Beweisantrag der Verteidigung.
Walter Schreiber wird als Zeuge bestätigen:
1. daß er als Lockspitzel militärischer und polizeilicher Stellen tätig war;
2. daß er als solcher und im Einverständnis mit seinen Auftraggebern die Beseitigung des unbequem gewordenen Blau übernommen hatte;
3. daß er als solcher und im Einverständnis mit seinen Auftraggebern die Beförderung des Blau nach Magdeburg und Berlin bewerkstelligt hat;
4. daß er als solcher und im Einverständnis mit seinen Auftraggebern die Ermordung des Blau betrieben hat, und, daß er selber, nicht aber die Angeklagten die zur Anklage stehende Tat begangen hat.
Die genaue Adresse des Schreiber ist bekannt: der schweizerischen Behörde, sowie dem deutschen Konsulat in Zürich; ferner dem Vorsteher der politischen und Fahndungsabteilung des Polizeipräsidiums zu München und der politischen Abteilung des Polizeipräsidiums Berlin: die dies als Zeugen bestätigen werden.“
Staatsanwaltschaftsrat Dr. Ortmann:
„Der Untersuchungsrichter hat keinen Anlaß gesehen, gegen die Zeugen einzuschreiten oder ihre Glaubwürdigkeit zu bezweifeln – und ich stelle dem Urteile des Gerichts anheim, ob nicht viel eher die Drohungen der Kommunisten und die Angst vor Terrorakten Ursache sind, daß die Zeugen ihren Aufenthalt verheimlichen. Aber die Staatsanwaltschaft will alles tun, diesen Mord aufzuklären: ich werde die von der Verteidigung genannten Wege beschreiten und nochmals alles versuchen, des Zeugen Schreiber habhaft zu werden.“
Die Entscheidung über den Beweisantrag wird infolgedessen vertagt, – doch ist es geraten, den weiteren Verlauf gleich hier zu berichten:
Am zweiten Verhandlungstag teilt der Staatsanwalt mit, daß seine Recherchen nach Schreiber erfolglos waren; er habe sich sofort an die Polizeidirektion München gewandt und nochmals die Antwort erhalten: der Zeuge sei seiner Zeit nach Lindau abgeschoben worden, sein Aufenthalt in der Schweiz oder sonstwo sei unbekannt. Ebenso sei die telegraphische Anfrage bei der Polizeidirektion Zürich und dem deutschen Generalkonsulat Zürich bisher vergeblich gewesen. R.-A. Dr. S. Weinberg rät, Herrn von Saldersberg von der antibolschewistischen Liga in Berlin um Auskunft anzugehen.
Zu Beginn des vierten Verhandlungstages, Montag, 28. Juni, verliest der Staatsanwalt ein neues Telegramm des deutschen Generalkonsuls in Zürich, an den er sich gewandt hatte. Das Konsulat teilt mit, daß Walter Schreiber gefunden sei und sich bereit erklärt habe, unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht zu erscheinen; er verlange 4000 M., ferner für jeden Tag Aufenthalt 20 schw. Franken Entschädigung, sowie freie Fahrt und freie Verpflegung; ferner polizeilichen Schutz während der Fahrt und vor Gericht, und außerdem Erlaubnis zum Waffentragen. Schreiber behauptete, die Münchner Polizei sei ihm die 4000 M. noch schuldig und erst, wenn diese Schuld beglichen sei, sei er zu weiteren Diensten bereit.
„Ich muß sagen, daß mir eine derartige Schamlosigkeit noch nicht begegnet ist; ich finde das Vorgehen dieses Spitzels unerhört; doch stelle ich es dem Ermessen des Gerichts anheim, ob es auf eine derartige Erpressung sich einlassen will. Ich betone nur noch, daß dies die Leute sind, die nach Ansicht des Herrn Staatsanwalts nicht erscheinen aus Angst vor Terrorakten!“
Staatsanwalt:
„Leider besteht keine gesetzliche Handhabe, den Zeugen hierher zu schaffen; ich sehe also keinen anderen Weg als auf diese Bedingungen einzugehen.“
Rechtsanwalt S. Weinberg:
„Ich muß gegen die Zahlung von 4000 M. protestieren; eine derartige Zahlung wird nie den Verdacht abschütteln können, Bestechungsgeld zu sein; ich bitte das Gericht dieses Moment nicht zu unterschätzen.“
Staatsanwalt:
„Wenn das Gericht die Zahlung ablehnt, die Staatsanwaltschaft wird nichts unterlassen, diesen wichtigen Zeugen zur Vernehmung zu bringen! Dann wird die Staatsanwaltschaft diese Summe von sich aus, aus einem ihr zur Verfügung stehenden Dispositionsfonds erlegen.“
– Das Gericht beschließt nach kurzer Beratung, den Staatsanwalt zu ermächtigen, den Zeugen zu den geforderten Bedingungen beizubringen; das Gericht lehnt aber die Zahlung der 4000 M. ab.
