Omnis definitio periculosa ist ein allen Rechtskundigen zur Genüge bekannter Satz.
Will man daher für die Rechtskunde etwas Brauchbares liefern, so muss man sich vor Definitionen hüten, und bei der Sache bleiben, um die es sich handelt, nie aber Definitionen statt materiellen Verhältnissen vorlegen, sonst wird und muss Derjenige, der einen solchen Weg einschlägt, an sich selbst irre werden.
§. 35.
Da übrigens die Ausdrücke Gefühl und Wille in den Abhandlungen über Wahnsinn eine bedeutende Rolle spielen, weil sie vielfältig darin vorkommen, so glaube ich es nicht unterlassen zu dürfen, auch hierüber Einiges zu sagen.
Gefühl und Empfindung ist zweierlei, darüber ist man so ziemlich einverstanden, über den Unterschied zwischen Gefühl und Empfindung ist man sehr wenig im Reinen. Man muss jedoch, ohne paradox zu werden, sagen, dass manchmal zwei Menschen in demselben Augenblicke, und wohl auch derselbe Mensch in verschiedenen Augenblicken bei derselben Empfindung verschiedene Gefühle haben.
Das Ausbrechen eines Zahnes ist immer die Empfindung des Losbrechens eines mit dem Körper verwachsenen Theiles — es ist aber für Denjenigen, an welchem diese Operation vollzogen wird, in einem Augenblicke, wo er gerade nicht an Zahnschmerzen leidet, das Gefühl des Schmerzes, wenn aber der Schmerz bis zum Beginn der Operation heftig wüthet, so ist selbst der Schmerz der Operation eine Art Erleichterung, weil dadurch der frühere Schmerz aufhört; man kann daher sagen, dass der Letztere durch das Zahnausziehen gewissermassen ein angenehmes Gefühl hat, während der Andere nur ein unangenehmes, nämlich jenes durch das Losbrechen verursachten Schmerzes erleidet, den auch der Andere, jedoch mit dem Gefühle einer Erleichterung, empfindet.
Wenn man daher schon definiren will, so könnte man Gefühl als ein Bewusstwerden des Totaleindruckes bezeichnen, welchen eine bestimmte Empfindung, d. i. ein wahrgenommener sinnlicher Eindruck auf das Gesammtleben macht, oder mit anderen Worten, die Empfindung der Reaktion der Lebensthätigkeit gegen den Eindruck auf den Sinn.
Hierin kann nun wohl kein Irrsinn, nicht einmal eine Täuschung obwalten, denn man nimmt nicht wahr, dass etwas angenehm ist, wenn man sich nicht angenehm, wenigstens in dem Augenblicke, angeregt fühlt.
§. 36.
Was den Willen betrifft, so nennen wir also (jedoch mit Unrecht, denn man sollte sagen Wollen, nicht Wille) ([§. 20]) diejenige Bestimmung der Thätigkeit des Menschen, wodurch er den Gegenstand einer Vorstellung in der Aussenwelt zu erreichen bemüht ist. Wo also keine Bestimmung der Thätigkeit zur Erreichung des Gegenstandes einer bestimmten Vorstellung vorkommt, dort ist auch kein Wille. Wie kann darin eine Störung vorkommen? Dasjenige, was ein Mensch will, kann dem zweiten, und allen übrigen sehr verkehrt vorkommen, der Wille selbst aber bleibt immer das Nämliche[21].