Art. 2. Das internationale Sekretariat wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
Ein internationaler Kongreß kann die Aufhebung desselben beschließen.
2. Kapitel.
Organisation und Verwaltung des Sekretariates.
Art. 3. Die Verwaltung des internationalen Sekretariates wird vom internationalen Kongreß durch Stimmenmehrheit der Delegierten einem Landesverbande übertragen; eventuell können sich zwei in einem und demselben Lande bestehende Verbände in diese Verwaltung teilen.
Der Verband oder die Verbände tragen die Verantwortlichkeit für die ganze Geschäfts- und Kassagebarung des Sekretariates.
Art. 4. Das internationale Sekretariat besteht aus:
| a) | der fünfgliedrigen Aufsichtskommission; |
| b) | dem ständigen Sekretär. |
Art. 5. Die Aufsichtskommission wird vom Verband oder den Verbänden nach einem von ihnen zu bezeichnenden Modus gewählt und hat folgende Befugnisse:
Art. 6. Die Aufsichtskommission versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden ordentlicherweise einmal im Jahre.