Versuche, Fenwick zu retten.

Selbst nachdem die Bill zum Gesetz erhoben war, wurden noch immer energische Anstrengungen zur Rettung Fenwick’s gemacht. Seine Gattin fiel Wilhelm zu Füßen und überreichte ihm ein Gnadengesuch. Er nahm das Gesuch an und sagte sehr freundlich, es solle erwogen werden, die Sache aber sei von öffentlicher Wichtigkeit und er müsse daher erst mit seinen Ministern zu Rathe gehen, bevor er sich entscheiden könne.[87] Sie wendete sich nun an die Lords und sagte ihnen, daß ihr Gatte seine Verurtheilung nicht erwartet habe, daß er nicht Zeit gehabt, sich auf den Tod vorzubereiten, daß er während seiner langen Haft noch keinen Geistlichen bei sich gesehen habe. Sie ließen sich leicht bewegen, um eine Woche Aufschub für ihn nachzusuchen. Die Frist wurde bewilligt, aber achtundvierzig Stunden vor Ablauf derselben überreichte Lady Mary den Lords eine zweite Petition, worin sie sie bat, sich beim Könige dahin zu verwenden, daß die Strafe ihres Gatten in Verbannung verwandelt werden möchte. Das Haus war überrascht von dem Ansinnen und ein Antrag auf Vertagung der Sache wurde mit Mühe mit zwei Stimmen durchgebracht.[88] Am folgenden Tage, dem letzten, den Fenwick noch zu leben haben sollte, wurde eine ähnliche Petition den Gemeinen überreicht. Aber die Whighäupter waren auf ihrer Hut; das Haus war gefüllt, und ein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung wurde mit hundertzweiundfunfzig gegen hundertsieben Stimmen angenommen.[89] Eigentlich konnte auch keiner der beiden Zweige der Legislatur, ohne sich selbst zu verurtheilen, Wilhelm ersuchen, Fenwick’s Leben zu schonen. Geschworne, die in Ausübung einer schmerzlichen Pflicht einen Angeklagten für schuldig erklärt haben, können ihn ohne die mindeste Inconsequenz der Gnade der Krone empfehlen. Aber die Parlamentshäuser hätten die Verurtheilungsbill nicht annehmen dürfen, wenn sie nicht überzeugt waren, nicht nur daß Sir John ein Hochverräther war, sondern auch daß er nicht ohne ernstliche Gefahr für den Staat am Leben gelassen werden konnte. Er konnte nicht zu gleicher Zeit ein geeigneter Gegenstand für eine solche Bill und ein geeigneter Gegenstand für die königliche Gnade sein.