Kein aufrichtiger Tory wird läugnen können, daß diese Prinzipien vor fünfhundert Jahren die Geltung von Grundgesetzen erlangt hatten; andererseits wird kein ehrlicher Whig behaupten, daß sie in derselben frühen Zeit frei von aller Zweideutigkeit gewesen und in allen ihren Konsequenzen streng durchgeführt seien. Eine Verfassung des Mittelalters ging nicht, wie im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert, als selbstständiges Ganze aus einem einzigen Akte hervor, und ward eben so wenig in einer einzigen Urkunde vollständig niedergelegt; nur in dem verfeinerten und spekulativen Zeitalter wird das Staatswesen systematisch geordnet. Der Fortschritt des Staatswesens in ungebildeten Gesellschaften läßt sich mit dem der Sprache und der Verskunst vergleichen. Ungebildete Gesellschaften haben oft eine reiche und kräftige Sprache, aber es fehlt ihnen eine wissenschaftliche Grammatik, die Definition von Haupt- und Zeitwörtern, die Namen für Deklinationen, Modi, Tempora und Laute; sie haben eine Verskunst die oft viel Kraft und Anmuth besitzt; aber sie haben keine Regeln des Versmaßes, und der Minstrel, dessen nur durch das Ohr geregelte Verse die Hörer entzücken, würde selbst nicht angeben können, aus wieviel Dactylen und Trochäen jede seiner Zeilen besteht. Gleich der Beredtsamkeit, die älter als die Syntaxis, und dem Gesange, der älter als die Prosodie ist, kann ein Staat lange zuvor, ehe die Grenzen zwischen der gesetzgebenden, ausübenden und richterlichen Gewalt genau bestimmt sind, einen hohen Grad der Vortrefflichkeit erlangt haben.
So war es in unserm Vaterlande. Zwar war die Grenzlinie der königlichen Gewalt im Allgemeinen ziemlich klar, aber nicht überall mit Genauigkeit und Bestimmtheit angegeben. Deshalb gab es nahe der Grenze einen streitigen Boden, auf dem stets Eingriffe und Zurückerpressungen stattfanden, bis endlich nach Jahrhunderten des Kampfes bestimmte und dauerhafte Grenzmarken errichtet wurden. Es dürfte lehrreich sein, anzugeben, auf welche Weise und bis zu welcher Ausdehnung unsere frühern Regenten die drei großen Grundsätze, welche die Freiheiten des Volks schützten, gewöhnlich zu verletzen pflegten.
Kein englischer König hat je die gesetzgebende Gewalt in ihrem ganzen Umfange beansprucht. Der gewaltthätigste und herrschsüchtigste Plantagenet hat sich nie das Recht angemaßt, ohne die Zustimmung seines großen Rathes anzuordnen, daß eine Jury aus zehn, statt aus zwölf Personen bestehen, daß das Gedinge einer Witwe das Viertheil statt des Drittheils betragen, daß der Meineid als ein Todesverbrechen betrachtet, oder daß der Gebrauch der gleichmäßigen Erbtheilung unter Brüdern in Yorkshire eingeführt werden solle[2]. Aber dem Könige stand das Recht zu, Verbrecher zu begnadigen, und es giebt einen Punkt, wo das Recht der Begnadigung und das Recht der Gesetzgebung in einander zu fließen scheinen und leicht, wenigstens in einer nicht aufgeklärten Zeit, verwechselt werden können. Ein Strafgesetz ist thatsächlich aufgehoben, wenn die durch dasselbe auferlegten Strafen so oft erlassen werden, als sie verwirkt sind. Der Souverain besaß ohne Zweifel die Befugniß, unbeschränkt Strafen zu erlassen; demnach war er befugt, ein Strafgesetz thatsächlich aufzuheben. Es konnte scheinen, als ließe sich kein begründeter Einwand aufstellen, wenn er das, was ihm thatsächlich auszuführen zustand, auch formell ausführen wollte. So entstand an der zweifelhaften Grenze zwischen der vollziehenden und gesetzgebenden Gewalt mit Hilfe spitzfindiger und höfischer Rechtsgelehrten die große Anomalie, die unter dem Namen des Begnadigungsrechts bekannt ist.
