Zur Ausarbeitung eines Entwurfes dieser Organisation wurde eine aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen bestehende Kommission eingesetzt, deren Arbeit in der vom 15. bis 19. Mai abgehaltenen Plenarversammlung gebilligt wurde. Auch Schiedsgerichte und Arbeitsnachweise wurden in Aussicht genommen. Der Tarif ist mit dem 1. Juli 1896 in Kraft getreten. Der Tarifausschuß sollte am 17. Juni zusammentreten, aber da infolge der von der Gasch'schen Opposition eingeleiteten Agitation gegen die Tarifgemeinschaft am 17. Juni der Kreis Sachsen unvertreten war, so nahm man von endgültiger Konstituierung Abstand und beschränkte sich darauf, einen Prinzipal und einen Gehülfen als Vorsitzende des Tarifausschusses zu wählen und zugleich mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Tarifamtes zu beauftragen. Nachdem aber die vom 13. bis 18. Juli tagende außerordentliche Generalversammlung des Gehülfenverbandes das Abkommen mit 45 gegen 22 Stimmen gebilligt und zugleich der Prinzipalverein seinen Mitgliedern die Anerkennung zur Pflicht gemacht hatte, konnte am 24. September 1896 die erste ordentliche Sitzung des Tarifausschusses in Berlin eröffnet werden. Alle Kreise mit Ausnahme des zweiten (Rheinland-Westfalen) waren vertreten; von dort war nur der Gehülfenvertreter anwesend, da die Wahl eines Prinzipalmitgliedes noch nicht zu erreichen gewesen war. Nach den Beschlüssen vom 17. Juni hatten auch die beiderseitigen Organisationen (Buchdruckerverein und Gehülfenverband) eingeladen werden sollen, man hatte jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen hiervon abgesehen, und dies Verfahren wurde von dem Ausschusse gebilligt. Aus dem erstatteten Berichte ist hervorzuheben, daß bis dahin Anerkennungen des Tarifs von rund 1000 Prinzipalen und 8400 Gehülfen eingegangen waren. Dem früheren Beschlusse gemäß waren zur Bestreitung der Kosten 8000 Mk. je zur Hälfte von beiden Seiten eingezogen. Der Prinzipalvorsitzende Büxenstein beklagte, daß vielfach die Prinzipale gemeinsam der Einführung des Tarifes Widerstand leisteten, insbesondere gelte dies für Rheinland-Westfalen; im allgemeinen sei die Durchführung in den großen Druckorten gelungen, dagegen stehe es noch mangelhaft in der Provinz. Doch könne man mit den bisherigen Erfolgen zufrieden sein.
Die Verhandlungen nahmen 4 Tage in Anspruch. Die meiste Zeit erforderten die Anträge einzelner Orte wegen Bewilligung der im Tarif vorgesehenen Ausnahmebehandlung, insbesondere Herabsetzung des Lohnminimums, sowie Stellungnahme zu dem Vorgehen einzelner Firmen und die Beschlußfassung darüber, ob man gegen sie Zwangsmaßregeln einzuleiten, insbesondere sie im Verzeichnisse der tariftreuen Firmen zu streichen habe.
Aus der beschlossenen Geschäftsordnung für die Schiedsgerichte ist folgendes hervorzuheben. Dieselben sind nur zuständig für Streitigkeiten zwischen Prinzipalen und Gehülfen über die Auslegung des Tarifes. Sie bestehen aus mindestens zwei und höchstens fünf Prinzipalen und der gleichen Anzahl von Gehülfen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur tariftreue Prinzipale und solche Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Wahl wird von den betreffenden Kreisvertretern geleitet. Das Schiedsgericht tritt monatlich zweimal zusammen. Die Leitung erfolgt durch die beiden zu wählenden Vorsitzenden, einen Prinzipal und einen Gehülfen; ebenso werden zwei Schriftführer ernannt. Die beiden Vorsitzenden sollen versuchen, entstehende Streitigkeiten gemeinsam zu schlichten. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei bezw. die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe erschienen sind. An der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Prinzipalen und Gehülfen beteiligen, die überschüssigen Mitglieder haben nur beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt die Klage als abgewiesen. Die Kosten des einzelnen Streitfalles werden von der unterliegenden Partei getragen.
