Der schlimmste Fehler, in den man verfallen konnte, war wohl jener, dass man die pathologische Eintheilung der krankhaften Gemüthszustände, nach welcher man die Seelenstörungen in gewisse Rubriken, als: Krankheiten des Verstandes und Krankheiten des Gemüthes, die ersteren in Blödsinn und Narrheit, die letzteren in Melancholie oder Wahnsinn, Tollheit oder Manie eintheilt, in Lehrbücher der gerichtlichen Arzneikunde aufnahm, zum Ueberflusse aber dabei gewisse Grade bei den einzelnen derartigen damit befallenen Subjekten feststellte.

Ich lasse den Werth oder die Nothwendigkeit, solche Eintheilungen in pathologischer Beziehung zu machen, natürlich dahingestellt, allein in rechtlicher Beziehung konnte man nicht leicht etwas Zweckwidrigeres beginnen, denn es musste dadurch, insbesondere aber durch die Eintheilung in Grade nothwendig, wenigstens bei dem Richter, die Voraussetzung begründet werden, dass der geringste Grad dieser Störungen, die Zurechnung weniger aufhebe als der höchste, und auch der Arzt musste auf ähnliche Voraussetzungen verfallen, denn wenn er durch das Lehrbuch angewiesen wird auf diesen Unterschied zu reflektiren, so konnte dies doch nur darum geschehen, weil derselbe von irgend einem Einflusse für die Beurtheilung des Richters ist, diesem daher um den Ausspruch, das Subjekt leide z. B. an Narrheit im ersten oder dritten Grade, wesentlich zu thun sein müsse, während doch in der That der Richter durch diesen Ausspruch nicht mehr Zweckdienliches erfährt, als wenn der Arzt gesagt hätte, das Subjekt leide am Typhus oder an einem Magenübel, da in der Benennung der Krankheitsform nicht der mindeste Anhaltspunkt zu einer rechtlichen Beurtheilung liegt.

§. 32.

An und für sich kann übrigens der Ausdruck Seelenstörung nicht gebilligt werden, denn er zeigt, dass man sich die Seele des Menschen als einen gewissermassen abgesonderten, gleichsam nur durch eine Art Landzunge mit dem Körper verbundenes, oder wenn man will in den Körper eingeschaltetes Wesen denkt, und diese Ansicht ist durch keine Erfahrung objektiv begründet, — die Annahme dieses Dualismus von Seele und Körper ist eine Hypothese, welche selbst von denjenigen, welche ihr huldigten, dadurch als unhaltbar anerkannt wurde, dass sie noch ein drittes Verbindendes, den Geist, anzunehmen genöthigt waren, und dadurch stillschweigend das Geständniss ablegten, dass die Annahme des Menschen als eines aus Theilen bestehenden Wesens unhaltbar sei, und man daher nothwendig dahin zurückkehren müsse, den Menschen als ein ungetheiltes, d. h. nicht aus, wenn auch ideellen, Theilen bestehendes Wesen zu betrachten[20].

Der Mensch, so lange er hier auf Erden wandelt, ist in allen seinen Funktionen nur ein Wesen, er besteht nicht aus Theilen, welche etwa auch einer ohne den anderen bestehend gedacht werden können, sondern zum Wesen des Menschen gehört zugleich Körper und Seele, es lässt sich daher auch kein Seelenleiden denken, was nicht ein Leiden des Menschen überhaupt wäre, nur ist es möglich, dass dessen Wirkung sich so ausspricht, dass es uns als eine Abnormität in der durch Vorstellungen bedingten äusseren Thätigkeit erscheint. Wenn man daher von Seelenkrankheit spricht, und dadurch die Krankheit selbst bezeichnet, so ist es eben so nur figürlich gesprochen, als wenn man irgend eine Krankheit nach dem Symptom bezeichnet, in welchem sich die Krankheit ausspricht, wenn man z. B. von einer Brechkrankheit sprechen wollte.

Betrachtet man aber den Ausdruck Seele, als den Inbegriff alles physischen Vermögens, so ist es durchaus unlogisch, von einer Seelenkrankheit zu sprechen, denn der Ausdruck Vermögen bedeutet nichts anderes als die Kraft, welche eine bestimmte Wirkung hervorbringt. — Eine Kraft kann nun wohl irgendwo nicht vorhanden sein, dann aber wird sie auch gar keine Wirkung hervorbringen, von deren Vorhandensein man auf ihre Existenz schliessen könnte.

Man kann daher eben so wenig von einem gestörten Seelenvermögen sprechen, als von einem gestörten Athmungsvermögen. Die Respirationswege können krank, und dadurch zur Ausübung des Athmungsvermögens minder geeignet sein, nicht aber das Athmungsvermögen. (S. [§. 20.])

§. 33.

Noch weniger kann es gebilliget werden, wenn man von Verstandeskrankheiten spricht, denn der Verstand ist nicht einmal ein Vermögen.

Wenn wir nämlich auf diejenigen Ergebnisse sehen, welche man als Wirkung des Verstandes bezeichnet, so sind dies Urtheile und Schlüsse.