Sie hat das Recht, jederzeit Einsicht zu nehmen in die Geschäftsführung des Sekretärs und der Finanzverwaltung.
Art. 7. Der ständige Sekretär ist das ausführende Organ des internationalen Sekretariates.
Er wird von der Zentralleitung oder den Zentralleitungen des mit der Geschäftsführung des internationalen Sekretariates betrauten nationalen Verbandes oder Verbände gewählt.
Art. 8. Ein von der Aufsichtskommission aufzustellendes Reglement (Vertrag) umschreibt die Thätigkeitsgebiete des Sekretärs, dessen Anstellungsverhältnis und Besoldung.
Im allgemeinen liegen ihm folgende Arbeiten ob:
| a) | Ausarbeitung von Reglements und Statuten; |
| b) | rasche Zustellung — auf dem Zirkularwege, eventuell auch auf telegraphischem Wege — aller Mitteilungen des Sekretariates an die beteiligten Verbände; |
| c) | prompte Erledigung aller einlaufenden Korrespondenzen; |
| d) | Entgegennahme und Ausarbeitung von Anregungen seitens der beteiligten Verbände; |
| e) | Zustellung der für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen an die Redaktionen der Landesverbandsorgane; |
| f) | Ausarbeitung der Vierteljahrsberichte zu Händen der Aufsichtskommission und Veröffentlichung von Auszügen aus denselben; |
| g) | Ausarbeitung des Jahresberichts zu Händen der beteiligten Verbände; |
| h) | Sammlung von statistischen Daten aus den verschiedenen Verbänden und Verwendung oder Anhandgabe derselben zu vergleichenden oder positiven statistischen Erhebungen; |
| i) | Einziehung der Jahresbeiträge und der Beitragsquoten für Unterstützungszwecke von den beteiligten Verbänden; |
| k) | Ausrichtung der Unterstützungssummen an die im Streik stehenden Verbände. |
3. Kapitel.
Verpflichtungen der beteiligten Verbände
A. Mit Bezug auf die Verwaltung des Sekretariates.
Art. 9. Die beim internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten Verbände sind verpflichtet:
| a) | die jeweilige Wahl ihrer resp. Verbandsleitungen oder der zur Korrespondenzführung speziell bezeichneten Personen (nationale Sekretäre), wie auch die sich allfällig ergebenden Mutationen dem internationalen Sekretariat zur Kenntnis zu bringen; |
| b) | dem Sekretariat alle die Gesamtheit der Verbände interessierenden Mitteilungen zugehen zu lassen, wie auch die Angabe der Mitgliederzahl auf 31. Dezember jeden Jahres; |
| c) | die für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der Sekretariate in ihren resp. Verbandsorganen aufzunehmen; |
| d) | ein Exemplar ihrer Verbandsorgane regelmäßig nach Erscheinen an die Adresse des Sekretärs gelangen zu lassen behufs Aufnahme ins Archiv; |
| e) | ihre Jahresberichte jeweilen in zwei Exemplaren an den Sekretär einzusenden; |
| f) | die Betreffnisse der auf sie nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl entfallenden Beiträge an die Verwaltungskosten jeweilen regelmäßig nach erfolgter Mitteilung durch den internationalen Sekretär an den letztern gelangen zu lassen bei Strafe der Einstellung im Viatikum aller ihrer reisenden Mitglieder und der Nichtunterstützung in Streikfällen. |