Seit undenklichen Zeiten ist es in England unbestritten ein Fundamentalgesetz gewesen, daß der König ohne Bewilligung des Parlamentes Steuern nicht auferlegen könne. Dieses Gesetz befand sich unter den Artikeln, zu deren Unterzeichnung Johann von den Baronen gezwungen wurde. Eduard I. wagte es, diese Bestimmung zu überschreiten; aber er stieß, obgleich er sehr geschickt, mächtig und bei dem Volke beliebt war, auf einen Widerstand, dem nachzugeben er für gut befand. Deshalb gelobte er ausdrücklich für sich und seine Erben, nie wieder ohne Zustimmung und Willfährigkeit der Stände irgend eine Steuer erheben zu wollen. Diesen feierlichen Vertrag versuchte sein mächtiger und siegreicher Enkel zu brechen, aber dem Versuche ward ein kräftiger Widerstand entgegengesetzt. Entmuthigt gaben die Plantagenets endlich diesen Punkt auf; aber wenn sie auch offen das Gesetz nicht mehr verletzten, so wußten sie dennoch durch Umgehung desselben sich vorkommenden Falls zu temporären Zwecken außerordentlich Beihilfe zu verschaffen. Das Eintreiben von Steuern war ihnen nicht erlaubt, aber sie nahmen das Recht in Anspruch, zu bitten und zu borgen; sie baten dann mitunter in einem Tone, der dem des Befehlens nicht unähnlich war, und borgten nicht selten, ohne viel an Rückzahlung zu denken. Aber schon in der Thatsache, daß man für nöthig hielt, diese Erpressungen mit den Namen freiwilliger Steuern und Darlehn zu bemänteln, liegt der genügende Beweis, daß die Gültigkeit der großen verfassungsmäßigen Bestimmung allgemein anerkannt war.
Daß der Grundsatz, „der König von England ist verbunden, das Land den Gesetzen gemäß zu verwalten, und seine Räthe und Beamten sind verantwortlich, wenn er wider das Gesetz handelt,“ schon in einer sehr frühen Zeit festgestellt worden, beweisen die strengen Urtheile, die oft gegen die Günstlinge des Königs erlassen und vollzogen sind; aber dessen ungeachtet ist es auch erwiesen, daß die Plantagenets oft die Rechte einzelner Personen verletzten, nur damit die beeinträchtigten Parteien oft keine Rechtshilfe erlangen konnten. Nach dem Gesetze konnte kein Engländer auf den alleinigen Befehl des Herrschers verhaftet oder gefangen gehalten werden; aber es ist thatsächlich, daß der Regierung mißliebige Personen ohne jede andere Autorität als den königlichen Befehl eingekerkert wurden. Nach dem Gesetze durfte die Folter, die Schmach der römischen Rechtspflege, unter allen Umständen bei keinem englischen Unterthanen angewendet werden; nichtsdestoweniger wurde bei den Wirren des fünfzehnten Jahrhunderts eine Folterbank in dem Tower aufgestellt, und gelegentlich unter dem Vorwande politischer Nothwendigkeit, angewendet. Aus solchen Gesetzwidrigkeiten den Schluß ziehen zu wollen, die englischen Monarchen seien in der Theorie oder Praxis unumschränkt gewesen, würde indeß ein großer Irrthum sein. Wir leben in einer höchst gebildeten bürgerlichen Gesellschaft, in der mittelst der Presse und der Post Nachrichten so reißend schnell verbreitet werden, daß jeder Act grober Rechtsverletzung, in welchem Theile unserer Insel er auch begangen sein mag, in wenig Stunden von Millionen besprochen wird. Wollte jetzt ein englischer Souverain, der Habeas Corpus Acte entgegen, einen Unterthanen einkerkern oder einen Verschwörer auf die Folterbank spannen lassen, die Nachricht davon würde augenblicklich die ganze Nation electrisiren. Im Mittelalter war der Zustand der Gesellschaft ein ganz anderer; selten und nur mit großer Schwierigkeit gelangten die Beeinträchtigungen Einzelner zur Kenntniß des Publikums. Monate lang konnte Jemand gesetzwidrig in dem Schlosse von Carlisle oder Norwich gefangen gehalten werden, ohne daß die leiseste Kunde davon nach London kam; und es ist sehr wahrscheinlich, daß die Folterbank manches Jahr gebraucht