Daß die staatlichen Einrichtungen Englands schon in dieser frühen Zeit von den Engländern mit Stolz und Liebe und von den aufgeklärtesten Männern der Nachbarvölker mit Bewunderung und Neid betrachtet wurden, läßt sich klar und deutlich beweisen; aber über die Beschaffenheit dieser Einrichtungen ist oft unredlich und bitter gestritten worden.
Die frühere englische Staatsverfassung als oft falsch dargestellt. [Die] geschichtliche Literatur Englands hat in der That unter einem Umstande hart gelitten, der nicht wenig zu dem Glücke desselben beigetragen. So groß die Umgestaltung seines Staatswesens in den letzten sechs Jahrhunderten auch gewesen ist, sie war doch nur eine Wirkung allmäligen Fortschreitens, und nicht des Zerstörens und Wiederaufbauens. Die jetzige Verfassung unseres Vaterlandes verhält sich zu jener, unter der es vor fünfhundert Jahren blühte, wie der Baum zu dem Sprößlinge, wie der Mann zu dem Knaben. Die Umwandlung war eine große; aber nie hat es eine Zeit gegeben, in der nicht der Haupttheil des Bestehenden alt gewesen wäre. Eine auf diese Weise entstandene Staatsverfassung muß natürlich viel Unregelmäßigkeiten enthalten; aber neben den Übeln, die nur aus Unregelmäßigkeiten hervorgehen, besitzen wir viel, was sie reichlich aufwiegt. Andere Staaten besitzen regelrechter aufgestellte Verfassungen; aber keinem andern ist es bis jetzt gelungen, Revolution und Gesetz, Fortschritt und Stehenbleiben, die rüstige Kraft der Jugend mit der Majestät kaum erdenklichen Alterthums zu vereinigen.
Diese große Segnung hat aber auch ihre Schattenseiten, und eine derselben ist, daß die Quellen, in denen wir Aufklärung über unsere frühere Geschichte suchen, vom Parteigeiste vergiftet sind. Es giebt kein Land, in dem die Staatsmänner so unter dem Einflusse der Vergangenheit gestanden, und die Geschichtsschreiber sich so von der Gegenwart leiten ließen. Allerdings besteht zwischen beiden Erscheinungen ein natürlicher Zusammenhang; denn wenn die Geschichte nur als eine Schilderung des Lebens und der Sitten, oder als eine Sammlung von Versuchen betrachtet wird, aus der sich allgemeine Grundsätze der Staatsweisheit ableiten lassen, wird der Geschichtsschreiber sich eben nicht stark versucht fühlen, Begebenheiten aus alter Zeit falsch darzustellen. Wenn aber die Geschichte als ein Archiv mit Urkunden angesehen, von denen die Rechte der Regierungen und der Völker abhangen, so wird die Neigung zu fälschen fast unwiderstehlich. Für einen Franzosen giebt es jetzt kein Interesse, das ihn antriebe, die Macht der Könige aus dem Hause Valois zu hoch zu erheben oder zu klein darzustellen. Die Privilegien der allgemeinen Reichsstände, der Stände von Bretagne und von Burgund sind jetzt Dinge von eben so wenig praktischer Wichtigkeit, als die Verfassung des jüdischen Sansedrin oder des Amphiktyonengerichts. Das neue System wird von dem alten durch die Kluft einer großen Revolution völlig geschieden. Für die englische Nation giebt es keine solche Kluft, die ihre Existenz in zwei bestimmt geschiedene Theile trennt. Unsere Gesetze und Gewohnheiten sind nie in einem allgemeinen, nicht wieder auszugleichenden Umsturze untergegangen; die im Mittelalter stattgehabten Ereignisse sind für uns immer noch vollgültig, die größten Staatsmänner nehmen bei den wichtigsten Veranlassungen Bezug darauf. Als zum Beispiel König Georg III. so krank wurde, daß er den Verrichtungen seines königlichen Amtes nicht obliegen konnte, und die Mehrzahl der tüchtigsten Rechtsgelehrten und Politiker über das unter diesen Umständen einzuschlagende Verfahren sehr getheilter Meinung waren, erklärten die Häuser des Parlaments, nur dann zur Berathung irgend eines Regentschaftsplanes zu schreiten, wenn alle Beispiele, die von der frühesten Zeit an in unsern Annalen zu finden, zusammengestellt und geordnet seien. Es wurden Ausschüsse ernannt, welche die alten Urkunden des Reichs prüfen sollten. Der erste Vorgang, über den Bericht erstattet wurde, war der aus dem Jahre 1217; man legte den Vorgängen aus den Jahren 1326, 1377 und 1422 große Wichtigkeit bei, aber als den Fall, der hier mit Recht maßgebend sein könne, hielt man den von 1455. Und so wurden oft in unserm Vaterlande die theuersten Parteiinteressen von den Resultaten antiquarischer Forschungen abhängig gemacht. Die nicht zu vermindernde Folge davon war, daß unsere Alterthumsforscher ihre Untersuchungen als Parteimänner anstellten.
