Allegation, replication, and judgment in the process against field-mice at Stelvio in 1519.
KLAG
Schwarz Mining hat sein Klag gesetzt wider die Lutmäuse in der Gestalt, dass diese schädliche Tiere ihnen grossen merklichen Schaden tun, so wurde auch erfolgen, wenn diese schädliche Tiere nit weggeschaft werden, dass sie ire Jarszinse der Grundherrschaft nit nur geben könnten und verursacht wurden hinweg zu ziehen, weil sie solcher Gestalten sich nit wüssten zu ernehren.
ANTWORT
Darauf Grienebner eingedingt, und diese Antwort geben und sein Procurey ins Recht gelegt: er hab diese wider die Tierlein verstanden; es sey aber männiglich bewusst, dass sie allda in gewisser Gewöhr und Nutzen sitzen, darum aufzulegen sei——: Derentwegen er in Hoffnung stehe, man werde ihnen auf heutigen Tage die Nutz und Gewöhr mit keinem Urtel nehmen oder aberkennen. Im Fall aber ein Urtel erging, dass sie darum weichen müssten, so sey er doch in Hoffnung, dass ihnen ein anders Ort und Statt geben soll werden, uf dass sie sich erhalten mögen: es soll ihnen auch bei solchem Abzug ein frei sicher Geleit vor iren Feinden erteilt, es seyn Hund Katzen oder andre ihre Feind: er sey auch in Hoffnung, wenn aine schwanger wäre, dass derselben Ziel und Tag geben werde, dass ir Frucht fürbringen und alsdann auch damit abziehen möge.
URTEL
Auf Klag und Antwort, Red und Widerred, und uf eingelegte Kundschaften und Alles was für Recht kommen, ist mit Urtel und Recht erkennt, dass die schädlichen Tierlein, so man nennt die Lutmäuse, denen von Stilfs in Acker und Wiesmäder nach Laut der Klag in vierzehn Tagen raumen sollen, da hinweg ziehen und zu ewigen Zeiten dahin nimmer mehr kommen sollen; wo aber ains oder mehr der Tierlein schwanger wär, oder jugendhalber nit hinkommen möchte, dieselben sollen der Zeit von jedermann ain frey sicheres Geleit haben 14 Tage lang; aber die so ziehen mögen, sollen in 14 Tagen wandern.
Vide Hormayr’s Taschenbuch für die vaterländische Geschichte. Berlin, 1845, pp. 239-40.