§. 28.
Zu dieser Ausmittlung gibt es nur zwei Wege, den objektiven, wo durch Erhebung der obgewalteten Umstände dargethan wird, dass der Mensch wirklich ohne alle Selbstbestimmung gehandelt habe, oder in einem Irrthume befangen war, oder den subjektiven, wo aus der Beschaffenheit des Individuums dargethan wird, dass die ausgeübte Thätigkeit eine Wirkung einer blind sich äussernden Naturkraft oder eines durch die Beschaffenheit des Individuums erzeugten, und daher für denselben nothwendigen Irrthumes gewesen sei.
§. 29.
Ein Beispiel solcher subjektiven Nachweisung erster Art ist der Fall, wo etwa ein Epileptischer in seinem Paroxismus einen Dritten durch Herumschlagen beschädigt; ein Beispiel der zweiten Art ist, wo nachgewiesen wird, dass Derjenige, welcher etwa einer Wache auf ihr Zurufen, einen bestimmten Ort nicht zu betreten, keine Folge leistet, und sich dann bei angewandter Gewalt widersetzt, taub war, und sich wegen Nichterkennung der Wache von einem Räuber angefallen hielt.
In diese Kategorie gehört nun insbesondere der Irrsinn, nämlich derjenige Zustand, in welchem der Mensch aus einer krankhaften Stimmung entweder nach Vorstellungen handelt, weil er sie für wirklich hält, oder für gewisse Eindrücke, obgleich die Sinnesorgane zu deren Aufnahme geeignet sind, keine entsprechenden Vorstellungen produzirt.
§. 30.
Der Zweck jeder gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes ist daher kein anderer, als die Erhaltung des rechtlich giltigen, somit von Kunstverständigen abzugebenden, oder von diesen zu bestätigenden Ausspruches, dass der Mensch, welcher eine bestimmte, sonst sträfliche That beging, dieselbe in einem Zustande begangen habe, in welchem er entweder von keinen Vorstellungen, sondern (wie in der Raserei) nur durch eine blinde Naturkraft geleitet wurde, oder dass er zwar von Vorstellungen bestimmt wurde, die jedoch aus dem Grunde der Wirklichkeit nicht entsprachen, weil er vermöge seines eigenthümlichen krankhaften Zustandes entweder nicht im Stande war, die Nichtobjektivität seiner ihn bestimmenden Vorstellung einzusehen, oder nicht vermochte, die der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung zu produziren.
Dies ist der Zweck der gerichtlichen Erhebung, und daher die Aufgabe des Arztes, seine Untersuchung und Darstellung so einzurichten, dass Pro oder Contra bezüglich dieses Resultates deutlich, d. i. auf eine für den Richter vollkommen verständliche Weise hervorgehe. Das Mittel dazu ist die durch das Studium der sämmtlichen Zweige der medizinischen Wissenschaften geschärfte Beobachtung, unter Anwendung der auf diesem Felde gewonnenen Erfahrungen, denn es handelt sich darum, die Gewissheit zu erhalten, dass alle hierüber Aufschluss gebenden Momente benützt seien; diese Momente liegen aber entschieden sowohl in der besondern Beschaffenheit des Subjektes, als in der pathologischen und physiologischen Beschaffenheit der menschlichen Natur, es kann daher nur ein solcher Ausspruch hierüber als rechtlich giltig angesehen werden, welcher von einem hierin vollkommen Bewanderten gegeben wird, und diese Vermuthung kann in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur bei dem Arzte eintreten[19], der aber seinerseits wieder nicht blos die Verhältnisse des Individuums als solches zu berücksichtigen haben wird, sondern auch die Aufgabe erhält, das Verhältniss darzustellen, wie die äusseren Verhältnisse, in denen sich das Individuum zur Zeit der verübten That befand, auf seine innere Thätigkeit vermöge seines individuellen Zustandes eingewirkt haben.
§. 31.
Diejenigen wissenschaftlichen Daten anzugeben, oder die Art und Weise darzustellen, wie die als der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes im vorigen Paragraphe dargestellte Aufgabe nach medizinisch wissenschaftlichen Grundsätzen zu lösen sei, ist ausserhalb den Gränzen des Zweckes dieses Aufsatzes, und auch ausserhalb den Gränzen des Wissens des Verfassers, der sich mit der Ueberzeugung beruhigt, dass die medizinische Wissenschaft hierin so Vieles geleistet habe, dass es jedem gebildeten, lebenserfahrenen Arzte, welcher sich diesem Zweige der Wissenschaft widmet, möglich sei, sich hierin die zu dem gerichtlichen Zwecke nöthige Vollkommenheit zu erwerben; es erübrigt daher nur auf einige, insbesondere in gerichtlich medizinischen Werken vorkommende Ausdrücke hinzuweisen, weil diese Ausdrücke, eben weil sie unrichtig sind, zu Missverständnissen führen müssen, welche der Verständlichkeit der Darstellung schaden.