Art. 2. Das internationale Sekretariat wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Ein internationaler Kongreß kann die Aufhebung desselben beschließen.

2. Kapitel.
Organisation und Verwaltung des Sekretariates.

Art. 3. Die Verwaltung des internationalen Sekretariates wird vom internationalen Kongreß durch Stimmenmehrheit der Delegierten einem Landesverbande übertragen; eventuell können sich zwei in einem und demselben Lande bestehende Verbände in diese Verwaltung teilen.

Der Verband oder die Verbände tragen die Verantwortlichkeit für die ganze Geschäfts- und Kassagebarung des Sekretariates.

Art. 4. Das internationale Sekretariat besteht aus:

a)der fünfgliedrigen Aufsichtskommission;
b)dem ständigen Sekretär.

Art. 5. Die Aufsichtskommission wird vom Verband oder den Verbänden nach einem von ihnen zu bezeichnenden Modus gewählt und hat folgende Befugnisse:

a)Vorberatung aller wichtigen Anträge an die beim internationalen Sekretariat beteiligten Verbände;
b)Wegleitung an den Sekretär für die Ausführung der Kongreßbeschlüsse;
c)Ueberwachung der Geschäftsführung des Sekretärs;
d)Entgegennahme der Vierteljahrsberichte desselben;
e)Festsetzung des Budgets der jährlichen Ausgaben des Sekretariates, für Drucksachen, Bureauauslagen, Porti u. s. w., wie Besoldung des ständigen Sekretärs und der übrigen Funktionäre;
f)Feststellungen der Bestimmungen über die Finanzverwaltung des internationalen Buchdruckersekretariates.

Art. 6. Die Aufsichtskommission versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden ordentlicherweise einmal im Jahre.