B. In Streikfällen.
Art. 10. Lohnbewegungen, in welchen Anspruch erhoben wird auf die Unterstützung der übrigen Verbände, können nur nach erfolgter Verständigung unter denselben unternommen werden.
Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Unterstützung nicht präjudiziert für Defensivstreiks.
Art. 11. Diese Verständigung geschieht dadurch, daß der Verband, in dem eine derartige Bewegung insceniert werden soll, an das internationale Sekretariat gelangt unter detaillierter Klarlegung der Gründe, der Zahl der in Betracht kommenden Städte, Firmen und Gehülfen, überhaupt aller Verumständigungen, welche die Schlußnahme der Verbände in dieser oder jener Weise beeinflussen könnten.
Auf dem Wege konfidentieller Mitteilung setzt das Sekretariat die übrigen Verbände in Kenntnis von der Sachlage und ersucht dieselben um umgehende Vernehmlassung.
Art. 12. Sind 2/3 der beteiligten Verbände mit der angeregten Bewegung einverstanden, so wird vom Sekretariat aus sofort eine allgemeine, sämtliche Mitglieder gleichmäßig belastende Steuer dekretiert.
Art. 13. Kommt eine gemeinsame Verständigung nach Art. 12 nicht zustande, so wird der quest. Verband ersucht, von seiner geplanten Bewegung abzustehen.
Art. 14. Kann sich derselbe hierzu nicht verstehen, so trägt er die Folgen seines Vorgehens selbst und werden seitens des Sekretariates keinerlei Aufrufe zur Unterstützung erlassen.
Art. 17. In Streikfällen kommt die Gesamtheit der beteiligten Verbände für einen täglichen Maximalbetrag von Francs 2. — auf per Streikenden. Es bleibt dem in Frage kommenden nationalen Verbande überlassen, seinen streikenden Mitgliedern aus eigenen Mitteln einen größeren Betrag auszurichten.