Staatsanwalt:
„Dann werde ich diese Summe bereitstellen!“
Rechtsanwalt Dr. Rosenfeld:
„Ich möchte den Herrn Staatsanwalt bitten uns zu verraten, woher er die 4000 M. für den Schreiber nimmt. Nach meiner Kenntnis stehen der Justizbehörde keine Spitzelfonds zur Verfügung.“
Staatsanwalt:
„Ich verwahre mich gegen den Ausdruck Spitzelfonds. Ich habe keine Spitzelfonds unter mir; ich schaffe nicht den Spitzel, sondern den Zeugen Schreiber bei.“
Rechtsanwalt Dr. Rosenfeld:
„Ich wiederhole meine Frage, aus welchem Fonds die 4000 M. stammen?“
Vorsitzender Dr. Joel:
„Ich bitte die Unterhaltung über diesen Punkt zu schließen!“
Rechtsanwalt Dr. Rosenfeld:
„Ich behalte mir vor, die Frage nochmal anzuschneiden.“
– Drei Tage später, am Donnerstag, dem 1. Juli, liegt ein Telegramm des deutschen Generalkonsuls Zürich vor: Schreiber werde der Vorladung als Zeuge nur Folge leisten, wenn er die 4000 M. vor Antritt der Fahrt ausgehändigt erhalte.
Rechtsanwalt S. Weinberg:
„Es dürfte sich empfehlen, dem Schreiber die 4000 M. gleich zu schenken und auf sein Erscheinen zu verzichten.“
Staatsanwalt:
„Der Staatsanwaltschaft ist nach den vorhergegangenen Ausdrücken an dem Erscheinen des Zeugen sehr viel gelegen. Ich möchte versuchen, mich nochmal an das deutsche Konsulat Zürich zu wenden.“
Die Antwort lautete: Schreiber sei nur bereit nach Empfang der 4000 M. auf dem Konsulat in Zürich auszusagen; er käme nicht nach Deutschland. Weitere Bemühungen waren erfolglos und der Beweisantrag der Verteidigung wurde, wie am Schluß berichtet wird, schließlich abgelehnt.
Noch eine Episode ereignete sich, die zur übrigen Verhandlung nicht in Beziehung steht: am fünften Verhandlungstag, Dienstag, 29. Juni, wurde der Vertreter der Roten Fahne am Saaleingang angehalten und nach Waffen durchsucht. Rechtsanwalt Dr. Rosenfeld bemerkt zur Beschwerde des betreffenden Herrn, daß nur dieser durchsucht worden sei. Der Vorsitzende erklärt dazu, daß seine auf Überwachung und Kontrolle des Zuschauerraumes zielenden Anordnungen dahin zu ändern seien, daß die Pressevertreter künftighin unbehelligt blieben; die Kontrolle selbst sei er der Sicherheit der einzelnen Zeugen schuldig.
Die Vernehmung des Fichtmann.
– Der Fall Orlowsky. –
Die Nachmittagssitzung des ersten Verhandlungstages eröffnet die Vernehmung des Angeklagten Max Fichtmann. Dieser verbüßte damals im Zuchthause Brandenburg eine langjährige Zuchthausstrafe, die im Oktober 1919 vom außerordentlichen Kriegsgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung und versuchten Mordes an dem Edelsteinhändler Orlowsky verhängt worden war.
Rechtsanwalt Dr. S. Weinberg teilt zu dieser Sache mit, daß in dem Prozesse das Wiederaufnahmeverfahren schwebe (da Berufung gegen das Urteil des außerordentlichen Kriegsgerichts nicht möglich ist).
Der Angeklagte erklärt:
„Ich bin von Beruf Lederarbeiter und betrieb im vergangenen Jahre eine Schankwirtschaft in der Jüdenstraße. Ich bin Anhänger und Mitglied der KPD. (Kommunistische Partei Deutschlands); in meinem Lokale verkehrten viele Genossen, unter ihnen auch der jetzt als Spitzel entlarvte Toifl. Dieser gebärdete sich stets sehr extrem und propagierte die direkte Aktion; er hatte an mehreren Unternehmungen Anteil. So führte er einen Trupp, der in der Nacht vom 31. Juli zum 1. August 1919 am Molkenmarkt den Diamantenhändler Orlowsky verhaftete; Orlowsky wurde in einen Vorort verschleppt und um etwa 2000 M. beraubt; auch ein Schuß soll dabei gefallen sein. Nachher behauptete Toifl, ich hätte den Überfall geleitet und den Schuß abgegeben; auf sein Zeugnis hin wurde ich vom Kriegsgericht verurteilt – aber ich fühle mich völlig schuldlos. Vor dem Kriegsgericht sagte der Oberleutnant Graf Westarp aus, daß er dem Toifl Auftrag gegeben habe, mich zu überwachen und unschädlich zu machen: indem er mich in die Sache hineinzog, entledigte Toifl sich dieses Auftrags.
