Durch Beschlüsse beider Vereine vom 12. Juli 1880 ist bestimmt, daß jedes Mitglied des Schleifervereins verpflichtet ist, nur bei solchen Fabrikanten zu arbeiten, die Mitglieder des Fabrikantenvereins sind, und jedes Mitglied des letzteren nur solche Schleifer zu beschäftigen hat, die Mitglieder des Schleifervereins sind.
Aus dem am 2. Januar 1888 zwischen dem Tafelmesserfabrikantenverein und dem Tafelmesserschleifverein abgeschlossenen Vertrage, der sich im übrigen mit dem oben erwähnten deckt, insbesondere auch die Bestimmung enthält, daß die Schleifer nur bei Mitgliedern des Fabrikantenvereins arbeiten und diese keine Schleifer beschäftigen dürfen, die unter den Verbandspreisen gearbeitet haben, ist auch hervorzuheben, daß die Wirksamkeit des Vertrages von der Bedingung des seitens der Schleifer zu erbringenden Nachweises abhängig gemacht war, daß alle außerhalb des Vereins stehenden Fabrikanten sich zur Bezahlung desselben Preises bereit erklärt hätten. Für die Einigungskammer ist die Bestimmung getroffen, daß bei Abstimmungen, bei denen sich die Mitglieder beider Vereine geschlossen gegenüberstehen, die Sache auf die nächste Sitzung vertagt, in dieser aber, wenn sich das Gleiche wiederholt das Los entscheiden soll.
Wie man sieht, hat die Solinger Stahlwarenindustrie Einrichtungen geschaffen, die mit der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker und dem Stickereiverbande große Aehnlichkeit haben; insbesondere hat man den Grundsatz des ausschließlichen Verbandsverkehrs übernommen. Die mehrfach geäußerten Bedenken, daß die Arbeiter Preise durchsetzen würden, bei denen die Solinger Industrie nicht bestehen könne, haben bisher durch die Erfahrung keine Bestätigung gefunden. Aber allerdings treffen bei dieser Industrie verschiedene Umstände zusammen, die besonders günstig wirken. Zunächst handelt es sich ausschließlich um gelernte Arbeiter, die schwer durch andere zu ersetzen sind. Diese Arbeiter stehen als Hausindustrielle auf einer höheren Stufe, als gewöhnliche Fabrikarbeiter, wohnen auf einem kleinen Gebiete zusammen und besitzen häufig auch ein eigenes Grundstück. Die Fabrikanten haben meist kleine Betriebe und sind deshalb nicht sehr widerstandsfähig. Endlich handelt es sich um eine im Aufblühen begriffene Industrie, die höhere Preise ertragen kann. Sollte noch mehr, als dies schon jetzt geschehen ist, die Hausindustrie durch den Fabrikbetrieb verdrängt werden, so würden diese Zustände schwer aufrecht zu erhalten sein, wie sie auch auf andere Industrien bis jetzt nicht übertragen sind.
7. Die Feilenhauerindustrie in Remscheid[307].
Schon seit Anfang dieses Jahrhunderts hatte sich in dem bergischen Lande, vorzugsweise aber in Remscheid und im Kreise Lennep die Feilenhauerindustrie zu hoher Blüte entwickelt. Aber seit den 1890er Jahren trat infolge der Absperrungsmaßregeln in großen Absatzgebieten und starker ausländischer Konkurrenz ein Rückgang ein, der die ganze Industrie schwer schädigte, insbesondere aber die Löhne auf eine tiefe Stufe herabdrückte[308]. Die Arbeiter, die fast alle als Hausindustrielle thätig sind, hatten deshalb 1887 alles zu einem großen Streik vorbereitet, wandten sich aber zuvor durch ihre bestehende Innung an den Bürgermeister v. Bohlen mit der Bitte um Vermittelung. Dieser hörte zunächst einzelne Fabrikanten, und nachdem dieselben die Klagen als begründet anerkannt hatten, berief er eine größere Fabrikantenversammlung, in der man die schon vorher geplante Gründung beiderseitiger Vereine mit einer gemeinsamen Vergleichskammer für das beste Mittel der Abhilfe erklärte. Nachdem man auch den Landrat Königs zugezogen hatte, da man sich überzeugte, daß die Organisation auf den ganzen Kreis ausgedehnt werden müsse, erfolgte die Gründung der Vereine und der Vergleichskammer am 24. August 1888, indem man sich in allen Beziehungen an das Beispiel der Scherenschleifer in Solingen anlehnte. Die Statuten entsprechen fast wörtlich denjenigen der letzteren[309].
