Das Auftreten dieses antisozialen Elementes innerhalb des Vereins ist von solchem Interesse, daß ich die wichtigsten Thatsachen hier kurz erwähnen will.

Vom 16. bis 20. August 1886 hatte die Tarifkommission in Leipzig getagt und nach langen Verhandlungen und unter beiderseitigem Nachgeben einen neuen Tarif zustande gebracht, insbesondere auch eine Lehrlingsskala geschaffen. Daß die Prinzipale des Vororts Köln als die einzigen den Tarif ablehnten, war nichts Besonderes, vielmehr ihr Recht, aber nachdem der Gesamtverein ihn mit 214 gegen 93 Stimmen angenommen hatte, war die Sektion II statutengemäß an ihn gebunden. Im Gegensatze hierzu beschloß eine am 15. September 1886 in Köln abgehaltene Prinzipalversammlung mit 86 gegen 4 Stimmen, bei ihrem Widerspruche festzuhalten, und die Gehülfen waren trotz eines Lohnkampfes, der ihnen 200000 Mk. kostete, nicht im stande, ihr klares Recht durchzusetzen. Aber die Sektion II ging noch weiter in der offenen Auflehnung, indem sie im Gegensatze zu der von dem Vereinsvorstande geleiteten Abstimmung innerhalb des Vereins eigenmächtig eine neue Abstimmung aller Prinzipale in Deutschland in der Weise herbeizuführen suchte, daß sie die Betreffenden aufforderte, ihr Votum durch Postkarte dem Vorstande der Sektion zuzusenden. Als sich dabei eine Ablehnung des Tarifs mit 2136 gegen 204 Stimmen ergab, leitete man daraufhin eine umfassende Agitation ein mit dem Programm: energische Stellungnahme gegen den Gehülfenverband sowie gegen die Tarifgemeinschaft, Ueberweisung der Lohnfrage an die Sektionen und Ablehnung des neuen Tarifs. Der Vereinsvorstand erkannte in seiner am 1. Dezember 1886 abgehaltenen Sitzung nicht allein das Recht der Sektion II an, gegen den Tarif zu agitieren, sondern war auch schwächlich genug, auszusprechen, daß die Mitgliedschaft im Vereine durch Anerkennung des Tarifes nicht bedingt sei. Auch in der am 26. Juni 1887 in München abgehaltenen Generalversammlung blieb die Sektion II dabei, daß sie auch ferner gegen die Tarifgemeinschaft zu wirken entschlossen sei. Wenn das Hauptziel, um nicht zu sagen das einzige, in der Regelung des Verhältnisses zu den Gehülfen besteht, so bedeutet die Ablehnung einer für dieses Verhältnis grundlegenden Organisation auch die Lossagung von dem Verein selbst, und Beschlüsse, die der Verein innerhalb seiner Zuständigkeit faßt, sind selbstverständlich für alle Mitglieder desselben verbindlich. Es ist interessant, das Vorgehen des Prinzipalvereins in diesem Punkte zu vergleichen mit demjenigen des Gehülfenverbandes bei der Neubegründung der Tarifgemeinschaft im Jahre 1896. Obgleich in der Generalversammlung 45 Stimmen für und 22 gegen die Tarifgemeinschaft abgegeben waren, sah es doch die überstimmte Minderheit als ihre selbstverständliche Pflicht an, sich zu fügen, jedenfalls ist der Vereinsvorstand gegen die unter der Leitung von Gasch stehende Opposition mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufgetreten, ja Gasch selbst ist aus dem Verein ausgeschlossen. Und dabei handelte es sich in den beiden zur Vergleichung stehenden Fällen um genau dieselbe Frage: die Tarifgemeinschaft, die von den beiden Minderheiten bekämpft wurde, hier auf Grund eines engherzigen Unternehmerinteresses, dort infolge ebenso einseitigen Arbeiterstandpunktes. Auf der einen Seite Klassenhochmut und Herrscherdünkel, auf den anderen Klassenhaß und Kampfesfanatismus. Das sind die Feinde, die eine verständige soziale Thätigkeit zu bekämpfen hat, aber beide in gleichem Maße. Wenn die Mehrheit des Prinzipalvereins glaubte, im Interesse des Friedens nachgeben zu müssen, so hat sie dem Vereine einen schlechten Dienst erwiesen, denn nicht der äußere Umfang und die Mitgliederzahl entscheidet über den Wert und die Leistungsfähigkeit eines Vereins, sondern die innere Harmonie und die konsequente energische Durchführung eines als richtig anerkannten Prinzips. Ein Verein, der einen ganz neuen Gedanken zur Durchführung bringen will, nämlich die gemeinsamen Interessen von Arbeitern und Unternehmern unbeschadet des zwischen beiden bestehenden Gegensatzes zu vertreten, muß dabei den Kampf nach beiden Richtungen aufnehmen, nur dadurch ist er imstande, seine Daseinsberechtigung zu beweisen.