worden, ehe die Mehrzahl des Volks auch nur geahnt, daß sie je in Anwendung gebracht. Auch waren unsere Vorfahren durchaus nicht so fest von der Nothwendigkeit überzeugt, große allgemeine Regeln festzuhalten, als wir; denn wir haben aus langer Erfahrung gelernt, daß man irgend eine Verletzung der Verfassung nicht ohne Gefahr unbemerkt könne vorübergehen lassen. Man theilt jetzt allgemein die Ansicht, daß eine Regierung die strenge Rüge des Parlamentes verdiene, wenn sie Vollmachten unnöthigerweise überschreitet; daß sie aber, wenn sie im Drange der Nothwendigkeit und aus reiner Absicht ihre Vollmachten überschritten hat, ohne Verzug das Parlament um nachträgliche Genehmigung angehen müsse. Aber so dachten die Engländer des vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderts nicht; sie zeigten wenig Neigung, eines Grundsatzes wegen, und nur seiner selbst wegen, zu streiten, oder gegen eine Regelwidrigkeit, die nicht zugleich eine Belästigung war, Beschwerde zu führen. So lange im Allgemeinen die Verwaltung einen milden und volksthümlichen Charakter trug, gestatteten sie ihrem Regenten gern einigen Spielraum; ja sie verziehen ihm nicht nur bei allgemein als gut anerkannten Zwecken eine das Gesetz überschreitende Gewalt, sie zollten ihm auch noch Beifall, und waren, so lange sie unter seiner Regierung sich der Sicherheit und Wohlfahrt erfreuten, nur zu geneigt zu glauben, daß der, den seine Ungunst getroffen, sie auch verdient habe. Aber diese Nachsicht hatte eine Grenze, und der König, der zu viel auf die Langmuth des englischen Volkes baute, handelte nicht weise, denn es gestattete ihm wohl mitunter, die verfassungsmäßige Linie zu überschreiten, aber es beanspruchte dann auch für sich selbst das Recht, über diese Linie hinauszugehen, wenn seine Übergriffe so ernst waren, daß sie Besorgniß erweckten. Wagte er, nicht zufrieden mit der gelegentlichen Bedrückung Einzelner, große Massen zu bedrücken, so riefen seine Unterthanen schleunig die Gesetze an, und war diese Berufung ohne Erfolg, so wandten sie sich eben so schleunig an den Gott der Schlachten.
[2.] Dies hat Hallam im ersten Kapitel seiner constitutional History vortrefflich auseinandergesetzt.
Widerstand, die gewöhnliche Schranke der Tyrannei im Mittelalter. [Die] Engländer durften aber auch ruhig dem Könige einige Übergriffe nachsehen, denn sie besaßen für den Fall der Noth einen Zügel, der den ungestümsten und stolzesten Herrscher bald zur Vernunft brachte, den Zügel der physischen Gewalt. Einem Engländer des neunzehnten Jahrhunderts wird es schwer fallen, sich einen Begriff davon zu machen, wie leicht und schnell vor vierhundert Jahren ein solches Mittel angewendet wurde. Das Volk versteht seit langer Zeit nicht mehr, die Waffen zu gebrauchen. Unsern Voreltern war die Stufe der Vollendung unbekannt, auf der jetzt die Kriegskunst steht, und nur eine besondere Klasse besitzt die Kenntniß derselben. Hunderttausend Mann gut disciplinirter und gut geleiteter Truppen halten Millionen von Bauern und Handwerkern nieder, und einige Regimenter Garden reichen aus, um allen unzufriedenen Geistern einer großen Hauptstadt Furcht einzuflößen. Zugleich läßt aber auch die stete Vermehrung des Wohlstandes dem denkenden Menschen einen Aufstand weit furchtbarer erscheinen, als eine schlechte Regierung. Es sind ja unermeßliche Summen auf Werke verwendet, die bei dem Ausbruche einer Revolution in wenig Stunden zu Grunde gehen würden. Schon die Masse von beweglichen Gütern, die allein in den Läden und Magazinen von London aufgespeichert liegt, übersteigt diejenige fünfhundertmal, welche die ganze Insel zur Zeit der Plantagenets enthielt; stürzte man nun die Regierung durch physische Gewalt, so würden alle diese beweglichen Güter einer drohenden Gefahr der Plünderung und