[101] Diese Eintheilung der Seelenstörungen entspricht ganz derjenigen, welche Heinroth annimmt („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin” §. 40 und 41), wo man also das Nähere darüber nachsehen kann.

[102] Von Geisteszuständen gebraucht, ein sonderbarer Ausdruck.

[103] Nach dem Zwecke, den das Gutachten erreichen sollte, handelte es sich nicht um den Zusammenhang der Melancholie mit der Ermordung, sondern es hätte gesagt werden sollen: „Die Ermordung des Remigius durch Kaspar ist eine Folge von dessen Melancholie und Geisteszerrüttung.” oder: sie ist keine Folge, nicht aber dürfte von einem blossen Zusammenhange gesprochen werden. Die richterliche Frage: in welchem Zusammenhange etc. hätte übrigens noch dahin ergänzt werden sollen: ob sich die Ermordung des Remigius durch Kaspar zu dessen Melancholie und zu seinen verwirrten Gedanken und Ansichten nicht entschieden wie Wirkung und Ursache verhalte.

[104] Gibt es auch andere als persönliche Krankheiten, d. h. Krankheiten einer Person, wenn es sich überhaupt um den Zustand eines menschlichen Individuums handelt?

[105] Eine mehr als kühne Hypothese!

[106] So dürfte sie nach unserer Ansicht wohl nicht mehr eine unreife genannt werden. Reif oder unreif auf Krankheiten angewendet, sind nur relative Begriffe, insofern man eine bestimmte Krankheitsform berücksichtigt, sie können aber nicht angewendet werden, sofern man den normalen geistigen oder körperlichen Zustand berücksichtigt. Der normale Zustand ist vorhanden oder er ist nicht vorhanden, und dies Letztere ist bei jeder Störung der Gesundheit der Fall. Der Mensch, welcher von einer leichten Unpässlichkeit befallen ist, ist nicht mehr gesund, sondern er ist krank, und insofern er krank ist, ist die Krankheit auch reif. Der Arzt mag mit Recht in dieser Unpässlichkeit den Vorläufer einer wichtigeren Krankheit erblicken, welche sich eben entwickelt; den Richter, welcher es nur damit zu thun haben kann, ob eine zu einem gewissen Zeitpunkte Statt gefundene Handlung eines Individuums die Folge des wirklich vorhandenen Zustandes ist, geht es offenbar nicht das Mindeste an, welche pathologische Zukunft dieser gegenwärtige Zustand darbietet. Man sieht hieraus, dass der Unterschied von reifen oder unreifen Seelenstörungen gar nicht in die gerichtliche Medizin gehört.

[107] Die weiter folgenden Zweifelsgründe gebe ich der grösseren Genauigkeit wegen wörtlich an.

[108] Aus dem „neuen Archive des Kriminalrechtes vom Jahre 1830,” vom Herrn Vicedirektor v. Weber in Tübingen.

[109] Es bedarf hier wohl kaum der Bemerkung, dass in diesem medizinischen Gutachten mit den Ausdrücken Mord und Todtschlag nicht genau die unterscheidenden Begriffe von Mord und Todtschlag verbunden sind.

[110] Der Verfasser dieser Darstellung hat im April 1829 (nur kurz vor dem Niederschreiben derselben) die würtembergische Irrenanstalt in Zwiefalten besucht, und dort den epileptischen Grotz selbst gesehen und gesprochen. Er musste dadurch in seiner Ueberzeugung von der Richtigkeit des Urtheiles der hiesigen medizinischen Fakultät über den körperlichen und physischen Zustand dieses Menschen und dessen nothwendige Verwahrung im Irrenhause nur noch mehr bestärkt werden. Grotz sah ihn beim Eintritte in seine Zelle, wo er halb auf dem Bette lag, mit finsterem und ziemlich stierem Blicke an, gab auf einige allgemeine Fragen nur mit Widerwillen abgebrochene Antworten, und die allmälig an ihn gebrachten speziellen Fragen: warum er hier sei, was er gethan habe, wo sein Vater sei u. s. w., erwiderte er stets auf gleiche Weise mit: „Ich weiss noiz (nichts).” Dass er sich auf den grässlichen Vorgang mit seinem Vater gar nicht mehr einlasse, und davon auch gar keine Erinnerung mehr zu haben scheint, wurde auch von den Aufsehern versichert. Seine epileptischen Anfälle sind übrigens dort noch eben so häufig und stark wie früher.