Aus der Wiedergabe der thatsächlichen Ereignisse, wie sie sich in dem Berichte findet, ist wenig hervorzuheben, da sie sich mit der bereits oben (S. [258] ff.) gegebenen Darstellung deckt. Von Interesse ist, daß auch nach der Auffassung der Prinzipale die Stettiner Beschlüsse über die unmittelbare Vereinbarung des Tarifs zwischen den beiderseitigen Verbänden und über die Verpflichtung der tariftreuen Prinzipale, nur solche Gehülfen zu beschäftigen, die in tariftreuen Geschäften ausgebildet sind, durchaus als durchführbar und als großer prinzipieller Fortschritt in der Entwickelung des beiderseitigen Verhältnisses betrachtet wurden. Aber leider siegte auf der am 30. Juni 1890 in Straßburg abgehaltenen Generalversammlung die bereits gewürdigte Schwächlichkeitstendenz, die von dem Berichte in der Weise verherrlicht wird, daß es heißt, diejenigen, die befürchtet hatten, es werde in Straßburg das Tafeltuch zwischen dem Verein und seiner Sektion II zerschnitten werden, seien angenehm vom Gegenteil berührt, das Ergebnis der langen Beratungen sei gewesen, daß „von der Entscheidung der streitigen Hauptpunkte abgesehen sei“. Eine köstliche Selbstironie. Da hiermit dem Stettiner Abkommen entgegen die Einführung der Neuordnung jedenfalls für den 1. Oktober 1890 beseitigt war, so ist es völlig begreiflich, daß der Unmut der Gehülfen sich in scharfer Weise geltend machte. Wenn der Bericht hervorhebt, daß dies und die Agitation für den Achtstundentag auf die Stimmung in Prinzipalkreisen ungünstig zurückgewirkt habe, so ist das wohl verständlich, ändert aber nichts an der Beurteilung der Schuldfrage. Die Neigung des Vereins, seine bessere sozialpolitische Einsicht der Rücksicht auf die Verständigung mit Rheinland-Westfalen unterzuordnen, tritt schon deutlich hervor in den Verhandlungen des von dem Vereine eingesetzten Revisionsausschusses, der am 26. November 1890 in Leipzig zusammentrat und nach dem Berichte den Zweck verfolgte, eine Uebereinstimmung der dissentierenden Sektion II mit dem übrigen Vereine herbeizuführen. Das Ergebnis der viertägigen Beratungen waren folgende Beschlüsse: Der allgemeine deutsche Buchdruckertarif sollte künftig von Organen des Vereins und Organen der Gehülfenschaft vereinbart, durchgeführt und überwacht werden, die bisherige Tarifgemeinschaft also in Wegfall kommen. Als berechtigter Vertreter der Gehülfenschaft sollte der Unterstützungsverein Deutscher Buchdrucker anerkannt werden mit dem Anheimgeben an diesen, auch die außerhalb seiner Organisation stehenden Gehülfen mit zu berücksichtigen; mit diesen Organisationen sollte der Vereinsvorstand Verhandlungen einleiten. Zur Einhaltung des vereinbarten, von der Generalversammlung anerkannten Tarifes sollten die Vereinsmitglieder statutarisch verpflichtet werden, ebenso zur Einhaltung der Stettiner Resolution. Für den Fall, daß ein Tarif im Vereinbarungswege mit der Gehülfenschaft nicht zustande käme, sollte der Verein den statutengemäß festgesetzten Tarif selbst, also ohne Mitwirkung der Gehülfenschaft durchführen.

Durch den Streik sind diese Beschlüsse nicht zur weiteren Entwickelung gekommen, aber es ist im hohen Grade wahrscheinlich, daß, falls der Verein an ihnen festgehalten hätte, sie allein und ganz unabhängig von den seitens der Gehülfenschaft aufgestellten neuen Forderungen den Konflikt hätten herbeiführen müssen. Zunächst enthielt der Beschluß, zu den Verhandlungen auch die nicht zum Verbande gehörigen Gehülfen zuzuziehen, einen unmittelbaren Angriff gegen den Verband, indem dieser das Recht in Anspruch nahm, die einzige berechtigte Vertretung der Gehülfen zu sein. Aber mag es dahingestellt bleiben, ob dieser Standpunkt angreifbar war, so zerstörte man durch den Beschluß, die Vereinbarung des Tarifes zwischen dem Prinzipalvereine auf der einen Seite und der gesamten Gehülfenschaft auf der andern Seite stattfinden zu lassen, den Grundgedanken des bisherigen Verhältnisses, den man dahin bezeichnen kann, daß die beiderseitigen Organisationen als berechtigte Vertreter der beiderseitigen Interessen anerkannt werden sollten. Ließ man dies für die Gehülfen fallen, indem man sich nicht an den Verband, sondern an die Gesamtheit wandte, woher wollte man dann für den Prinzipalverein das entsprechende Recht ableiten, da er in viel geringerem Grade die Forderung, alle Beteiligten in sich zu vereinigen, erfüllte, als der Gehülfenverband?

