Diese Erscheinung lässt sich nun wohl nur dadurch erklären, dass die Empfindung bei der unmittelbaren Wahrnehmung eine andere ist, als jene, welche die Gebilde der Reproduktionsthätigkeit begleitet.
Wenn man einen kalten Gegenstand anrührt, so empfindet man offenbar etwas Anderes, als wenn man sich diese Empfindung vorstellt.
Da nun der Mensch oder das animalische Wesen seine Lebensthätigkeit mit wirklichen Empfindungen beginnt, welche im Verhältnisse zu der anfangs nur wenig intensiven Reproduktionsthätigkeit ohne Vergleich stärker sind, so muss er auch den Unterschied, welcher zwischen einem wirklichen und einem blos vorgestellten Eindrucke obwaltet, auffassen, und somit Wirklichkeit von blosser Vorstellung bis zu einem gewissen Grade unterscheiden.
Diese Unterscheidung kann nun auf diese Art nur bis zu einem gewissen Grade gehen, da bei sehr lebhaften Vorstellungen die Empfindungen den durch die Wirklichkeit erregten möglicher Weise so nahe kommen können, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist.
Dass aber in der That ein solcher Mangel an Unterscheidung oft wirklich eintritt, lehrt uns die Erfahrung. Man denke an die Bilder des Traumes, an die Gebilde des Wahnsinnes, und was noch näher liegt, an die Täuschungen, die uns täglich widerfahren.
Man begegnet Jemanden, hält ihn für einen erwarteten Bekannten, und gewahrt nun, dass es ein Fremder sei u. s. w.
Hieraus folgt nun, dass die gewöhnliche Ansicht, der Irrthum könne dadurch entstehen, dass Jemand seine blosse Vorstellung für etwas Wirkliches halte, vollkommen psychologisch richtig sei.
§. 27.
Wenn nun ein Mensch durch eine gewisse Thätigkeit Rechte verletzt, so ist er dafür verantwortlich, und zwar strafbar, wenn Gesetze bestehen, welche wegen dieser Verletzung der Rechte eine Strafe verhängen; er muss jedoch von dieser Strafe verschont bleiben, wenn nachgewiesen wird, dass entweder seine Thätigkeit eine unfreiwillige, d. i. nicht von einer bestimmten Vorstellung hervorgerufene war, weil er in diesem Falle nicht als Mensch, sondern als ein durch eine blind wirkende Kraft bestimmtes Wesen thätig war, oder dass er zwar nach einer Vorstellung handelte, dass jedoch diese eine irrige, d. i. der Objektivität nicht entsprechende gewesen ist, d. h. mit anderen Worten, dass er aus Irrthum so gehandelt habe, wenn dieser Irrthum die verübte Thätigkeit bedingte.
Wo daher in einem speziellen Falle eine Vermuthung für die eine oder die andere abnorme Bestimmung seiner Thätigkeit eintritt, ist es die Aufgabe des Gerichtes, die Nachweisung zu liefern, dass und warum seine Thätigkeit die Wirkung einer blinden Kraft oder eines Irrthumes gewesen ist.