Der Tarifausschuß besteht aus je 9 Prinzipalen und Gehülfen: in jedem Kreise werden ein Mitglied und zwei Vertreter mittels getrennter Urabstimmung von Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Wahlberechtigt und wahlfähig sind nur diejenigen Prinzipale, die den Tarif anerkannt haben, und diejenigen Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre.

Die Thätigkeit des Tarifausschusses erstreckt sich auf die Beratung und Festsetzung des Tarifes, sowie auf die Beratung und Beschlußfassung von Maßnahmen zur Durchführung des Tarifs. Die Beschlußfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt, in welcher jedoch sowohl von der einen wie von der anderen Partei drei Stimmen zugestimmt haben müssen.

Das Organ des Tarifausschusses ist das Tarifamt. Seine Aufgabe ist Ausführung der vom Ausschusse gefaßten Beschlüsse sowie „Vermittelung des Verkehrs der Tarifkontrahenten untereinander behufs Aufrechterhaltung und Durchführung des Tarifs“. Das Tarifamt besteht aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen sowie deren Stellvertretern. Die Amtsdauer ist dreijährig. Die beiden Vorsitzenden des Ausschusses sind zugleich Vorsitzende des Amtes. Dasselbe hat seinen Sitz am Vororte eines Kreises, der alle drei Jahre vom Ausschusse bestimmt wird. Das Amt hat einen eigenen besoldeten Sekretär.

Das Tarifamt hat die folgenden Obliegenheiten:

1. die Ausführung der Beschlüsse des Tarifausschusses;

2. die Aufstellung und alljährliche Veröffentlichung eines Verzeichnisses der den Tarif zahlenden Firmen;

3. die Anordnung von Maßnahmen zur Anerkennung und allgemeinen Durchführung des Tarifs;

4. die Vornahme statistischer Erhebungen über die Lohn-, Lehrlings- und Lebensverhältnisse an den einzelnen Druckorten und die Berichterstattung über die angestellten Ermittelungen;

5. die Vermittelung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in allen Tarifangelegenheiten, soweit nicht die in § 47 vorgesehenen Schiedsgerichte in Betracht kommen, nachdem die Thätigkeit der am Vorort der betreffenden Kreise ansässigen Mitglieder des Tarifausschusses erfolglos war;