräsentiren die maleficiati den untersten und ersten Grad diabolischer Anfechtung und Schädigung, so bilden die obsessi oder die „Umsessenen“ den zweiten Grad. Es sind „solche, in deren Leib ein böser Geist zwar noch nicht vollends eingedrungen ist, deren Leib er nicht ganz in Besitz hat, wozu er aber Anstrengungen gemacht, einem Feinde gleich, der eine Stadt belagert.“