Wenn nun der Irrsinn weder als Seelenkrankheit, noch als eine Krankheit des Verstandes, noch des Gemüthes, noch des Gefühles, noch des Willens, noch endlich als eine Krankheit oder Störung der Sinne erklärt werden kann, so scheint es wohl billig zu fragen, was denn der Irrsinn eigentlich sei.
Ist es aber auch nothwendig, diese Frage zu beantworten[22], ja ist es überhaupt nothwendig zu wissen, was das Wesen einer Krankheit ist? Ein solches Wissen ist selbst in pathologischer Beziehung nicht nothwendig, weil es nicht möglich ist, denn alles medizinische Wissen gründet sich auf Erfahrung, und die Erfahrung kann nichts weiter lehren, als dass krankhafte Zustände von gewissen abnormen Erscheinungen begleitet sind, und dass ihnen gewisse abnorme Erscheinungen zu folgen pflegen. Warum aber z. B. der Erkältung eine Entzündung der Schleimhäute folgt, darüber lassen sich nur Vermuthungen, keine Gewissheit geben; es ist aber auch gar nicht nothwendig, hierüber etwas zu wissen, denn auch ohne alle Kenntniss hierüber wird jeder Arzt wissen, wie er einen auf Erkältung gefolgten Husten zu behandeln hat.
Wenn also ein solches Kennen des eigentlichen Wesens der Krankheit schon für den praktischen Arzt entbehrlich ist, so ist es noch mehr für die Gerichtspflege, von welcher jede Hypothese, eben weil sie keine rechtliche Gewissheit ist, ausgeschlossen sein muss. Der Arzt entspricht daher seiner Aufgabe als Gerichtsarzt nie mehr, als wenn er sich strenge an die Resultate seiner eigenen ärztlichen Erfahrung und jener seiner Vorgänger hält, denn diese sind objektive Thatsachen, über welche seine Aussage, als jene eines vollkommen giltigen Zeugen[23], vollkommen rechtliche Glaubwürdigkeit verdient, da man nur bei dem Arzte hierin die nöthige Beobachtungsgabe voraussetzen kann.
§. 40.
Wenn der Richter zu wissen benöthiget, ob eine That nicht wegen Statt gefundenem Irrsinne straflos zu halten sei, so bedarf er nicht unbedingt zu wissen, ob das Subjekt überhaupt irrsinnig, oder wie manchmal gesagt wird, überhaupt, oder in Bezug auf die bestimmte That unzurechnungsfähig sei, sondern er bedarf zu wissen, ob die, unter den gegebenen Umständen verübte That nicht ihr Motiv in einem solchen abnormen Zustande des Individuums habe, durch welchen es entweder ohne Vorstellung von dem, was es bewirkte, seine Thätigkeit äusserte, oder durch welchen ein solcher Irrthum erzeugt wurde, welcher ihm die begangene That als eine erlaubte Thätigkeit unter eben diesen gegebenen Umständen erscheinen liess[24].
Diesem zu Folge wird nach der Natur der Sache jedes ärztliche Gutachten dieser Art folgende Momente zu unterscheiden haben:
1. Ob der Mensch vermöge der Unvollkommenheit oder Abnormität seiner Sinnesorgane überhaupt im Stande sei, Vorstellungen zu solcher Deutlichkeit zu bringen, dass sie als Bestimmungsgrund seiner Handlungen erscheinen können.
2. Ob die Unvollkommenheit oder Abnormität der Sinneswerkzeuge von der Art sei, dass sie das Individuum ausser Stand setzte, unter den gegebenen Umständen eine richtige Vorstellung von der durch ihn ausgeübten Thätigkeit zu haben.
Diese beiden Fragen werden bei Untersuchung eines Blödsinnigen vorzugsweise zur Sprache kommen.
3. Ob die Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit im Allgemeinen von der Art ist, dass zwischen ihr und der sich äussernden Thätigkeit gar kein Zusammenhang wahrnehmbar ist. — Dies ist die bei vorkommender Raserei oder Tobsucht zu beantwortende Frage.