Man kann sich daher nicht wundern, wenn Diejenigen, welche über die Grenzen des Hoheitsrechtes und der Freiheit in der alten englischen Staatsverfassung geschrieben haben, gewöhnlich nicht als Richter, sondern als eifrige, unredliche Advokaten aufgetreten sind; sie verhandelten ja nicht über einen spekulativen, sondern über einen solchen Stoff, der in einem unmittelbaren praktischen Zusammenhange mit den wichtigsten und aufregendsten Streitfragen ihrer Zeit stand. — Von dem Beginne des langen Streites zwischen dem Parlamente und den Stuarts bis zu der Zeit, wo die Ansprüche der Letztern nicht mehr furchtbar waren, gab es wenig praktisch wichtigere Fragen als die, ob die Regierung dieser Familie mit der alten Verfassung des Königreichs in Übereinstimmung gestanden habe oder nicht. Diese Frage konnte nur dadurch entschieden werden, daß man die Geschichtsberichte über frühere Regierungen in Betracht zog. — Bracton und Fleta, der „Spiegel der Gerechtigkeit“ und die Parlamentsarchive wurden durchforscht, um Beschönigungen für die Übergriffe der Sternkammer sowohl, als für die des höchsten Gerichtshofes aufzufinden. Viele Jahre hindurch suchte jeder whiggistische Geschichtsschreiber eifrig den Beweis zu führen, daß die altenglische Regierungsform eine republikanische, und jeder toryistische, daß sie eine despotische gewesen sei.
So gesinnt blickten beide Parteien in die Chroniken des Mittelalters. Beide fanden sehr leicht, was sie suchten; aber beide wollten hartnäckig auch nur das sehen, was sie suchten. Die Eiferer für die Stuarts konnten eben so leicht Beispiele von Bedrückungen der Unterthanen, als die Vertheidiger der Rundköpfe Beispiele davon auffinden, daß der Krone entschlossen und erfolgreich Widerstand geleistet worden sei. Die Tories führten aus alten Schriften fast eben so unterwürfige Ausdrücke an, als die waren, welche man von der Kanzel von Mainwaring herab hörte, und die Whigs entdeckten eben so kühne und strenge Worte, als je von Bradshaw’s Richtersitze ertönten. Eine Partei von Schriftstellern stellte zahlreiche Beispiele von Gelderpressungen auf, die sich Könige ohne Bewilligung des Parlaments erlaubt hatten; andere führten Fälle an, in denen das Parlament sich die Macht angeeignet hatte, den König zu bestrafen. Wer nur die eine Hälfte der Beweise sah, hätte glauben mögen, die Plantagenets seien unumschränkt wie die türkischen Sultane gewesen; wer nur die andere sah, hätte schließen können, daß die Plantagenets eben so wenig wirkliche Macht gehabt, als die Dogen von Venedig, und beide Folgerungen wären gleich weit von der Wahrheit entfernt gewesen.
