[59] Nur dieser Punkt konnte für die Zurechnung der That entscheiden, die anderen beiden Punkte sind nur Vorfragen, deren Beantwortung zu jener dieses letzten Punktes führen konnte, aber dazu nicht absolut nothwendig war, da, wenn der Wahnsinn zur Zeit der That konstatirt ist, sein sonstiger Wahnsinn von keinem wesentlichen Einflusse mehr ist. Ueber alle diese Punkte wäre aber ein ärztliches Gutachten nothwendig gewesen.
[60] Er hatte auch gesagt, dass er eben Lust hatte, zu verbrennen, man hätte daher fragen sollen, ob er nicht auch dieses Gelüste geäussert habe, überhaupt aber hätte der Zeuge aufgefordert werden sollen, die Thatsache, auf welche sich seine Angabe stützt, umständlich zu erzählen.
[61] Viel zu viel geschlossen für einen Justizreferenten. Es folgt aus diesen Daten nichts weiter, als dass bei Joseph G. sich Erscheinungen zeigen, welche, um ihre Bedeutung richtig zu stellen, der Prüfung ärztlicher Personen bedürfen, welche also vor Allem einzuleiten komme.
[62] Was würden wohl die Bemerkungen der Mutter und Brüder, wenn sie für das Gegentheil, nämlich die Verrücktheit, gelautet hätten, bewiesen haben? Offenbar nichts. Nun wird gar der Umstand, dass sie nichts bemerken, ungeachtet der früheren Annahme einer Geistesverwirrung (ob sie chronisch sei, konnte doch wohl der Referent nicht entscheiden), als ein Beweis für die Geistesfreiheit angenommen.
[63] Dass der Inquisit ein Motiv hatte, beweiset wohl nichts gegen den Wahnsinn. Auch der Wahnsinnige handelt nach Motiven. Es sind wahnsinnige Motive, aber es sind Motive.
[64] Ueberlegung und Vorsatz finden auch bei Wahnsinnigen Statt, wenn es sich um Ausführung ihrer wahnsinnigen Ideen handelt, denn sie gehen dabei nicht selten mit einer Konsequenz und einer Verschmitztheit zu Werke, deren sich ein Vernünftiger nicht schämen dürfte.
[65] Wieder eine Behauptung, die dem Justizreferenten auszusprechen nicht zukam, die aber auch nicht einmal wahr ist.
[66] Wir erinnern noch einmal an den §. 82, der in der früheren Anmerkung erwähnt ist.
[67] Noch zweckmässiger wäre es gewesen, zugleich die Mittheilung des Aktes an eine Sanitätsperson und von dieser die Abgabe eines Gutachtens über den wahrscheinlichen Geisteszustand des Joseph G. zur Zeit der verübten Brandlegungen auf Grundlage der Aktenergebnisse und eigener Untersuchung des Inquisiten, zu verlangen.
[68] Die Belege zu dieser Behauptung finden sich später vor.