Beschränkte sich der Privatbeamtenverein auf „Beamte“ im Gegensatze zu „Arbeitern“, so bildet der im Jahre 1884 gegründete Deutsche Werkmeisterverband in Düsseldorf hier einen Uebergang, indem er auch solche Personen aufnimmt, die nach dem Sprachgebrauche zu den Arbeitern gerechnet werden. In der That ist die Unterscheidung zwischen beiden Klassen nicht mit irgend welcher Schärfe durchzuführen. Daß nicht etwa die Lebenslänglichkeit oder Kündbarkeit der Stellung eine Verschiedenheit begründet, ergiebt sich daraus, daß weitaus die meisten Privatbeamten auf Kündigung angestellt sind, ja selbst bei Staatsbeamten ist dies nicht selten. Gewöhnlich betrachtet man als maßgebend die Art der Zahlung der Arbeitsvergütung, die man in dem einen Falle als Gehalt, in dem andern als Lohn bezeichnet. Nun mag bei Beamten die monatliche Zahlung allgemein üblich sein; aber bildet auch bei Arbeitern die wöchentliche Zahlung die Regel, so sind doch vierzehntägige und auch monatliche Fristen durchaus nicht selten. Auch die Art der Beschäftigung bildet kein durchgreifendes Unterscheidungsmoment. Hat auch, wie oben hervorgehoben, der Beamte häufig gegenüber dem Arbeiter eine gewisse Aufsichtsstellung, so giebt es doch nicht allein viele Beamte, die, wie z. B. Buchhalter, niemand etwas zu befehlen haben, sondern ebenso haben vielfach Arbeiter in der Stellung als Vorarbeiter eine Aufsicht auszuüben und eine gewisse Verfügungsgewalt.

Nach dem Statut des Deutschen Werkmeisterverbandes ist aufnahmefähig „jeder Betriebs-Fachbeamte eines gewerblichen oder industriellen Etablissements, gleichviel ob dies Privat-, Kommunal- oder Staatsunternehmen ist“. Das Statut giebt dann eine umfassende Aufzählung derjenigen Personen, die als Werkmeister zu gelten haben und bezeichnet als solche:

1.Meister, welche in der Industrie oder einem Gewerbe einer oder mehreren Werkstätten selbständig als Werkmeister, Werkführer oder Fachmeister vorstehen. Als Fachmeister sind auch die Eisenbahnwerkstätten-Vorarbeiter anzusehen.
2.Vorsteher, Betriebsführer oder Obermeister, welche in den neueren Produktionsfächern als Leiter von Werkstätten, Werksälen, Werkplätzen, Werkhallen, Werften, Depots, Gießhallen, Laboratorien oder Bergwerken als Betriebsbeamte thätig sind.
3.Bezüglich der Aufnahmefähigkeit derjenigen Meister, welche in Absatz 1 und 2 nicht angeführt sind, entscheiden die Vereinsvorstände den örtlichen Verhältnissen entsprechend; in streitigen Fällen der Zentralvorstand.

Für die Aufnahmefähigkeit sollen folgende Grundsätze maßgebend sein:

Als Werkmeister sind stets Betriebsbeamte im Sinne des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes zu betrachten, welche einen Teil des Betriebes oder den ganzen Betrieb selbständig leiten. Hierbei ist stets vorausgesetzt, daß sie das Handwerk, welches in der Werkstatt betrieben wird, erlernt haben, oder daß sie die sonst in dem von ihnen geleiteten Betriebe oder Betriebsteile erforderliche fachmännische Bildung durchaus besitzen. Lediglich in der Spedition der produzierten Güter angestellte Betriebsbeamte, als Platzmeister, Packmeister, Expedienten oder im kaufmännischen Betriebe Angestellte sind ebenso wie Arbeiteraufseher ohne fachmännische Vorbildung nicht aufnahmefähig. Die Eigenschaft als selbständiger Meister setzt dann ferner voraus, daß demselben eine größere Anzahl von Arbeitern unterstellt ist, für deren Arbeiten er selbständig verantwortlich ist und deren Beaufsichtigung seine Hauptaufgabe ist.

Der Verband hat den Zweck, alle deutschen Werkmeister innerhalb einer großen Verbindung zu vereinigen, um die Interessen der Mitglieder dieser Vereinigung sowie der Angehörigen derselben gemeinsam zu vertreten, und zwar nicht allein in materieller Hinsicht, sondern auch in idealer Beziehung, indem er die geistige Bildung der Berufsgenossen durch Bibliotheken, Unterricht und Belehrung, sowie eine eigene Zeitschrift, die „deutsche Werkmeisterzeitung“, zu heben sucht. Die Förderung der wirtschaftlichen Interessen erreicht der Verband insbesondere durch Stellenvermittelung, Rechtsschutz und Unterstützung bei Stellenlosigkeit, Invalidität, Alter, Tod und in außerordentlichen Notfällen, sowie Witwen- und Waisengeld. Seit 1895 besteht eine besondere Pensionskasse. Unabhängig vom Verein ist eine eigene Sterbekasse, der aber alle Mitglieder bis auf 16 angehören.

Das Wachstum des Vereins ergiebt sich aus folgenden Zahlen: Es gab

18841885188618871888188918901891
Bezirksvereine 48 100 230 289 348 402 459 504
Mitglieder 2350 4800 87251265014260162681824020364
189218931894189518961897189831./III.
1899
Bezirksvereine 520 550 550 577 585 602 614 620
Mitglieder2180025300264272808729871318033438034962