So was kommt bei uns nicht vor! denkt der preußische Staatsbürger. Aber ich bin im Gefängnis infolge einer administrativen Verfügung, ohne richterliche Entscheidung.
Und was habe ich verbrochen? Ich habe in sonntäglichen, polizeilich gestatteten Versammlungen, die jedermann zugänglich waren und auch von Minderjährigen auf Wunsch ihrer Eltern besucht wurden, über die freireligiösen Grundsätze Vortrag gehalten. Nicht wird mir zur Last gelegt, etwas Ungesetzliches gesagt zu haben. Doch es behauptet die Behörde, die Anwesenheit minderjähriger Personen verwandle meine Vorträge in Jugendunterricht. Einen solchen zu erteilen, verbietet mir das Provinzial-Schulkollegium, weil ich ‚das Dasein Gottes leugne‘ und daher nach Ansicht der Behörde überhaupt keine Religion habe.
Wie darf diese Behörde behaupten, zur Religion gehöre der Glaube an einen Gott, an einen persönlichen und außerweltlichen? Der Buddhismus, der dem Christentum an Zahl überlegen ist und — wie selbst Kirchenchristen zugeben — an sittlichem Werte schwerlich nachsteht, läßt keinen Gott gelten. Unter den ernsten Religionsforschern rechnet kein einziger den Gottglauben zum Wesen der Religion.
Und an welchen Gott müßte man glauben, um Religion zu haben? Ist nicht das Wort Gott unendlich vieldeutig? Welches ist der rechte Gott?
Als man den Philosophen Fichte wegen seines Atheismus maßregelte, sagte der Theologe Schleiermacher, es drohe gefährlich zu werden, über die Gottheit zu reden, bevor eine Begriffs-Bestimmung von Gott ans Licht gebracht und im Staate sanktioniert sei. Man solle doch vom Kurfürsten von Sachsen eine zu Recht bestehende Definition von Gott und dessen Dasein verlangen. Die amtliche Formel, die Schleiermacher spöttisch vermißte, ist immer noch nicht erfolgt, auch nicht in Preußen, dem Musterstaate des Verordnungswesens. Wie kann also der brave Untertan wissen, an welchen Gott er glauben soll?
Schleiermacher war kein sogenannter Atheist wie Fichte, war ein heller Stern der Landeskirche, auf den sie stolz sein kann. Die Gläubigen aller Bekenntnisse mahnt Schleiermacher daran, das ganze Gebiet der Religion sei ein unendliches und könne die verschiedensten Gestalten annehmen. Wahre Religiosität sei nicht unduldsam. Nur die Anhänger des toten Buchstabens haben die Welt mit dem Geschrei und Getümmel der Religionsstreitigkeiten erfüllt; die wahren Beschauer des Ewigen waren immer ruhige Seelen, allein mit sich und dem Unendlichen, und wenn sie sich umsahen, jedem seine eigene Art gerne gönnend. Religion haben, heißt das Universum anschauen. Die Religion ist keine bestimmte Lehre, also nicht etwa der Glaube an einen persönlichen Gott oder an Unsterblichkeit, an Wunder und Offenbarungen. Sie dreht sich nicht um Begriffe, sondern ist eine Gemütsrichtung. Schleiermacher gesteht geradezu, eine Religion ohne Gott könne besser sein als eine andere mit Gott, und erteilt den Gott-Fanatikern den Denkzettel: ‚Auch gab es unter wahrhaft religiösen Menschen nie Eiferer, Enthusiasten oder Schwärmer für das Dasein Gottes; denn Gott ist nicht alles in der Religion — und das Universum ist mehr.‘
Trotz alledem erklärt mich die preußische Regierung für religionslos und setzt mich ins Gefängnis, der ich im Bewußtsein verfassungsmäßigen Rechts, in Ausübung der verbürgten Religions- und Gewissensfreiheit, meine Überzeugung meinen freireligiösen Konfirmanden vermittelt habe. Das Provinzial-Schulkollegium — so schrieb mir der Kultusminister Bosse — sei befugt, die Aufsicht über das gesamte Schulwesen in Berlin zu führen und nach § 11 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817 ‚instruktionsmäßig berechtigt, seinen Verfügungen durch Zwangsmaßregeln Nachdruck zu verleihen.‘ Die ministerielle Auffassung wäre kaum der Rede wert, träte sie nicht mit dem Anspruch auf, einer Entscheidung der Streitfrage durch ein Gericht nicht zu bedürfen. Den obrigkeitlichen Verfügungen alter, beim Volke nicht gut beleumdeter Zeiten, nämlich der Jahre 1808 und 1817, entnimmt die Unterrichtsbehörde die Befugnis, nicht nur Klägerin, sondern gleichzeitig Richterin und Rächerin zu sein. Da sie das darf, ohne daß Gericht und Volksvertretung Einspruch erheben, so haben wir im ‚Rechtsstaat‘ Preußen Zustände, die gewissen russischen ähneln und die knappe Bezeichnung rechtfertigen: Sibirien in Preußen.
Ein Versuch, meine Angelegenheit beim Oberverwaltungsgerichte anhängig zu machen, wurde abgewiesen mit der Begründung: ‚Verfügungen, wie die den Gegenstand des Klageangriffs bildende, unterliegen nicht der Anfechtung mit den (im Gesetz über die Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) vorgesehenen Rechtsbehelfen und sind auch nirgendwo sonst der Kontrolle des Verwaltungsgerichts unterstellt. Das Verwaltungsstreitverfahren findet lediglich statt, soweit es durch besondere gesetzliche Bestimmungen zugelassen ist.‘ Also das Gericht erklärt, in meinem Falle sei es nicht zuständig!
Ich habe mich der Haft unterzogen, um in eindrucksvoller Weise zu zeigen, was für Zustände wir haben. Wenn die Herren oben sich herbeilassen sollen, Wünsche des Volkes zu erfüllen, so muß dieses eine laute Sprache reden, muß seinen Willen in einem Sturme öffentlicher Meinung kundgeben ...“
Nun warf ich die Feder hin und sprang auf. Umherlaufen wollt’ ich, hätte mich gern ein wenig ausgetobt. Doch mein Fuß stieß an — seit ich die Zelle mit dem Tischchen und Stuhl teilte, konnte ich nicht mal die drei Schritte tun, die mir gestern den Spaziertrab eines Käfigtiers vergönnt hatten. Stutzig über die eingekeilte Enge, ergab ich mich ins Unvermeidliche und nahm seufzend wieder Platz.