Natur der beschränkten Monarchien des Mittelalters. [Die] alte englische Verfassung gehörte jener Klasse beschränkter Monarchien an, die im Mittelalter in Westeuropa entstanden, und, mancher Verschiedenheiten ungeachtet, dennoch eine große Familienähnlichkeit unter einander hatten. Eine solche Ähnlichkeit kann nicht befremden. Die Länder, in denen diese Monarchien entstanden, waren Provinzen eines und desselben großen kultivirten Reichs gewesen, das fast gleichzeitig von Stämmen einer und derselben rohen und kriegerischen Nation überfallen und unterjocht worden war. Sie waren ferner Glieder eines und desselben großen Bundes gegen den Islam, und standen mit einer und derselben stolzen und ehrgeizigen Kirche in Gemeinschaft. Ihre Staatsverfassung nahm nun natürlich eine gleiche Form an. Die Institutionen derselben entstammten theils dem kaiserlichen, theils dem päbstlichen Rom, theils dem alten Germanien. Alle hatten Könige, und in allen war die Königswürde nach und nach streng erblich geworden; alle hatten einen Adel mit Vorrechten, die ursprünglich auf militärischen Rang basirt waren. Die Ritterwürde und die Wappenregeln besaßen alle gemeinschaftlich; ebenso hatten alle reich dotirte kirchliche Stiftungen, städtische Korporationen mit ausgedehnten Freiheiten, und Reichsversammlungen, deren Genehmigung zur Gültigkeit vieler öffentlicher Akte erforderlich war.
Hoheitsrechte der frühern englischen Könige. [Von] allen diesen einander ähnlichen Verfassungen ward die englische, schon von einer frühen Zeit an, mit Recht für die beste gehalten. Die Hoheitsrechte des Regenten erstreckten sich unzweifelhaft sehr weit. Der Geist der Religion und des Ritterthums wirkten vereint zur Erhöhung seiner Würde. Das heilige Öl war auf sein Haupt gegossen worden; den tapfersten und edelsten Rittern war es keine Erniedrigung, vor seinen Füßen zu knien. Seine Person war unverletzlich, er allein nur besaß das Recht, die Stände des Reichs zu berufen und nach Belieben zu entlassen, und alle legislativen Handlungen derselben bedurften seiner Zustimmung. Er stand an der Spitze der ausübenden Verwaltung, war das einzige Organ in den Verhandlungen mit auswärtigen Mächten, der Oberbefehlshaber der Land- und See-Macht des Staats, der Quell der Gerechtigkeit, der Gnade und der Ehre. Der Regent besaß weitgreifende Befugnisse zur Regelung des Handels: er hatte das Recht, Münzen schlagen zu lassen, Maaß und Gewicht festzustellen und Märkte und Häfen zu gründen. Seine Rechte als Schirmherr der Kirche waren unermeßlich; seine erblichen Einkünfte, wenn sie sparsam verwaltet wurden, reichten zur Deckung der gewöhnlichen Regierungskosten aus. Der ihm eigenthümliche Grundbesitz hatte eine weite Ausdehnung, und in der Eigenschaft als Oberlehnsherr des gesammten Grund und Bodens seines Königreichs besaß er manches einträgliche und furchtbare Recht, das ihn in den Stand setzte, seine Gegner zu beeinträchtigen und niederzudrücken, Diejenigen aber, die seine Gunst genossen, ohne eigene Kosten zu bereichern und zu erheben.
Beschränkungen der Hoheitsrechte. [Aber] seine Macht, wenn auch weit ausgedehnt, ward dennoch durch drei große verfassungsmäßige Bestimmungen beschränkt, die so alt waren, daß niemand den Beginn ihrer Existenz kennt, und so wirksam, daß ihre natürliche, viele Menschenalter hindurch fortgesetzte Entwickelung die Ordnung der Dinge hervorgebracht hat, unter der wir jetzt leben.
Erstens konnte der König, ohne die Zustimmung seines Parlaments kein Gesetz erlassen; zweitens konnte er ohne die Zustimmung desselben keine Steuern ausschreiben, und drittens war er gehalten, die exekutive Gewalt nach den Landesgesetzen zu üben; verletzte er diese Gesetze, so waren seine Räthe und Beamten verantwortlich.