III.
Aus Grundsätzen des Rechtes zu nehmende Rücksichten bei Erhebung des Irrsinns.

A. Im Strafverfahren.

§. 43.

Die Erhebung des Irrsinns kann im Wege des Strafverfahrens oder im Wege des Civilverfahrens Statt finden. Ueber den Zweck der Untersuchung im Strafverfahren ist sich im Verlaufe dieses Aufsatzes bereits umständlich ausgesprochen worden.

Was nun das Strafverfahren betrifft, so lassen sich drei verschiedene Gesichtspunkte unterscheiden, von welchen nach Beschaffenheit der Umstände diese Darstellung von Seite des Arztes aufgefasst werden muss.

Der erste dieser Gesichtspunkte betrifft den Umstand, dass Jemand vor Gericht gestellt wird, und der Richter bei ihm Spuren von Geisteszerrüttung wahrzunehmen glaubt. In diesem Falle handelt es sich ganz und gar nicht darum, ob die ihm angeschuldigte That zugerechnet werden kann, ja nicht einmal darum, ob er sie wirklich begangen habe, sondern lediglich um die Frage, ob er überhaupt verhört werden kann; d. h. ob er seiner geistigen Beschaffenheit nach im Stande sei, die an ihn gestellten Fragen aufzufassen und zu beantworten.

Das österreichische Strafgesetz drückt sich im §. 363 1. Thl. hierüber folgendermassen aus:

„Wird die Beantwortung (beim Verhöre) mit einer auffallenden Sinnenverwirrung gegeben, so hat das Kriminalgericht den Verhafteten von zwei Aerzten und Wundärzten untersuchen, und von denselben das Gutachten schriftlich geben zu lassen, ob sie die anscheinende Sinnenverwirrung für einen wahren Anfall oder für Verstellung halten. Fällt das Gutachten dahin aus, dass es Verstellung sei, so ist der Verhaftete durch drei aufeinanderfolgende Tage bei Wasser und Brot zu halten, dann aber, nach wiederholter Warnung, mit Streichen von drei zu drei Tagen dergestalt zu bestrafen, dass mit zehn Streichen der Anfang gemacht, die Zahl jedesmal mit fünf vermehrt, und bis auf dreissig hinaufgestiegen wird. Lässt der Verhaftete auch dann noch von der Verstellung nicht nach, so ist der Vorfall mit Beilegung sämmtlicher Akten dem Obergerichte vorzulegen, und die Entscheidung hierüber abzuwarten. — Ist nach Meinung der Aerzte die Sinnenverwirrung wahr, oder können sie nach Pflicht und Rechtschaffenheit hierüber keinen Schluss fassen, oder wären sie in ihrer Meinung getheilt, so ist ebenfalls dem Obergerichte die umständliche Anzeige zu machen. — In dieser Anzeige sind auch die Bemerkungen einzurücken, welche dem Kriminalgerichte entweder selbst, oder dem Gefangenenwärter, bei Beobachtung des Gefangenen aufgefallen sind.”

Bei diesem Stadium der Untersuchung handelt es sich daher blos um das Gutachten über den gegenwärtigen pathologischen Zustand des Untersuchten, und es wird nur richtig zu stellen sein, a) ob diejenigen Aeusserungen, welche der Richter für ein Zeichen der Geisteszerrüttung hält, wirklich von diesem Zustande zeugen, und b) ob sie nicht in einer Verstellung ihren Grund haben.

Weiter als so weit hat daher der untersuchende Arzt in diesem Stadium der Untersuchung nicht einzugehen, jede Darstellung, welche dahin zielt, bezüglich der Zurechenbarkeit der That Aufschlüsse zu erhalten, wäre daher am unrechten Orte, sondern es wird das Gutachten des Arztes seinen Zweck nur dann vollkommen erreichen, wenn es den klaren Ausspruch enthält, ob der in Frage stehende Anfall ein wahrer Anfall von Geisteszerrüttung, oder nur Verstellung sei; — der Arzt hat daher in einem solchen Falle weiter nichts zu berücksichtigen, als was ihm die Wissenschaft zu berücksichtigen vorschreibt, und sich nur zu hüten, das in Frage stehende Verbrechen, oder sonst Verhältnisse, welche, wenn sie vor der Zeit zur Sprache kämen, störend auf die gerichtliche Untersuchung einwirken könnten, in seiner Untersuchung mit dem Beschuldigten zu berühren.