c) Vermehrung und Verbesserung der Gewerbeinspektion und der anderen Kontrollorgane zur Ueberwachung der zum Schutze der Arbeiter über Sonntagsruhe, Wohn- und Schlafräume, Trinkwasser u. s. w. erlassenen Gesetzesbestimmungen.
d) Erlaß weiterer gesetzlicher Bestimmungen, die zum Gedeihen des Zieglergewerbes notwendig sind.
e) Verbot und Regelung der Frauen- und Kinderarbeit auf Ziegeleien.
f) Erhaltung eines guten Verhältnisses zwischen Meistern und Zieglern.
g) Errichtung einer Auskunftsstelle für rechtliche, verwaltungsrechtliche und fachmännische Fragen.
h) Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichtes für Ziegler in Lippe.
i) Unterstützung der Mitglieder bei unverschuldetem Lohnverluste und in außerordentlichen Notfällen.
Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind:
Gemeinsame Beratung über die Interessen des Zieglergewerbes und Veranstaltung von Vorträgen darüber in den Generalversammlungen und den Bezirksvereinen; Vertretung der Interessen des Zieglergewerbes bei der Regierung, bei anderen Behörden, bei den Parlamenten und in der Presse; Einreichung von Petitionen an maßgebenden Stellen, Vertretung und Durchführung gerechter Beschwerden von Zieglern, sowohl gegenüber den Ziegeleiverwaltungen als in anderen Fällen: Erforschung und Feststellung von gesetzwidrigen Mißständen auf Ziegeleien. Vermittelung zwischen Meistern und Zieglern bei Streitfällen; unentgeltliche Erteilung von Rat und Auskunft in rechtlichen, verwaltungsrechtlichen und fachmännischen Fragen; Errichtung einer Unterstützungskasse, aus welcher Mitglieder, die nachweislich ohne eigenes Verschulden, z. B. bei Konkursfällen, um einen Teil ihres Verdienstes gekommen sind, oder sich in außergewöhnlicher Notlage befinden, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entschädigt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist für die Ziegler auf monatlich 10 Pfg. festgestellt, für Meister ist dies der Mindestsatz, dessen Erhöhung ihnen selbst überlassen bleibt.