Daneben besteht ein Eisenbahn-Haushaltungsverein. Er sowie die Spar- und Darlehnskasse sind selbständige Einrichtungen, an denen die Beteiligung den Mitgliedern frei steht.
Da die Zahl der am Vereine beteiligten Beamten und der Arbeiter annähernd gleich ist, so sind der Vorstand und die verschiedenen Ausschüsse je zur Hälfte durch beide Gruppen gebildet.
Die Mitgliederzahl war schon im ersten Jahre auf 1800 gestiegen und betrug am 1. Juli 1899 1856; sie umfaßt ziemlich das gesamte in Kassel stationierte Personal. Der Spar- und Darlehnskasse waren am 1. Oktober 1898 964 Mitglieder mit 1079 Geschäftsanteilen und einer Spareinlage von 7169 Mk. beigetreten: am 1. Juli 1899 war die Mitgliederzahl auf 1310 gestiegen. Die Kasse hatte im ersten Geschäftsjahre 31130 Mk. an Darlehen gewährt. Die Bibliothek umfaßte 1500 Bände.
Auch in Arnsberg, Göttingen, Paderborn und Soest haben sich gleiche Vereine gebildet, deren Mitgliederbestand am 1. Juli 1899 500 bezw. 1015, 600 und 700 betrug und die mit dem Kasseler Vereine insofern in einem festen Zusammenhange stehen, als sie mit ihm die Bücher der Bibliothek austauschen. Auch der Anschluß an die Spar- und Darlehnskasse wird vorbereitet. In Nordhausen und Holzminden sind gleiche Vereine in der Bildung begriffen.
Seitens der vorgesetzten Behörden ist das Beispiel von Kassel den anderen Direktionen zur Nachahmung empfohlen und ist demgemäß auch bereits in Breslau ein ähnlicher Verein gegründet, der in jeder Beziehung seinem Vorbilde entspricht.
8. Der deutsche Privatbeamtenverein[142].
Handelte es sich bei den Beamten der Post und der Eisenbahn um staatliche Betriebe, bei denen, wie oben[143] ausgeführt, das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stark mit staatsrechtlichen Elementen durchsetzt ist, so trifft dies nicht zu bei den Privatbeamten, da ihre Stellung ausschließlich auf privatrechtlichen Grundlagen beruht. Immerhin ist ihr Verhältnis zu den Arbeitgebern ein wesentlich anderes, als das der eigentlichen Arbeiter. Kann auch in Privatbetrieben von Hoheitsrechten im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein, so hat sich doch das Verhältnis zwischen Arbeiter und Arbeitgeber weit über den rein privatrechtlichen Rahmen hinaus zu einem solchen der Ueber- und Unterordnung entwickelt, das mit demjenigen des Staates zu seinen Unterthanen eine erhebliche äußere Verwandtschaft zeigt. Dies beschränkt sich auch nicht auf Aeußerlichkeiten, wie die Formen des Verkehrs, die auf eine Höherstellung des Arbeitgebers hindeuten, zu der es in den rein vertragsmäßigen Beziehungen an jeder inneren Grundlage fehlt, sondern es findet auch in dem seitens der Gesetzgebung anerkannten Rechte des Arbeitgebers zur Verhängung von Strafen, die sich unter dem Gesichtspunkte der reinen Vertragsstrafe nicht erklären lassen, da sie ohne Richterspruch vollzogen werden, seine Bestätigung. Ruht nun die Fülle dieser gewissermaßen abgeleiteten obrigkeitlichen Macht selbstverständlich in den Händen des „Herren“, d. h. des Unternehmers selbst, so ist doch der Beamte in dem Verhältnisse zu den Arbeitern sein Vertreter, ein Abglanz der Herrscherstellung fällt auch auf ihn, und so ist es erklärlich, daß er nicht allein in der eignen Auffassung und derjenigen der Gesellschaft sozial weit über den Arbeitern steht, sondern auch bei einem Gegensatze zwischen diesen und ihrem Arbeitgeber ausnahmslos auf der Seite des letzteren steht. Gewährt diese Stellung dem Selbstgefühl Befriedigung, so hat sie freilich auch ihre Kehrseite. Naturgemäß können auch zwischen dem Geschäftsinhaber und seinen Beamten Interessengegensätze nicht ausbleiben, und bei ihnen sind die Beamten, da sie mit den Arbeitern nichts gemein haben wollen, auf sich selbst und ihre eigne Kraft angewiesen. Diese eigne Kraft kann aber, da in jedem Geschäfte naturgemäß nur eine geringe Anzahl von Beamten angestellt ist, nur gering sein, und so ist bei einem Streite mit dem Prinzipal der Beamte fast immer der schwächere und zum Nachgeben gezwungene Teil.
Es läge nahe, diesen Mangel dadurch auszugleichen, daß die Beamten umfassende Vereine bildeten, die das Interesse ihrer Mitglieder gegenüber den Geschäftsinhabern wahrzunehmen in der Lage wären. Aber das wäre nur zu erzielen, wenn die Vereine einen sehr großen Teil aller Beamten in sich schlössen, denn da die Thätigkeit der meisten von ihnen eine sehr ähnliche ist, so können sie sich gegenseitig verhältnismäßig leicht ersetzen. Bis jetzt ist ein solcher weitgreifender Zusammenschluß noch nicht erreicht, und deshalb haben auch die bestehenden Vereine die uns interessierende Seite ihrer Thätigkeit, die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Prinzipalen, also die gewerkschaftliche Aufgabe, stark vernachlässigt und sich überwiegend mit geselligen, Bildungs- und Unterstützungszwecken beschäftigt.
Dies gilt auch von dem größten derartigen Vereine, dem Deutschen Privatbeamtenvereine in Magdeburg. Er steckt sich hinsichtlich des zugehörigen Personenkreises sehr weite Grenzen, indem er „alle in Privatanstalten, Gesellschaften und bei Einzelnen in kaufmännischer, industrieller, landwirtschaftlicher und ähnlicher Thätigkeit stehenden Privatbeamten, als Direktoren, Inspektoren, Buchhalter, Expedienten, Fabrik- und Werkmeister, Chemiker, Ingenieure, Lehrer u. s. w.“ umfassen will. Ja er geht selbst über diesen erweiterten Kreis noch hinaus und gestattet nicht allein öffentlichen Beamten, sondern auch „Kaufleuten und Privatleuten“ den Beitritt als vollberechtigten Mitgliedern. Indem er hiermit jede Grenze fallen läßt, verliert er eigentlich das für eine gewerkschaftliche Bildung erforderliche Moment des Klassenkarakters. Immerhin ist dies gewissermaßen nur ein wilder Zweig, der Schwerpunkt liegt in der Vertretung der Interessen der bei Privatleuten angestellten Beamten.
Als Zweck des Vereins ist im Statute bezeichnet: „die Förderung der Sicherstellung der Zukunft der Mitglieder und ihrer Familien.“ In dem jährlich ausgegebenen Kalender wird die Aufgabe, die der Verein verfolgt, noch genauer umschrieben, indem es dort heißt: