Streitigkeiten, welche aus Ursache der Vermittelung bei den einzelnen Arbeitsnachweisen zwischen Prinzipalen und Gehülfen ausbrechen, unterliegen nach Anhörung der Kreisvertreter dem Entscheide des Tarifamts.

Der Entscheid des Tarifamts ist endgültig.

Die Kosten der Arbeitsnachweise der Tariforganisation werden von beiden Teilen getragen. Die Benutzung der Arbeitsnachweise ist unentgeltlich.

Prinzipale und Gehülfen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht nachkommen, sind auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter von der Benutzung des Arbeitsnachweises bis auf weiteres auszuschließen.

Zur Durchführung des Tarifs sollen die Kreisvertreter eine lebhafte Agitation entfalten, auch sollen die öffentliche Meinung in diesem Sinne durch die Presse beeinflußt und die Behörden ersucht werden, Druckarbeiten nur an tariftreue Druckereien zu vergeben. Gegenüber der Anregung der Gehülfen, der Prinzipalverein müsse diejenigen Mitglieder, die den Tarif nicht anerkennen, einfach ausschließen, wurde geltend gemacht, daß man zunächst auf friedlichem Wege suchen solle, zum Ziele zu kommen. Doch erkannten die Prinzipalvertreter an, daß man bei deren Erfolglosigkeit entschieden auch scharfe Mittel anwenden müsse.

Man war darüber einig, daß auch Setzerinnen nach dem Tarif zu bezahlen seien.

Auch die Wahl des Sitzes für das Tarifamt führte zu längeren Erörterungen, indem die Prinzipale Leipzig vorschlugen, während die Gehülfen hiergegen geltend machten, daß unter den dortigen Prinzipalen eine unfreundliche Stimmung gegen die Gehülfen bestehe, und deshalb Berlin empfahlen. Schließlich einigte man sich dahin, für die Zeit bis 1. Juli 1897 Berlin zu wählen.

Das Tarifamt wurde in seiner konstituierenden Sitzung vom 19. Oktober 1896 begründet und begann seine Thätigkeit mit der Aufstellung einer Geschäftsordnung und der Wahl eines Sekretärs. Die Hauptaufgabe war dann die Agitation für den Tarif, die insbesondere in Rheinland-Westfalen dadurch erschwert war, daß dort die Last überwiegend auf den Schultern der Gehülfen ruhte. Immerhin war die Thätigkeit nicht ohne Erfolg, denn während das erste am 22. September 1896 aufgestellte Verzeichnis für den II. Tarifkreis nur 18 den Tarif anerkennende Firmen mit etwa 150 Gehülfen aufwies, war diese Zahl in dem vierten, mit dem 6. Mai 1897 abschließenden Verzeichnisse auf 97 Firmen in 53 Orten mit 599 Gehülfen gewachsen, ja nach einer anderen im Februar/März 1897 aufgenommenen Statistik ist der Tarif sogar bei 122 Firmen mit 1176 Gehülfen eingeführt. Doch sind nicht von allen Firmen Angaben eingegangen. Nach mündlichen Mitteilungen sind bei 1738 tariftreuen Firmen 21955 Gehülfen beschäftigt. Wegen Zuwiderhandelns gegen den Tarif mußten 17 Firmen gestrichen werden, außerdem schieden zwei auf eigenes Verlangen aus. Neben der Agitation für den Tarif beschäftigte sich das Tarifamt damit, durch aufklärende Artikel in den Zeitungen zu wirken; auch an öffentliche Behörden wurden entsprechende Eingaben gerichtet. Tarifarbeitsnachweise wurden in 20 Orten eingerichtet. Von den bestehenden erklärten 33, sich den Tarifbeschlüssen zu unterwerfen, so daß am 15. Mai 1897 53 anerkannte Nachweise bestanden, dagegen wurden 10 Prinzipalnachweise, die sich nicht fügen wollten, im Einverständnis mit dem Prinzipalverein für tarifuntreu erklärt und aus der Liste gestrichen. Die 53 Nachweise bestanden in 37 Orten, es gab also an den meisten Orten mehrere. Es hatten nämlich gegenüber den Prinzipalnachweisen, die freilich, dem Tarif gemäß, die Tarifopfer zunächst berücksichtigten, im übrigen aber den Mitgliedern der Prinzipalskassen einen Vorzug einräumten, vielfach die Gehülfen eigene Nachweise eingerichtet. Teils infolge dieses Umstandes, teils aus anderen Gründen erklärt das Tarifamt die Wirksamkeit der Arbeitsnachweise noch für durchaus ungenügend und macht sowohl den Prinzipalen als den Gehülfen Vorwürfe, daß sie offenstehende Stellen nicht anmeldeten, den ersteren auch, daß sie Gehülfen ohne Rücksicht auf den Nachweis einstellten.

In sieben Kreisen wurden neun Schiedsgerichte begründet, doch wird mehrfach über deren Thätigkeit, insbesondere über widersprechende Entscheidungen geklagt.