Die Verhandlungen über die Frage des Viatikums boten gegenüber denjenigen des Pariser Kongresses nichts Neues. Der Bericht der eingesetzten Kommission erklärt, nicht viel Hoffnung auf Herbeiführung eines Einverständnisses zu haben, da die Ansichten in den verschiedenen Ländern zu weit auseinander gingen, und selbst die Rückerstattung der Unterstützungen, obgleich der Pariser Kongreß sie mit 10 gegen 2 Stimmen verworfen habe, werde wohl auch ferner bestehen bleiben.
Unter Ablehnung des italienischen Antrages, Viatikum nur an solche reisende Mitglieder zu zahlen, denen Arbeit zugesichert sei, wurde die Auszahlung an alle Verbandsmitglieder beschlossen. Eine Kommission wurde beauftragt, ein Statut als Ersatz der bisherigen Gegenseitigkeitsverträge auszuarbeiten.
Zu dem letzten Gegenstande der Tagesordnung, Regelung des Lehrlingswesens, wurde einstimmig folgender Beschluß gefaßt:
„In Berücksichtigung der Lage aller Berufe hält der Kongreß eine internationale Regelung des Lehrlingswesens für undurchführbar. Dagegen erblickt er der großen Lehrlingsausbeutung gegenüber ein Gegengewicht in starken Organisationen, die durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit einen Ausgleich zu schaffen in der Lage sind. Die ganze Kraft ist daher auf Agitation sowie Aufklärung der Berufsangehörigen, einschließlich der Lehrlinge, zu legen.“
Der Schweizerische Typographenbund hatte ohne ausdrücklichen Auftrag, aber im Interesse der Förderung der internationalen Organisation ein besonderes Blatt, den „Internationalen Buchdruckerverband“, herausgegeben. Obgleich dessen Leistungen sehr ungünstig beurteilt wurden, wobei Döblin die Ansicht vertrat, daß internationale Organe nichts taugten, wurde doch beschlossen, daß diese Kosten sowie diejenigen der Organisation des Kongresses den verschiedenen Verbänden im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl zur Last fallen sollten.
Bereits nach dem Pariser Kongreß, der den beiden Schweizer Verbänden, dem „Schweizerischen Typographenbunde“ und der „Fédération des Typographes de la Suisse romande“, den Auftrag erteilt hatte, verschiedene Fragen für den folgenden Kongreß vorzuberaten, hatten die Vorstände dieser Verbände eine aus fünf Mitgliedern bestehende besondere Kommission zur Führung der internationalen Angelegenheiten eingesetzt. Als dann der Kongreß in Bern die Schaffung einer internationalen Zentralstelle beschloß, deren Einsetzung den beiden schweizerischen Verbänden übertragen wurde, beauftragten diese die gedachte Kommission mit der Ausführung auch dieses Beschlusses. Die Kommission hatte nun zunächst ihren Auftrag in dem Sinne aufgefaßt, daß es sich um Begründung eines eigentlichen Verbandes handele und hatte am 3. April 1892 den Entwurf eines „Statuts für den internationalen Buchdruckerverband“ zur gutachtlichen Aeußerung an die einzelnen Verbände gesandt, in dem außer einer internationalen Widerstandskasse auch ein regelmäßiges Verbandsorgan vorgesehen war. Der deutsche Buchdruckerverband hatte aber hiergegen als eine Verletzung des gefaßten Beschlusses, der nicht auf Schaffung eines internationalen Verbandes, sondern nur auf Einrichtung einer Zentralstelle gerichtet sei, lebhaft protestiert, und um diesem Proteste Rechnung zu tragen, hatte die Kommission sich nunmehr auf ein bloßes internationales Sekretariat beschränkt, das mit dem 10. Dezember 1893 ins Leben getreten war und seinen Sitz in Bern erhalten hatte. Das für dieses entworfene Reglement fand denn auch einstimmige Annahme. Bei der Wichtigkeit desselben soll es hier unter Auslassung einiger Nebenpunkte, sowie der Uebergangs- und Schlußbestimmungen abgedruckt werden.
Reglement für das Internationale Buchdruckersekretariat.
1. Kapitel.
Name, Zweck und Dauer.
Art. 1. Unter der Bezeichnung „Internationales Buchdruckersekretariat“ wird eine ständige Centralstelle geschaffen, die den Zweck hat:
| a) | die Beziehungen unter den einzelnen Buchdrucker-Zentralverwaltungen, soweit sie internationale Interessen berühren, zu vermitteln; |
| b) | bei allgemeinen Arbeitsniederlegungen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, welche ein Fernhalten von Zuzug zu ermöglichen und eine nachhaltige Unterstützung der für Verbesserung ihrer Lebenshaltung kämpfenden, einer Verschlechterung derselben sich widersetzenden oder eine Verkürzung der Arbeitszeit anstrebenden Kollegen zu verbürgen imstande sind; |
| c) | internationale Kongresse einzuberufen, die Tagesordnung für dieselben vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen. |