Es handelt sich in diesem Falle nicht einmal um Beobachtung gerichtlicher Formen, wie bei der Erhebung des Thatbestandes, ja selbst die Intervention des Richters bei diesem Akte ist nicht einmal nothwendig, sondern die Erhebung ist eben so der Gegenstand eines rein pathologischen Krankenexamens, als wenn es sich etwa darum handelt, einen Menschen zu untersuchen, welcher an Brustbeschwerden, oder an einem andern pathologischen Zustande zu leiden vorgibt.

§. 44.

Der zweite Gesichtspunkt, ohne Zweifel der schwierigste, ist, wenn es sich darum handelt, dem Richter durch eine ärztliche Darstellung des Gemüthszustandes die nöthigen Anhaltspunkte zu liefern, um über die Zurechenbarkeit der That zu entscheiden.

Aus Demjenigen, welches bisher gesagt wurde, erhellt zur Genüge, dass es für den Richter niemals nothwendig ist, an die Aerzte die Frage zu stellen, ob die That zurechenbar sei, oder, wie wohl auch schon gefragt wurde, ob der Mensch sich in einem Gemüthszustande befinde, welche jede Zurechenbarkeit ausschliesst. Diese Frage hätte nur dann einigen Sinn, wenn der Gemüthszustand überhaupt von der Art ist, dass kein vernünftiger Mensch an der Unzurechnungsfähigkeit zweifeln wird, — dann entscheidet aber der Grund, welchen der Arzt für die Unzurechnungsfähigkeit anführt, nicht der Ausspruch, dass er unzurechnungsfähig ist; z. B. der Arzt sagt, der Mensch sei unzurechnungsfähig, weil er sich in dem Zustand vollkommener Raserei befindet, weil der Ausspruch vollkommene Raserei in der Sprache des Richters eben so viel heisst, als unzurechnungsfähig.

Ist aber der Fall nicht so klar, so ist eben so widersinnig, den Arzt zu fragen, ob der Mensch in Bezug auf eine bestimmte That als zurechnungs- oder unzurechnungsfähig zu betrachten ist, als wenn man fragen wollte, ob eine Handlung, durch welche ein Mensch um's Leben kam, als Mord, Todtschlag oder Verwundung sollte zugerechnet werden, oder als ein Akt der Nothwehr erscheine etc. Jeder Arzt wäre daher berechtiget, eine solche Frage zurückzuweisen.

Bei Erhebungen dieser Art darf die gerichtliche Form nie fehlen, sonst kann der Akt niemals gegen den Beschuldigten beweisen, denn nur durch die gerichtliche Form wird der nöthige Beweis für die Wahrheit der Erhebung geliefert; dieser Beweis muss aber geliefert werden, weil die Erhebung des Irrsinns zum Behufe der Ausmittlung der Zurechenbarkeit einen wesentlichen Bestandtheil der Thatbestandserhebung bildet, sofern nämlich die gerichtliche Untersuchung überhaupt nichts anderes, als die Erhebung des (subjektiven und objektiven) Thatbestandes ist.

Nur in dem Falle ist eine Ausnahme vorhanden, wenn es sich um Erhebung der Aeusserungen eines solchen Menschen, wenn auch mit Bezug auf das Verbrechen, zur Erforschung seines Ideenganges handelt.

Hier ist es nicht nothwendig, ein ordentliches Verhör anzustellen, denn dieses hätte keine Giltigkeit, da ein unsinniger Mensch keine rechtlich giltige Erklärung abgeben kann, sondern er kann und darf nur in Bezug auf seine That zu dem Zwecke gefragt werden, damit man erfahre, wie er überhaupt darüber denkt und fühlt. Dies kann nun wohl im Wege eines Verhörs geschehen, weil dieser Weg die verlässlichste Protokollirung liefert; allein dieser Weg kann und muss aber auch unterlassen werden, wenn eine andere Prozedur, etwa wegen grösserer Unbefangenheit des Beschuldigten, ein besseres Resultat verspricht.

Eine rechtliche Wirkung wird jedoch eine solche Aussage auch dann nicht haben, wenn sie ordentlich protokollirt ist, da die Aussagen eines Menschen, selbst wenn er sich närrisch stellt, und daher seine Rolle konsequent fortspielt, unmöglich als ein Beweis für deren objektive Richtigkeit betrachtet werden können, eben daher scheint es, wo die förmliche gerichtliche Prozedur einen Nachtheil besorgen lässt, ohne weiteres dem Gesetze zu entsprechen, dieselbe zu unterlassen, und den Inhalt der Unterredung (auf deren einzelne Details es dann ohnehin nicht mehr besonders ankommen wird) nur durch Gerichtspersonen, die sich etwa in der Nähe, ohne von dem Inquisiten bemerkt zu werden, befinden, nach seiner Wesenheit schnell aufzeichnen zu lassen.

§. 45.