[79] Hätte sollen im Akte bemerkt werden.
[80] Es ist durchaus nicht in der Ordnung, eine Antwort im Provinzialdialekte, die andere in der reinen Sprache zu protokolliren. Nur wo ein Missverständniss möglich ist, muss der Ausdruck des Inquisiten beibehalten werden. Bei diesem Verhöre wäre es aber entschieden besser gewesen, ganz den Provinzialdialekt beizubehalten, weil es hier darauf ankam, aus dem gebrauchten Ausdrucke den Geisteszustand zu beurtheilen.
[81] Es bedarf wohl keiner besonderen Erinnerung, um zu bemerken, dass der in Bezug auf diesen Gegenstand gewählte Ideengang sehr zweckmässig war.
[82] Besser wäre es gewesen, zu fragen, ob es ihm nicht schon früher eingefallen ist, denn die Frage, warum Jemandem etwas nicht eingefallen ist, wird auch ein Vernünftiger in den wenigsten Fällen beantworten können.
[83] Fluchen fiel ihm als eine Sünde bei, vermuthlich weil er beim Schulunterrichte öfter davon reden gehört hat, vom Brandlegen war weniger die Rede gewesen, daher ihm diese Art Sünde nicht eher beifiel, als bis er daran erinnert wurde.
[84] Ich glaubte diese Vernehmung wenigstens ihrem wesentlichen Inhalte nach wörtlich geben zu müssen, weil sie — wie die Verhörenden einmal im Zuge waren — in der That zweckmässig gepflogen ist, und es daher manchem Leser, der noch nicht in der Lage war, einem solchen Akte beizuwohnen, manche auch für andere Fälle brauchbare Winke zu geben geeignet sein dürfte.
[85] Aus dieser Antwort folgt eben so wenig etwas für die Behauptung der Geisteszerrüttung, als aus der vorausgegangenen düsteren Stimmung. Er fürchtete, sein Todesurtheil zu vernehmen, und etwa noch dazu die sogleiche Exekution. Dies war natürlich und erklärt seine Stimmung vollkommen. Er musste dem gefürchteten Schlage etwas entgegensetzen, und das war Trotz. Der Schlag erfolgte nicht, er brach nun in sich zusammen und redete verwirrt. Dies war eben so natürlich. Man muss sich wundern, wie man diese naheliegende Erklärung übersehen konnte.
[86] Davon sagt das Protokoll nichts. Uebrigens ist es wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung ein grosser Beweis für den Blödsinn, dass sich Joseph G. nach in seinem Sinne so begründeter Besorgniss vor der Ankündigung eines Todesurtheiles, und nach der durch die freudige Ueberraschung der Versicherung des Gegentheiles, sich der hierdurch entstandenen Verwirrung wieder durch so unbedeutende Veranlassungen, wie Schmeicheln und Anbietung kleiner Geschenke, so weit entreissen konnte, dass er später auf den Gegenstand gar nicht mehr zurückkam. Ein Vernünftiger, welcher in der Lage des G. die Ankündigung des Todesurtheiles erwartet und den Tod gefürchtet hätte, würde dies nicht im Stande gewesen sein. Dass es aber Joseph G. vermochte, zeigt, dass er selbst für den Gedanken des vorschwebenden Todes zu stupid war.
[87] Es wäre offenbar in der Ordnung gewesen, auch dem Medizinalreferenten den Bericht des Kriminalgerichtes zur Begutachtung vorzulegen, und auch die Aeusserung des Physikus, welcher das erste Gutachten ausgestellt hatte, unter Mittheilung der weiteren Erhebungen einzuholen. Ueberhaupt hätte bei der Erhebung des zweiten Befundes dieser Physikus sollen beigezogen werden, damit man erfahren hätte, ob sich wirklich eine wesentliche Veränderung mit Joseph G. zugetragen habe, denn es steht sehr zu bezweifeln, dass diese Veränderung wesentlich war, wenn man anders annimmt, dass — wie es sehr möglich ist — Joseph G. in einem blos mündlich und daher mit weniger Feierlichkeit als bei einem Verhöre geführten Gespräche, besonders wenn es zweckmässiger geleitet war, sich leichter ausdrückte, als im letzteren Falle.
[88] Ob eine Differenz zwischen dem Kriminalgerichte und den Kommissarien bestand, war gleichgiltig. Es handelte sich darum, worin die Differenz bestand, und da sie darin bestand, dass das Erstere sagte, J. G. sei gescheid, die Letzteren, er sei ein Narr, so handelte es sich hauptsächlich darum, wer Recht habe, und daher, ob diese Differenz nicht behoben werden könne. — Der Weg dazu ist in der vorigen Anmerkung angedeutet worden.
Die Differenz wäre aber gar nicht entstanden, wenn man die Untersuchung des Joseph G. mit einer ärztlichen Erhebung des Gemüthszustandes begonnen und dieselbe bis zum Schlusse im Einvernehmen mit dem Arzte fortgesetzt, bei Protokollirung seiner Aussage seine Ausdrücke wörtlich aufgenommen und sich nicht mit dem ersten ganz oberflächlichen Parere begnügt hätte, dessen Oberflächlichkeit sich dadurch nachweist, dass es nicht nur auf den bereits notorisch wahnsinnigen Joseph G., sondern beinahe auf jeden gesunden Menschen passt. Ein Parere aber, welches bei dem bekannten Bestehen einer Krankheit bei einem Individuum, ohne sich über ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur mit Einem Worte auszusprechen, hinausgeht, ist oberflächlich.