Acte zur Ausschließung der Papisten vom Staatsdienste in Irland.

Nicht lange nach Eröffnung der Session wurde der Vertrag von Limerick Gegenstand einer ernsten Berathung. Die Gemeinen schickten in Ausübung der höchsten Gewalt, welche die Legislatur über alle Pertinenzien England’s ausübte, den Lords eine Bill zu, welche bestimmte, daß Niemand im irischen Parlament sitzen, in Irland ein bürgerliches, militärisches oder geistliches Amt bekleiden oder juristische oder ärztliche Praxis ausüben solle, bevor er nicht den Huldigungs- und den Suprematseid geleistet und die Erklärung gegen die Transsubstantiation unterschrieben habe. Die Lords waren eben so wenig geneigt wie die Gemeinen, die Irländer zu begünstigen. Kein Peer hatte Lust, römischen Katholiken politische Gewalt zu übertragen. Es scheint sogar, als ob kein Peer gegen das Prinzip der albernen und grausamen Verordnung, welche die Katholiken von den freien Künsten ausschloß, etwas einzuwenden gehabt hätte. Man glaubte aber daß diese Vorschrift, wenn auch im Prinzip unverwerflich, ein Bruch eines positiven Uebereinkommens sein würde, wenn man sie ohne Ausnahmen anwendete. Ihre Lordschaften ließen den Vertrag von Limerick kommen, ließen ihn sich vorlesen und erwogen dann, ob das von dem Unterhause entworfene Gesetz sich mit den von der Regierung eingegangenen Verpflichtungen vertrug. Ein Mißklang wurde bemerkt. Es war durch den zweiten Civilartikel festgesetzt, daß es Jedem, der gegenwärtig in einer von einer irischen Garnison besetzten Festung wohnte, wenn er den Huldigungseid leistete, gestattet sein solle, dem Berufe wieder nachzugehen, den er vor der Revolution ausgeübt hatte. Es würde nun ohne alle Widerrede eine Verletzung dieses Uebereinkommens gewesen sein, hätte man von einem Advokaten oder Arzt, der während der Belagerung innerhalb der Mauern von Limerick gewohnt, verlangen wollen, daß er den Suprematseid leiste und die Erklärung gegen die Transsubstantiation unterschreibe, bevor er Gebühren annehmen dürfe. Holt wurde zu Rathe gezogen und mit der Abfassung von Klauseln beauftragt, welche den Bestimmungen der Kapitulation entsprachen.

Die solchergestalt von Holt abgeänderte Bill wurde den Gemeinen wieder zugesandt. Sie verwarfen zuerst das Amendement und verlangten eine Conferenz, die ihnen bewilligt wurde. Rochester überreichte im gemalten Zimmer den Führern des Unterhauses eine Abschrift des Vertrags von Limerick und stellte ihnen mit ernsten Worten vor, wie wichtig es sei, das öffentliche Vertrauen ungeschmälert zu erhalten. Dies war eine Aufforderung, gegen die kein rechtschaffener Mann, mochte er auch von nationalem und religiösem Hasse erfüllt sein, sich auflehnen konnte. Die Gemeinen zogen den Gegenstand nochmals in Erwägung und nachdem sie die Verlesung des Vertrags angehört, traten sie den Vorschlägen der Lords mit einigen unbedeutenden Modificationen bei.[8]

