Art. 18. Die Bewegung (Streik) wird als beendet erklärt, wenn die Forderungen der Gehülfen von der Prinzipalität angenommen worden sind oder wenn die Aussichtslosigkeit des Kampfes vom Zentralvorstand des betreffenden Verbandes oder von der Aufsichtskommission konstatiert werden muß.

Art. 22. Oeffentliche Unterstützungsgesuche an die organisierten Buchdrucker dürfen nur vom Sekretariat aus erlassen werden.

C. Im Viatikumswesen.

Art. 23. Jeder Verband, der beim internationalen Sekretariat beteiligt ist und bei Arbeitsniederlegung in seinem Gebiet Anspruch machen will auf die Unterstützung der gesamten organisierten Buchdruckergehülfenschaft, ist verpflichtet, allen reisenden Kollegen eine Unterstützung (Viatikum) auszurichten.

Art. 24. Zum Bezuge dieses Viatikums sind berechtigt alle einem beim internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten nationalen Verband angehörenden Setzer, Drucker, Gießer oder eine andere Partie des graphischen Gewerbes ausübenden Personen, welche im rechtmäßigen Besitz eines von einem dieser Landesverbände ausgestellten Mitgliedsbuches und Viatikumsausweises sind.

Art. 25. Die einheitliche Regelung des Viatikums wird nach den Beschlüssen des II. Internationalen Buchdruckerkongresses erfolgen.

4. Kapitel.
Internationale Kongresse.

Art. 26. Internationale Kongresse können einberufen werden, wenn es das Sekretariat auf Anregung von drei nationalen Verbänden und nach Einholung der Zustimmung der Mehrheit der Verbände beschließt, oder wenn der vorhergegangene Kongreß einen bezüglichen Beschluß gefaßt hat.

Art. 27. Der internationale Kongreß hat folgende Kompetenzen und Befugnisse: