6. die aktenmäßige Führung und Ordnung aller bei ihm eingehenden, den Tarif betreffenden Schriftstücke, sowie die Schaffung und Fortführung eines Tarifkommentars;
7. die Errichtung von Schiedsgerichten an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;
8. die Errichtung von Arbeitsnachweisen an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;
9. die Ausschreibung der Wahlen der Vertreter zum Tarifausschuß;
10. die Entgegennahme der Abänderungsanträge zum Tarif, die Einberufung des Tarifausschusses und Erledigung aller den Tarif betreffenden Angelegenheiten.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Bezug auf Auslegung des Tarifs sind an allen Kreisorten sowie auf Antrag von je zwei tariftreuen Prinzipalen oder Gehülfen auch an den größeren Druckorten Schiedsgerichte zu errichten. Gegen die Beschlüsse findet, wenn sie nicht mit mindestens 2/3 Mehrheit gefaßt sind, die Berufung an das Tarifamt statt.
An allen größeren Druckorten sollen ferner Arbeitsnachweise errichtet werden, die nach Angabe des Tarifausschusses zu verwalten und dem Tarifamte unterstellt sind.
Alle Veröffentlichungen in Sachen des Tarifs erfolgen in den beiden offiziellen Blättern der Tarifgemeinschaft: der „Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker“ und dem „Korrespondent für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer“, nach Beschluß des Ausschusses auch in anderen Blättern.
Die Kosten der Ein- und Durchführung des Tarifs werden von den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen zu gleichen Teilen getragen. Das Tarifamt hat sie nach den Anweisungen des Tarifausschusses einzuziehen.