Die Bill wurde zum Gesetz erhoben. Sie erregte damals nur wenig Aufmerksamkeit; nach Verlauf mehrerer Menschenalter aber wurde sie der Gegenstand einer sehr heftigen Polemik. Viele von uns können sich noch sehr gut erinnern, wie stark die öffentliche Meinung in den Tagen Georg’s III. und Georg’s IV. durch die Frage aufgeregt wurde, ob Katholiken ein Sitz im Parlament gestattet sein solle. Es darf bezweifelt werden, ob irgend ein andrer Streit ärgere Verdrehungen der Geschichte veranlaßt hat. Die ganze Vergangenheit wurde um der Gegenwart willen falsch dargestellt. Alle großen Ereignisse dreier Jahrhunderte erschienen uns lange entstellt und entfärbt durch einen aus unseren eigenen Theorien und unseren eigenen Leidenschaften entsprungenen Nebel. Einige Freunde der Religionsfreiheit, nicht zufrieden mit dem Vortheile, den sie im ehrlichen Kampfe mit den Waffen der Vernunft besaßen, schwächten ihre Sache, indem sie behaupteten, daß das Gesetz, welches die irischen Katholiken vom Parlamente ausschloß, mit dem Civilvertrag von Limerick in Widerspruch stehe. Der erste Artikel dieses Vertrags, sagte man, garantire dem irischen Katholiken diejenigen Privilegien in der Ausübung seiner Religion, die er zur Zeit Karl’s II. genossen hatte. Zur Zeit Karl’s II. schloß kein Test die Katholiken vom irischen Parlamente aus. Ein solcher Test, argumentirte man, könne daher nicht ohne einen öffentlichen Wortbruch vorgeschrieben werden. Besonders im Jahre 1828 wurde dieses Argument im Hause der Gemeinen geltend gemacht, als ob es die Hauptstütze einer Sache gewesen wäre, die keiner solchen Stütze bedurfte. Die Vorkämpfer des protestantischen Uebergewichts sahen mit Vergnügen, daß die Debatte von einer politischen Frage, in der sie Unrecht hatten, auf eine historische Frage überging, in der sie Recht hatten. Es wurde ihnen nicht schwer zu beweisen, daß der erste Artikel, wie ihn alle contrahirenden Theile verstanden, nur bedeutete, daß der katholische Gottesdienst wie in früherer Zeit geduldet werden solle. Dieser Artikel war von Ginkell entworfen und unmittelbar vorher, ehe er ihn entwarf, hatte er erklärt, er werde lieber das Glück der Waffen versuchen als seine Einwilligung dazu geben, daß irische Papisten fähig sein sollten, Civil- und Militärämter zu bekleiden, die freien Künste auszuüben und Mitglieder von Municipalkörpern zu werden. Wie kann man glauben, daß er aus eigenem Antriebe versprochen haben würde, das Haus der Lords und der Gemeinen solle Männern offen stehen, denen er keine Kürschner- über Corduanmacherinnung öffnen wollte? Wie kann man ferner glauben, daß die englischen Peers, während sie die gewissenhafteste Achtung vor dem öffentlichen Worte erklärten, während sie den Gemeinen die Pflicht einschärften, das öffentliche Wort zu halten, während sie sich mit den gelehrtesten und rechtschaffensten Juristen des Jahrhunderts über die beste Art und Weise der Aufrechthaltung des öffentlichen Worts beriethen, eine offenbare Verletzung des öffentlichen Worts begangen haben und kein einziger Lord so ehrlich oder so factiös gewesen sein sollte, gegen einen durch Heuchelei noch verschlimmerten Act monströser Perfidie zu protestiren? Oder wenn wir dies glauben könnten, wie können wir glauben, daß sich in keinem Theile der Welt eine Stimme gegen solche Schändlichkeit erhoben, daß der Hof von Saint-Germains und der Hof von Versailles dazu geschwiegen haben, daß kein irischer Verbannter, kein englischer Mißvergnügter darüber gemurrt haben sollte, daß sich in dem ganzen Bereich der jakobitischen Literatur kein schmähendes oder spöttelndes Wort über einen so lockenden Gegenstand gefunden und daß es den Politikern des 19. Jahrhunderts vorbehalten gewesen sein sollte, dahinter zu kommen, daß ein im 17. Jahrhundert geschlossener Vertrag wenige Wochen nach seiner Unterzeichnung im Angesicht von ganz Europa in frecher Weise verletzt worden war?[9]

Debatten über den ostindischen Handel.

An dem nämlichen Tage, an welchem die Gemeinen zum ersten Male die Bill verlasen, welche Irland der unumschränkten Herrschaft der protestantischen Minorität unterwarf, zogen sie einen andren hochwichtigen Gegenstand in Erwägung. Im ganzen Lande, besonders aber in der Hauptstadt, in den Seehäfen und in den Fabrikstädten waren die Gemüther in gewaltiger Aufregung wegen des Handels mit Ostindien, ein heftiger Federkrieg wüthete seit einiger Zeit, und es waren mehrere constitutionelle und commercielle Fragen angeregt worden, welche die Legislatur allein entscheiden konnte.

Es ist oft wiederholt worden und darf nie vergessen werden, daß unsre Staatsverfassung weit verschieden ist von denjenigen Staatsverfassungen, welche während der letzten achtzig Jahre methodisch construirt, in Artikel abgetheilt und durch constituirende Versammlungen bestätigt worden sind. Sie entstand in einem rohen Zeitalter und ist in kein formelles Instrument vollständig zusammengefaßt. Auf der ganzen Linie, welche die Functionen des Fürsten von denen des Gesetzgebers scheidet, fand sich lange ein streitiges Gebiet. Es wurden fortwährend Uebergriffe begangen, und wenn sie nicht zu frech waren, wurden sie oft geduldet. Einen Eingriff, als solchen, ließ man gewöhnlich ungeahndet hingehen. Nur wenn ein solcher Eingriff einen positiven Nachtheil verursachte, machte der beeinträchtigte Theil sein Recht geltend und verlangte, daß die Grenze genau bezeichnet und die Grenzmarken fortan streng respectirt werden sollten.

Viele von den Punkten, welche zwischen unseren Souverainen und ihren Parlamenten die heftigsten Zwiespalte veranlaßt hatten, waren durch die Rechtsbill endlich festgestellt worden. Eine Frage aber, die kaum minder wichtig war als irgend eine von denen, welche für immer geordnet worden, war noch unentschieden. Diese Frage war in der That, soweit es sich jetzt noch ermitteln läßt, in der Convention nie auch nur erwähnt worden. Der König besaß nach den alten Gesetzen des Reichs unbestreitbar ausgedehnte Befugnisse zur Regulirung des Handels; allein es würde auch dem geschicktesten Richter schwer geworden sein, die genaue Grenze dieser Befugnisse zu bestimmen. Es war allgemein anerkannt, daß der König das Recht hatte, Gewichte und Maße vorzuschreiben und Geld zu schlagen, daß keine Messe und kein Jahrmarkt ohne seine Erlaubniß gehalten werden durfte, daß kein Schiff in einer Bucht oder Flußmündung, die er nicht für einen Hafen erklärt hatte, gelöscht werden konnte. Außer diesem unbestrittenen Rechte, gewissen Plätzen specielle Handelsvorrechte zu gewähren, beanspruchte er lange auch das Recht besonderen Gesellschaften und besonderen Individuen specielle Handelsvorrechte zu bewilligen, und unsere Vorfahren hielten es, wie gewöhnlich, nicht der