Bei der Unmöglichkeit, in die Tiefen des menschlichen Geistes, und überhaupt in das Innere der schaffenden Natur einzudringen, kann ein, blos aus der Zusammenstellung von Definitionen gewonnenes Urtheil eben so unrichtig sein, als wenn man von einer Maschine, welche in einem Kasten so verschlossen ist, dass man nur hie und da ein Kammrad, dort ein Zahnrad oder eine Schraube erblickt, während die bewegende Kraft unsichtbar bleibt, ihre Thätigkeiten nach Aussen in der Art so eintheilen wollte, dass man sagte, dies ist ein Produkt des Zahnrades, dies des Kammrades u. s. w. Es ist falsch, denn alles ist nur Produkt der bewegenden Kraft, modifizirt durch die Räder, die zunächst nach Aussen wirken, aber auch diese Wirkung nicht ohne Hilfe der übrigen Räder äussern würden.

Die Funktion des Gedächtnisses setzt eben so jene der Einbildungskraft etc. voraus, als die Bewegung des Stundenzeigers bei einer Uhr das Rad voraussetzt, welches den Minutenzeiger treibt. — Was ist aber eine Maschine, im Vergleiche mit dem Körper des Menschen, und was ist die Zusammensetzung einer Maschine im Vergleiche mit der Genesis und der Entwicklung der unbedeutendsten Pflanze, wie erst mit jener des Menschen!

Definitionen sind in jeder Wissenschaft unentbehrlich, weil man ohne sie keine grössere Zahl von Erscheinungen übersehen kann, zu einem Mehreren, nämlich zu einer Benützung als etwas Selbstständigen sind sie in dem Masse weniger tauglich, als es sich um die empirische Anwendung handelt. Der Jurist kann und muss sich an Definitionen halten, denn er muss die Gerechtigkeit handhaben, d. h. sorgen, dass keine Ungerechtigkeit begangen wird. Eine Ungerechtigkeit ist aber bei bestehenden positiven Gesetzen nur dasjenige, welches gegen den ausdrücklichen Inhalt der Gesetze verstösst.

Dem Richter ist daher das Gesetz die Grundlage seiner Wirksamkeit, und die Thatsachen sind das Zufällige, was ihn nur insofern berührt, als richtiggestellt werden kann, dass dieses Zufällige die Merkmale habe, welche sich unter das positive Gesetz subsummiren lassen.

Ganz anders ist die Stellung des Arztes oder eines anderen eine praktische Wissenschaft Uebenden. — Der Arzt behandelt nicht deswegen einen Kranken auf diese und keine andere Weise, weil ihn seine Wissenschaft zur Behandlung auffordert und ihm diese oder jene Behandlungsweise vorschreibt, sondern weil eine Krankheit vorhanden, und ihm keine zweckmässigere Art und Weise der Behandlung bekannt ist die Krankheit zu heilen, als jene, welche ihm die Wissenschaft lehrte. Hat ein Arzt durch gemachte Erfahrungen, oder sonst auf irgend eine Weise die Ueberzeugung erlangt, dass eine andere, als die von der Wissenschaft als die richtige gelehrte Behandlungsweise zweckmässiger sei, so wird er mit vollem Rechte diese letztere anwenden, und eben so wird er sich dadurch, dass etwa die in Behandlung stehende Krankheit alle Merkmale habe, welche etwa in der wissenschaftlichen Definition in Bezug auf eine gewisse Krankheitsform enthalten sind, nicht irre machen lassen, und seine Behandlungsart ganz anders einrichten, als es das Lehrbuch vorschreibt, wenn er sich von der Mangelhaftigkeit des Systems überzeugt hat.

Der Arzt hat also kein anderes Gesetzbuch, als die Natur, in dieser muss er zu lesen verstehen, oder seine Bestimmung ist verfehlt, und da die Natur ihre Produktionen nach einem unendlichen Plane erzeugt, daher nicht nach bestimmten Kategorien arbeitet, so sind für den Arzt Definitionen nichts weiter als gewisse Merkzeichen, die er sich in das Buch der Natur einlegt, um zu wissen, wie weit er gelesen hat, die aber bei fortgesetztem Studium nothwendig auch ihre Bedeutung verlieren.

Da nun Definitionen in dem medizinischen Studium überhaupt weder vollständig, noch von besonderem Werthe in der Anwendung sein werden, in dem Falle aber, wo es sich um die Anwendung medizinischer Erfahrungen auf Gesetze, somit gerade auf Definitionen handelt, sich doch die Nothwendigkeit ergibt, diese Erfahrungen in einer Art auszudrücken, womit dieselben mit den gesetzlichen Definitionen in Verbindung gebracht werden können, und diese Nothwendigkeit insbesondere dort, wo es sich um Beurtheilung des Irrsinns in gerichtlichen Fällen handelt, im hohen Grade vorhanden ist, so bleibt nichts übrig, als die Natur mit dem Bestreben zu betrachten, gewisse Momente zu erhaschen, welche sich mit einem solchen Ausdrucke wiedergeben lassen, dass darauf die gesetzlichen Definitionen entweder unmittelbar angewendet werden können, oder man doch durch Vermittlung dieser Momente zwischen den minder definirbaren Momenten der Naturproduktion, und den gesetzlichen Definitionen Anhaltspunkte zu gewinnen im Stande ist.

§. 10.

Wenn wir nun die uns umgebende Natur mit dem Bestreben betrachten, nach dem Verhältnisse der einzelnen Gegenstände zur Aussenwelt eine Eintheilung dieser Gegenstände zu treffen, so gewahren wir, zwar nicht im Allgemeinen scharf gesondert, aber doch im Vergleiche einzelner Gegenstände mit anderen, folgende Abstufungen:

a. Unorganische Körper. Das Verhältniss, in welchem sich gewisse Körper zur Aussenwelt befinden, ist nämlich in der Art gestaltet, dass jede uns bemerkbare Einwirkung der Aussenwelt sich an denselben dadurch darstellt, dass sie die Form solcher Körper ganz oder zum Theile vernichtet. — Z. B. aus einem Würfel werden zwei Polygone, oder aus einem Stück Eisen wird Eisenoker — somit ist die vorige Form vernichtet. Diese Körper geben den Begriff der Materie, welche die alte Schule in vier Elemente theilte. Wo jedoch kein Vernichten der Form eintritt, dort gewahren wir auch gar keine Einwirkung durch die Aussenwelt.