Zerstörung ausgesetzt sein. Aber noch größer wäre die Gefahr für den öffentlichen Credit, mit dem die Existenz Tausender von Familien unmittelbar zusammenhängt, und mit dem der Credit der ganzen Handelswelt unzertrennlich verbunden ist. Man kann ohne Übertreibung behaupten, daß ein Bürgerkrieg, nur eine Woche auf englischem Boden geführt, jetzt ein Unheil erzeugen würde, das vom Hoangho bis zum Missouri sich fühlbar macht und Spuren zurückläßt, die nach einem Jahrhunderte noch sichtbar sind. In einem solchen Zustande der Gesellschaft muß der Widerstand als ein Heilmittel betrachtet werden, das bei weitem verzweifelter ist, als jede Krankheit, die den Staat heimsuchen kann. Zur Zeit des Mittelalters dagegen wandte man den Widerstand als ein gewöhnliches Heilmittel gegen politische Übel an, denn es war ein Mittel, das man stets bei der Hand hatte und, wenn auch für den Augenblick von starker Wirkung, dennoch ohne empfindliche und dauernde Folgen blieb. Wenn ein bei dem Volke angesehener Führer sein Banner für eine volksthümliche Sache erhob, so konnte in einem Tage eine unregelmäßige Armee versammelt sein. Regelmäßige Truppen gab es damals nicht. Jeder war ein wenig Soldat, aber keiner mehr als das. Der Nationalreichthum bestand vorzüglich in Viehherden, in der jährlichen Erndte und in den einfachen, vom Volke bewohnten Gebäuden. Sämmtliche Hausgeräthe, die Vorräthe in den Kaufläden, und die Maschinen des ganzen Reichs waren nicht so viel werth, als das Eigenthum einzelner Kirchspiele unserer Zeit. Das Fabrikwesen war roh, der Credit fast unbekannt. Die Gesellschaft erholte sich daher von der Erschütterung, sobald der sie bewirkende Stoß vorüber war. Das Gemetzel auf dem Schlachtfelde, einige nachfolgende Hinrichtungen und Güterconfiscationen waren sämmtliche Drangsale eines Bürgerkriegs. Eine Woche später trieb der Bauer wieder sein Gespann, und der Edelmann ließ wieder seine Falken über das Feld von Towton oder Bosworth fliegen, als ob kein ungewöhnliches Ereigniß den gewöhnlichen Lauf des menschlichen Lebens unterbrochen hätte.
Es sind nun hundertundsechzig Jahre verflossen, seit das englische Volk gewaltsam eine Regierung gestürzt hat. Während der einhundertundsechzig Jahre vor der Vereinigung der Rosen regierten neun Könige in England. Sechs von diesen neun Königen wurden abgesetzt, und fünf verloren mit der Krone auch das Leben. Hieraus geht klar hervor, daß jeder Vergleich zwischen unserer alten und neuen Staatsform zu völlig unrichtigen Schlüssen führen muß, wenn man die Wirkung des den Plantagenets durch den Widerstand und durch die stete Furcht vor demselben auferlegten Zwanges nicht streng berücksichtigt. Unsere Vorfahren besaßen ein sehr kräftiges Schutzmittel gegen die Tyrannei, das uns fehlt, und deshalb konnten sie ohne Bedenken auf andere Garantien verzichten, denen wir mit Recht die höchste Wichtigkeit beilegen. Da wir aber die Schranke der physischen Gewalt einer schlechten Regierung nicht entgegenstellen können, ohne uns der Gefahr von Übeln auszusetzen, vor denen der Gedanke allein schon zurückbebt, so handeln wir offenbar sehr klug, wenn wir alle verfassungsmäßigen Hinderungsmittel einer solchen Regierung gegenüber stets im Stande der Wirksamkeit erhalten, die Anfänge von Übergriffen eifersüchtig bewachen, und Abweichungen von der Regel, auch wenn sie an und für sich unbedenklich erscheinen, nicht ungerügt hingehen lassen, damit sie nicht die Bedeutung von Präcedenzfällen erhalten. Eine so scharfe Wachsamkeit war vor vierhundert Jahren unnöthig. Ein Volk kühner Bogenschützen und Lanzenträger konnte, ohne große Gefahr für seine Freiheiten, dem Fürsten einige Ungesetzlichkeiten nachsehen, dessen Regierung im Allgemeinen gut und dessen Thron durch keine Compagnie geübter Soldaten beschützt war.
