Mitglied kann jeder im Kreise Solingen wohnende Feder- und Taschenmesserfabrikant werden, der die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingeht. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu zahlen, welches innerhalb der Grenzen von 150–1500 Mk. durch Vereinsbeschluß festgesetzt wird. Dasselbe dient dem Verein als Sicherheit für Innehaltung der gefaßten Beschlüsse; werden diese von einem Mitgliede übertreten, so kann die Generalversammlung über dessen Einlage verfügen.

Falls der Verein durch Uebergriffe seitens der Arbeitervereinigungen sich gezwungen sehen sollte, zur Sperrung einzelner Arbeiter oder zur vollständigen Arbeitseinstellung zu schreiten, so ist jedes Mitglied bei Verlust seiner Einlage verpflichtet, die getroffenen Bestimmungen innezuhalten. Mitglieder, welche gegen die Beschlüsse oder Interessen des Vereins handeln, können unter Verlust ihrer Einlagen aus dem Verein ausgeschlossen werden.“

II. Statut des Rasiermesserschleifervereins.

„Der Verein hat den Zweck, die gewerkschaftlichen und materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern. Mitglied kann jeder werden, der selbständig als Rasiermesserschleifer thätig ist. Jedes Mitglied zahlt 1 Mk. Eintrittsgeld und 50 Pf. Monatsbeitrag. Die Kasse des Vereins dient dazu, die entstandenen Ausgaben zu decken, die materiellen Interessen der Mitglieder zu wahren und dieselben bei Streiks zu unterstützen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, genau nach den bestehenden Preisverzeichnisse zu arbeiten, sowie etwaige Nichtbefolgungen von Seiten eines Mitgliedes oder eines Fabrikanten dem Vorstande mitzuteilen, auch zum Zwecke der Revision die Lieferzettel vorzuzeigen.

Der Verein gewährt den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes ein Sterbegeld von 50 Mk.“

Eingehende Bestimmungen sind über das Halten von Gesellen und Lehrlingen getroffen. Jedes Mitglied darf nur einen Lehrling halten und nicht unter fünf Jahre Lehrzeit. Kein Meister darf mehr als zwei Personen beschäftigen, entweder zwei Gesellen oder einen Gesellen und einen Lehrling. Eigene Söhne gelten als Gesellen oder Lehrlinge, doch darf der Meister alle seine Söhne beschäftigen. Kein Mitglied darf einen Lehrling in Arbeit nehmen, der einem andern Meister rechtswidrig entlaufen ist.

III. Tarifvertrag zwischen dem Scherenfabrikantenverein und dem Scherenschleiferverein.

Der Vertrag ist am 13. Februar 1872 geschlossen und hat ein Preisverzeichnis aufgestellt, dessen Sätze als Mindestpreise gelten. Kein Arbeitgeber darf niedrigere Preise bezahlen, und kein Arbeitnehmer darf zu geringeren Sätzen arbeiten. Bei Uebertretungen nach beiden Richtungen sind die Betreffenden, wenn sie Vereinsmitglieder sind, von ihrem Vorstande zu warnen und im Wiederholungsfall auszuschließen. Der Schleiferverein ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß seine Mitglieder für einen Fabrikanten, — ohne Unterschied, ob derselbe Vereinsmitglied ist oder nicht — der nicht die festgesetzten Preise bezahlt, nicht arbeiten, wohingegen der Fabrikantenverein die Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß keins seiner Mitglieder einen solchen unter dem festgesetzten Preise arbeitenden Schleifer beschäftigt.

Der Tarif kann nur durch die schriftliche Kündigung eines der beiden Vereine, die drei Monate zuvor zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden. Zur Ueberwachung der pünktlichen Ausführung und zur Beseitigung hervortretender Uebelstände besteht eine Vergleichskammer aus vierzehn Mitgliedern, von denen jeder Verein die Hälfte zu wählen hat. Derselben müssen alle streitigen Fälle, sei es zwischen den beiden Vereinen oder einem Mitgliede des einen und einem Mitgliede des andern Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden. Kein Verein ist berechtigt, gegen Angehörige des anderen Vereins irgend welche Schritte einzuleiten, ohne von der Vergleichskammer dazu ermächtigt zu sein. Diese letztere beschließt endgültig, wobei es ihr überlassen ist, zu bestimmen, ob vorher eine Beratung in den Vereinen stattfinden soll, die jedoch nur vorbereitenden Karakter hat. Die Vorstände der Vereine sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur Ausführung zu bringen, Verwarnungen zu erlassen oder den Ausschluß der Mitglieder zu Veranlassen. Die Kammer kann jederzeit die Preisfrage in Beratung ziehen und die ihr notwendig scheinenden Abänderungen der Vereinsstatuten in Vorschlag bringen.