Größere Schwierigkeiten ergab die Beratung der Satzungen für die Arbeitsnachweise. Noch § 48 des Tarifes sind „an allen größeren Druckorten nach Angabe des Tarifausschusses zu verwaltende und dem Tarifamte unterstehende Arbeitsnachweise zu errichten, soweit nicht schon an diesen Plätzen solche bestehen. Die zur Zeit bestehenden Arbeitsnachweise haben die Verpflichtung einzugehen, daß sie nur tariftreue Gehilfen in tariftreuen Druckereien unterbringen und auf Anweisung des Tarifamtes in erster Linie den durch ihr Eintreten für tarifmäßige Bezahlung konditionslos gewordenen Gehülfen Arbeit nachweisen“. Es giebt also neben den vom Tarifausschusse einzusetzenden und vom Tarifamte zu beaufsichtigenden Arbeitsnachweisen auch noch andere, die teils von den Prinzipalen, teils von den Gehülfen eingerichtet sind. Für diese ist allerdings durch die bezeichnete Bestimmung die Verpflichtung geschaffen, die im Kampfe für den Tarif arbeitslos gewordenen Gehülfen vor allen anderen zu berücksichtigen, aber soweit dies nicht zutrifft, ist es ihnen überlassen, nach welchen Grundsätzen sie verfahren wollen. Nun haben viele von den Prinzipalen geschaffene Arbeitsnachweise die Bestimmung, daß sie in erster Linie solche Gehülfen unterbringen, die den von den Prinzipalen geschaffenen Unterstützungskassen angehören, und hiergegen unternahmen die Gehülfenmitglieder des Tarifausschusses einen Angriff, indem sie forderten, daß die fortbestehenden Arbeitsnachweise den Bestimmungen der neuen Tarifnachweise sich zu unterwerfen hätten, widrigenfalls sie als tarifuntreu zu betrachten und aufzuheben seien. Aber die Prinzipalmitglieder machten demgegenüber geltend, daß dies eine Aenderung des Tarifs enthalten würde, zu welcher der Ausschuß nicht befugt sei. Obgleich die Gehülfen sich darauf beriefen, daß der Arbeitsnachweis der Lebensnerv der neuen Organisation sei, daß die Prinzipalnachweise häufig sogar die Verbandsmitglieder ausschlössen und deshalb die Koalitionsfreiheit antasteten, daß vielmehr zu Gunsten der gemeinsamen Nachweise alle früheren aufgehoben werden müßten, und obgleich die Gefahr eines aus der Frage sich ergebenden Konfliktes betont wurde, erfolgte die Ablehnung des Gehülfenantrages mit Stimmengleichheit. Schließlich gelang es, nachdem die Prinzipalvertreter erklärt hatten, daß sie für die Beseitigung der bei einem Arbeitsnachweise etwa bestehenden Sonderbestimmungen sich bemühen würden, einen Antrag Büxenstein mit 9 gegen 7 Stimmen zur Annahme zu bringen, nach welchem das Tarifamt beauftragt wird, „sich umgehend mit den bestehenden Arbeitsnachweisen in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob dieselben sich den Satzungen unterordnen. Bei Ablehnung der Satzungen sind diese Arbeitsnachweise als tarifwidrig den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen durch die Publikationsorgane bekannt zu geben. An den betreffenden Orten sind sofort Tarifarbeitsnachweise zu errichten“. Der Antragsteller betonte, daß dieser Vorschlag im Sinne sich mit dem Gehülfenantrage decke und nur eine etwas abgeschwächte Fassung wähle, um den Prinzipalen die Zustimmung zu ermöglichen.
Aus den übrigen Bestimmungen der Satzungen ist folgendes hervorzuheben:
Die errichteten Arbeitsnachweise unterstehen der gemeinsamen Kontrolle der Kreisvertreter sowie des Tarifamts. Mit der Errichtung und der Sorge für ordnungsgemäße Verwaltung werden die Kreisvertreter betraut.
Der Arbeitsnachweis hat nur tariftreuen Prinzipalen Arbeitskräfte und tariftreuen Gehülfen Stellung nachzuweisen.
Bei tariflichen Differenzen muß auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter bezw. des Tarifamts die Vermittelung für die betreffenden Offizinen eingestellt werden, und zwar bis zum ordnungsmäßigen Austrag des Streitfalls.
Die Vermittelung von Arbeitsgelegenheit soll nicht von der Zugehörigkeit zu irgend einer Organisation oder Kasse abhängig gemacht werden.