Die Verurtheilungsbill den Lords überreicht.

Am 26. November wurde die Bill den Lords überreicht. Noch ehe sie dort ankam, hatten die Lords sich schon auf ihren Empfang vorbereitet. Jeder von der Hauptstadt abwesende Peer war eingeladen worden zu erscheinen; jeder Peer, der der Einladung nicht Folge leistete und für sein Ausbleiben keine befriedigende Erklärung geben konnte, wurde von dem schwarzen Stabe in Gewahrsam genommen. An dem zur ersten Lesung festgesetzten Tage waren die Bänke so gefüllt wie noch nie. Die Gesammtzahl der weltlichen Lords mit Ausnahme der Minorennen, der Katholiken und der Eidverweigerer, belief sich auf ungefähr hundertvierzig. Von diesen waren hundertfünf auf ihren Plätzen. Viele waren der Meinung, daß man den Bischöfen hätte erlauben, wenn nicht befehlen sollen, wegzubleiben, denn nach einem alten Kirchengesetz war es Denen, welche an den Altären Gottes fungirten, untersagt, an einer Zuerkennung der Todesstrafe irgend welchen Antheil zu nehmen. Bei der Prozessirung eines wegen Hochverraths angeklagten Peers entfernen sich die Prälaten jedesmal und überlassen die Freisprechung oder Verurtheilung des Angeklagten den Laien. Und gewiß, wenn es sich nicht ziemt, daß ein Geistlicher als Richter seine Nebenmenschen zum Tode verurtheilt, so muß es sich noch weniger ziemen, daß er sie als Gesetzgeber zum Tode verurtheilt. In diesem wie in jenem Falle macht er sich der Befleckung mit Blut schuldig, welche die Kirche mit Schaudern betrachtet, und es wird schwerlich in Abrede gestellt werden können, daß sich gegen das Blutvergießen durch eine Verurtheilungsacte einige gewichtige Einwendungen machen lassen, welche gegen das Blutvergießen auf dem gewöhnlichen Justizwege keine Anwendung erleiden. Als die Bill zur Verurtheilung Strafford’s berathen wurde, hatten sich in der That alle geistlichen Peers entfernt. Jetzt aber wurde das Beispiel Cranmer’s, der für einige der schändlichsten Verurtheilungsacte gestimmt hatte, die jemals angenommen worden sind, für nachahmenswerther gehalten und man sah zahlreiche Batistärmel in der Versammlung. Sehr zweckmäßigerweise wurde beschlossen, daß bei dieser Gelegenheit das Privilegium, in Vollmacht zu stimmen, suspendirt, daß die Mitglieder zu Anfang und zu Ende jeder Sitzung namentlich aufgerufen und daß jedes Mitglied, das nicht auf seinen Namen antwortete, von dem schwarzen Stabe in Gewahrsam genommen werden sollte.[70]