„Zum Fall Blau habe ich zu sagen: ich war am Abend des 2. August 1919 im Lokal von Obst in der Höchster Straße; von da bin ich zwischen 1 und 2 Uhr direkt nach Hause gegangen und habe mich schlafen gelegt. Von dem ganzen Hergang in der Großbeerenstraße weiß ich nichts; wenn ich damit in Verbindung gebracht werde, dürfte eine Personenverwechslung vorliegen. Ich bin unbeteiligt und bereit mein Alibi zu beweisen.“ –
Längere Diskussionen entspannen sich, ob das Urteil des außerordentlichen Kriegsgerichts verlesen werden solle. Der Staatsanwalt wünschte die Verlesung, da der Inhalt zur Charakterisierung des Angeklagten beitrage. Die Verteidiger Th. Liebknecht und Dr. S. Weinberg protestieren mit aller Energie: Das Urteil eines außerordentlichen Gerichts könne niemals zur Charakterisierung des Betroffenen vor einem ordentlichen Gerichte dienen; weiterhin sei das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet: wenn also das Gericht das Urteil zur Verlesung gebracht haben wolle, müsse mit Billigkeit auch der Antrag auf Wiederaufnahme diskutiert und das ganze Verfahren neu aufgerollt werden; die Geschworenen möchten sich doch ihre Ansicht nach dem Verlauf dieses Prozesses und den Ergebnissen der Beweisaufnahme bilden.
Daraufhin wurde die Frage zurückgestellt; am darauffolgenden (dritten) Verhandlungstage wurde das Urteil unter erneutem Protest der Verteidigung dennoch verlesen. Rechtsanwalt Dr. S. Weinberg gibt den Geschworenen eine Erläuterung ab, daß das ganze Verfahren sich auf die Aussage des einen Zeugen Toifl stützte, der nachgewiesenermaßen Lockspitzel sei, und daß Orlowsky selbst den Fichtmann vor Gericht nicht habe wiedererkennen und als Täter bezeichnen können. – Die Verteidigung behält sich vor im Laufe der Verhandlung nochmals auf die Sache Orlowsky zurückzukommen.
Des Zusammenhangs wegen seien gleich einige Zeugen in Sache des Fichtmann erwähnt:
Die Mutter des Fichtmann (7. Verhandlungstag): in der fraglichen Zeit habe ihr Sohn regelmäßig zu Hause geschlafen und sei niemals ausgeblieben; sie könne daher bezeugen, daß er sowohl in der Nacht des 1. als auch des 2. August zu Hause war.
Die Zeugen Gastwirtseheleute Obst, Hans Löpert und Marie Schröder sowie die Schwester des Fichtmann (6. Verhandlungstag) bekunden übereinstimmend, daß Max Fichtmann am Mordtage des 2. August bis um Mitternacht im Lokale von Obst war. Der Bruder des Fichtmann fügt noch hinzu, daß er anschließend mit seinem Bruder und Freunden nach Hause gegangen und später sich schlafen gelegt habe; eine nachträgliche Entfernung käme nicht in Betracht, da sie in einem Bette geschlafen hätten.
Die Zeugin Fräulein Kuschel (6. Verh.-Tag) war mit Fichtmann näher befreundet und bezeugt, sowohl am Freitag, dem 1., wie am Sonnabend, dem 2. August 1919, bis spät nacht mit ihm zusammen gewesen zu sein. Fichtmann könne weder im Fall Orlowsky, noch im Fall Blau als Beteiligter in Betracht kommen.
Der Zeuge Worm (6. Verhandlungstag): auch er könne bestätigen, daß Max Fichtmann am Raubzug gegen Orlowsky nicht beteiligt war; „wir betrachteten damals den Toifl noch als Genossen und waren häufig mit ihm zusammen; am fraglichen Tage hat Toifl mich aufgefordert, ich solle bei dem Unternehmen gegen Orlowsky mitmachen. Aus prinzipiellen Gründen lehnte ich mit Entschiedenheit ab; und ich kann mit Bestimmtheit versichern, daß Fichtmann ebenfalls nicht dabei war: er war den ganzen Abend in seinem Lokal! Der Toifl aber, der Uniformen der Reichswehr und Stahlhelme besorgt hatte, ist mit einigen anderen losgezogen! ... Vor dem außerordentlichen Kriegsgericht, das später Fichtmann verurteilte, bin ich nicht vernommen worden.“
Der Vater des Fichtmann bestätigt noch (7. Verhandlungstag), daß Toifl fortgesetzt agitierte und versuchte, die jungen Leute zu terroristischen Gewaltakten aufzureizen.
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Weinberg:
„Aus verschiedenen Fragen des Herrn Staatsanwalts an diese Zeugen entnehme ich, daß der Herr Staatsanwalt sich auf Angaben des Toifl stützt. Da dieser selbst als Zeuge nicht erschienen ist, beantrage ich die Ladung des Friseurs Julius Meyer, Grüneberger Straße, als Zeugen über die Glaubwürdigkeit des Toifl.“