Obgleich die am 8. Februar 1891 in Leipzig abgehaltene außerordentliche Generalversammlung diese der Auffassung der Rheinländer gewiß entgegenkommenden Beschlüsse im wesentlichen zu den ihrigen machte, gaben doch in der Kreisversammlung der Sektion II sämtliche Vorstandsmitglieder die Erklärung ab, infolge ihrer von der des Deutschen Buchdruckervereins abweichenden Stellung zu den Tarifangelegenheiten keine Aemter wieder annehmen zu können. Der Bericht fährt fort: „Die folgende Neuwahl war denn auch erfolglos, und der Verein behielt zwar in Rheinland-Westfalen seine Mitglieder, diese verblieben aber ohne statutgemäße Vertretung.“ Also ein Verein läßt sich gutwillig gefallen, daß ein Teil seiner Mitglieder die elementarste Pflicht, die statutenmäßige Organisation zu vollziehen, ablehnt, ohne daraus die Folgerung zu ziehen, daß solche Personen nicht mehr Mitglieder sein können!

Bei der Beurteilung des großen Streiks unterstützt der Bericht des Prinzipalvereins weitgehend die oben vertretene Auffassung, insbesondere, daß die so lange vorher erfolgte offene Ankündigung seitens der Gehülfen die Prinzipale in die Lage gesetzt hatte, sich vorzüglich vorzubereiten, indem „manche Firmen schon im Verlaufe des Sommers aus eigenem Antriebe die Einteilung ihrer Arbeiten danach eingerichtet hätten.“ Auch mit dem Börsenverein deutscher Buchhändler und dem Verlegerverein hatte man Verbindungen angeknüpft, um die Aufträge entweder, soweit sie eilig waren, noch vorher zu erledigen oder aber sie zurückzustellen. „Das gleiche Ersuchen hatte man an die Behörden und das Publikum gerichtet. Allen diesen Ersuchen wurde auf das bereitwilligste entsprochen.“

Die Ziffern giebt der Bericht an wie folgt:

Bis zum 7. November hatten die Arbeit niedergelegt 7631 Gehülfen, 200 Gießer und 29 Hülfsarbeiter. Die Forderungen bewilligt erhalten hatten 4445 Gehülfen. Nach dem bisherigen Tarife arbeiteten weiter 6744 Gehülfen, in Kündigung standen noch 298 Gehülfen, 131 Gießer und 70 Hülfsarbeiter. Die hier ermittelte Gesamtzahl umfaßt allerdings nur 19118 Gehülfen, also gegenüber den insgesamt vorhandenen 34000 nur etwa 56%, die fehlenden 15000 sind als weiter arbeitend anzusehen.

Hinsichtlich des Antrages auf Sequestration der Zentralinvalidenkasse, die von dem Vereinssekretär Dr. Paul Schmidt im Auftrage von 512 Mitgliedern der Kasse bei dem Amtsgerichte Stuttgart erwirkt wurde, giebt der Bericht als Grund an, daß „die gehülfenseitige Streikleitung in zwar sehr vorsichtiger, aber hinreichend deutlicher Weise die Fortdauer der an den Unterstützungskassen des Vereins erworbenen Rechte von der Beteiligung am Streik abhängig gemacht, dagegen die Leitung des Deutschen Buchdruckervereins denjenigen Gehülfen, welche sich am Streik nicht beteiligen würden, die Wahrung dieser Rechte zugesichert hatte, so daß die Zentralleitung als den nächsten wichtigsten Schritt erachtete, die bedrohten Interessen dieser Gehülfen sicher zu stellen.“ Aber abgesehen von der Frage, ob eine solche offenbar rechtswidrige Absicht des Gehülfenvereins wirklich „in hinreichend deutlicher Weise“ hervorgetreten war, so ist jedenfalls durch die später im Instanzenzuge erfolgte Wiederaufhebung der Sequestration die mangelnde Berechtigung des Vorgehens hier ebenso anerkannt, wie bei dem Verbote der Berliner Polizei, aus Vereinsmitteln Streikunterstützungen zu zahlen oder Extrasteuern zu erheben.