Die Statuten des Fabrikantenvereins bezeichnen als Zweck, das Interesse der Fabrikanten in jeder Beziehung zu wahren, für ein gutes Verhältnis zu den Arbeitern zu sorgen, die Lohnsätze in einer beide Teile zufriedenstellenden Weise zu vereinbaren und Uebergriffen der Arbeitervereinigungen gemeinsam entgegenzutreten. Jedes Mitglied hat für jedes Schmiedefeuer einen eigenen Wechsel von 100 Mk. als Sicherheit zu hinterlegen. Die Lohnlisten, die von den beiden Vereinen gemeinschaftlich aufgeteilt wurden, enthalten die Mindestlöhne, unter denen kein Mitglied arbeiten lassen darf; höhere Löhne dürfen mit den einzelnen Arbeitern vereinbart werden. Die Mindestlöhne müssen allen im Kreise Lennep wohnenden Arbeitern gezahlt werden, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem Feilenhauervereine. Falls der Verein sich durch Uebergriffe der Arbeitervereinigungen gezwungen sehen sollte, die Sperrung einzelner Arbeiter oder vollständige Arbeitseinstellung zu beschließen, so ist jedes Mitglied bei Verlust seiner hinterlegten Wechsel und einer Konventionalstrafe von 1000 Mk. zur Innehaltung der gefaßten Beschlüsse verpflichtet. Abgesehen von diesem Falle sind die Wechsel verwirkt, wenn ein Fabrikant unter den festgesetzten Mindestlöhnen arbeiten läßt, sei es auch nur durch sog. Strohmänner. Den Anordnungen der Vergleichskammer hat jedes Mitglied bei 1000 Mk. Strafe Folge zu leisten.
Zweck des Feilenhauervereins ist, die Ehre und die materiellen Interessen der Mitglieder zu fördern, für ein gutes Verhältnis zu den Arbeitgebern zu sorgen, die Lohnsätze in beide Teile zufriedenstellender Weise zu vereinbaren und Uebergriffen der Fabrikantenvereinigungen gemeinsam entgegenzutreten. Mitglied kann jeder Feilenhauer werden, der selbständig zu Hause oder in einer Fabrik arbeitet. Die Kasse des Vereins dient zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Unterstützung bedürftiger Mitglieder. Niemand darf unter den Minimalpreisen arbeiten. Im Falle der Verein durch Uebergriffe der Fabrikantenvereinigungen sich gezwungen sehen sollte, zu Sperrung einzelner Arbeitgeber oder zu vollständiger Arbeitseinstellung überzugehen, hat jedes Mitglied den gefaßten Beschlüssen unbedingt Folge zu leisten, ebenso andrerseits aber auch den Anordnungen der Vergleichskammer.
Das gemeinsame Statut bestimmt, daß kein Fabrikant weniger als die festgesetzten Löhne zahlen und kein Feilenhauer zu billigeren Löhnen arbeiten darf; beides ist nicht auf die Mitglieder der vertragschließenden Vereine beschränkt. In der aus je sieben Mitgliedern beider Vereine bestehenden Vergleichskammer führt ein unbeteiligter Dritter den Vorsitz[310].
Generelle Preisbestimmungen finden durch die Vergleichskammer nicht statt, sondern die Vereinbarung über einen neuen Preistarif kann nur von Verein zu Verein erfolgen. Findet zwischen den Vorständen der Vereine eine Einigung über streitige Fälle nicht statt, oder ist der eine Verein mit dem in der angerufenen Sache ergangenen Bescheide des anderen Vereins nicht zufrieden gestellt, dann steht demselben die Berufung an die Vergleichskammer offen; dieselbe hat dann über den betreffenden Fall endgültig zu entscheiden.
Die Vorstände der Vereine sind bei einer Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur Ausführung zu bringen bezw. den Ausschluß von Mitgliedern zu verfügen. Zur Sicherung der Konventionalstrafe soll von jedem der beiden Vereine eine Kaution von 1000 Mk. hinterlegt werden.