Mag immerhin dieses System in Vergleich mit jenen sorgfältig ausgearbeiteten Verfassungen, an denen die letzten siebzig Jahre so fruchtbar gewesen, roh erscheinen, so erfreuten sich die Engländer dennoch unter demselben eines hohen Maßes von Freiheit und Glück. Obgleich der Staat unter der schwachen Regierung Heinrichs VI. in erster Zeit durch Parteiungen und zuletzt durch den Bürgerkrieg zerrissen wurde; obgleich Eduard IV. ein ausschweifender und herrschsüchtiger Fürst war; obgleich Richard III. als ein Ungeheuer von Schlechtigkeiten geschildert worden ist, und obgleich die Bedrückungen Heinrichs VII. großen Mißmuth erregten: so steht es dennoch fest, daß unsere Vorfahren unter diesen Königen weit besser regiert wurden, als die Belgier unter Philipp, dem man den Beinamen des Guten gegeben, oder als die Franzosen unter jenem Ludwig, den man den Vater seines Volkes nannte. Es scheint selbst, daß unser Vaterland, während die Kriege der Rosen am ärgsten wütheten, sich in einer glücklichern Lage befunden habe, als die benachbarten Reiche in den Jahren tiefen Friedens. Comines war einer der aufgeklärtesten Staatsmänner seiner Zeit; er hatte die reichsten und die gebildeten Theile des Festlandes besucht, hatte in den reichen Städten von Flandern, den Manchesters und Liverpools des fünfzehnten Jahrhunderts, sich aufgehalten, das eben erst durch die Prachtliebe Lorenzo’s neu geschmückte Florenz gesehen, und ebenso Venedig, bevor es durch die Verbündeten von Cambray gedemüthigt war: dieser ausgezeichnete Staatsmann erklärte nach reiflicher Erwägung, daß England von allen Ländern, die er kenne, am besten regiert werde. Die Verfassung desselben bezeichnete er ausdrücklich als ein gerechtes und heiliges Werk, das zugleich dem Volke Schutz, und der Hand des Fürsten, der es achte, wahre Stärke verleihe. Es seien die Unterthanen, sagte er, in keinem andern Lande so sicher vor Unrecht geschützt. Die aus unsern inneren Kriegen hervorgegangenen Drangsale erstreckten sich, nach seiner Ansicht, nur auf den Adel und die kampffähigen Männer; sie hinterließen keine Spuren, als zerstörte Wohnplätze und entvölkerte Städte, wie er sie an andern Orten zu sehen gewohnt war.
Eigenthümlicher Charakter der englischen Aristokratie. [Es] war jedoch die Wirksamkeit der die königlichen Hoheitsrechte beschränkenden Bestimmungen nicht allein, wodurch sich England vor den meisten Nachbarländern vortheilhaft unterschied; das Verhältniß des hohen Adels zu den übrigen Volksklassen war eine gleich wichtige, wenn auch weniger beachtete Eigenthümlichkeit. Es gab zwar eine starke erbliche Aristokratie, aber sie war von allen dergleichen Aristokratien die am wenigsten anmaßende und ausschließende, denn sie besaß nichts von dem gehässigen Charakter einer Kaste, sie nahm fortwährend Glieder aus dem Volke in sich auf, und gab aus ihrer Mitte dem Volke Glieder, die sich mit ihm mischten. Jeder Gentleman konnte ein Peer werden. Der jüngere Sohn eines Peers war nur ein Gentleman, und die Enkel von Peers standen im Range neuernannten Rittern nach. Die Würde des Ritters war Keinem unerreichbar, der durch Fleiß und Sparsamkeit ein ansehnliches Grundstück erworben, oder durch Tapferkeit in einer Schlacht oder Belagerung sich hervorzuthun vermochte. Es gereichte der Tochter eines Herzogs, selbst eines solchen von königlichem Geblüte, nicht zur Unehre, wenn sie einen ausgezeichneten Bürgersmann heirathete. Sir John Howard zum Beispiel heirathete die Tochter des Thomas Mowbray, Herzogs von Norfolk; Sir Richard Pole heirathete die Gräfin von Salisbury, die Tochter des Herzogs Georg von Clarence. Eine edle Abkunft stand zwar in großem Ansehen, aber es gab, zum Glück für unser Vaterland, keinen nothwendigen Zusammenhang zwischen einer edeln Abkunft und den Vorrechten der Peerswürde. Nicht nur das Haus der Lords hatte lange Stammbäume und alte Wappen aufzuweisen, man fand sie auch außer demselben. Es gab Emporkömmlinge mit den höchsten Titeln, aber es gab auch Männer ohne Titel, Nachkommen von Rittern, welche die Reihen der Sachsen bei Hastings durchbrochen oder die Mauern von Jerusalem erstiegen hatten. Es gab Bohun’s, Mowbray’s, de Veres, selbst Verwandte des Hauses Plantagenet, die keinen andern Titel als den des Esquire’s und keine andern bürgerlichen Vorrechte hatten, als die, deren sich jeder Pächter und Krämer erfreute. Eine Grenzlinie welche, wie in andern Ländern, den Patrizier vom Plebejer scheidet, gab es bei uns nicht. Der Freisasse fühlte sich nicht geneigt, unzufrieden auf die Würden zu blicken, die seinen eigenen Kindern erreichbar waren, und der Edelmann von hohem Range fühlte sich nicht versucht, einen Stand mit Verachtung zu behandeln, zu dem seine Kinder hinabsteigen mußten.