Bei dieser Gelegenheit kann ich jedoch auch die Bemerkung nicht unterdrücken, dass die Frage, wie weit die Kompetenz des Richters und des Arztes gehe, zuverlässig nie diese Richtung genommen hätte, die sie wirklich nahm, und endlich sogar dahin führte, dass sich eine Stimme erhob, nach welcher es zur Beurtheilung dieser Zustände gar keines Arztes bedürfe, wenn nicht von Seite der Aerzte an den Richter die unbillige Forderung gestellt worden wäre, dass dieser die Erhebung durch Aufstellung von Fragen so leiten sollte, dass am Ende der Arzt nichts anderes als ja oder nein zu sagen brauchte. — Mit Aufstellung solcher Fragen ist es gerade so, wie mit der Frage über die Zurechenbarkeit. So wie es Fälle gibt, wo man ohne alle Gesetzeskenntniss entscheiden kann, dass eine That nicht zurechenbar sei, so gibt es auch Gemüthszustände, welche für Jedermann, insbesondere aber für den Kriminalrichter, welcher doch auch einige psychologische Kenntnisse haben muss, so klar sind, dass es nicht schwer ist, so bestimmte Fragen zu stellen, dass mit deren Beantwortung alles erschöpft wird, was man zu wissen bedarf.
Solche Fälle, in welchen das Gutachten eigentlich nichts weiter ist, als die Kontrolle der richterlichen Ansicht, sind jedoch die Ausnahme, nicht die Regel. Die Regel bleibt immer, dass, ehe noch von einer Frage die Rede sein kann, erst eine, nach den Grundsätzen der Wissenschaft angestellte technische Erhebung und Beurtheilung vorausgehen müsse, und wenn dieses Statt hatte, kann erst eine Frage von Seite des Richters gestellt werden.
§. 46.
Das dem Zwecke einer gerichtlichen Untersuchung und der gegenseitigen Stellung des Richters und des Arztes entsprechende Verfahren dürfte daher Folgendes sein.
Bei keinem Menschen ist ohne besondere Veranlassung eben so wenig ein Grund vorhanden, zu vermuthen, dass er wahnsinnig sei, als dass er eine andere bestimmte Krankheit habe; es wird daher auch bei keinem Inquisiten die Nothwendigkeit vorhanden sein, desselben Geisteszustand ärztlich erheben zu lassen, wenn nicht besondere Erscheinungen, entweder an der Person des Inquisiten, oder in seinen Handlungen, dem Richter als ungewöhnlich auffallen.
Solche ungewöhnliche Erscheinungen an der Person oder an dem Benehmen des Inquisiten zu entdecken, reicht die richterliche Beobachtung in der Regel hin, und für den schlimmsten Fall ist der Richter, wenigstens nach dem österreichischen Strafgesetze, auch hierin unter eine Kontrolle gesetzt, weil derselbe nach §. 373 I. Thl. nicht nur verbunden ist, alles Dasjenige, was während der Untersuchung über die körperliche und sittliche Beschaffenheit des Verhafteten (durch ihn selbst, oder durch das Gefangenwärterpersonale, welches hiezu eigens angewiesen ist) beobachtet worden, im Akte zu bemerken, sondern auch die Besichtigung eines Verhafteten durch einen Leib- und Wundarzt, einer verhafteten Weibsperson aber durch eine Hebamme und die genaue Beschreibung von der Leibesbeschaffenheit, von den Kräften und den Gebrechen der besichtigten Person in den Akten vorgeschrieben ist.
Fällt nun auf diese Art kein derartiges Bedenken auf, und ergibt sich aus der Untersuchung, dass das Verbrechen aus Motiven begangen ist, welche dem gewöhnlichen Bestreben des menschlichen Begehrungsvermögens entsprechen, und ist der Thäter dabei auf eine Art zu Werke gegangen, in welcher die gewählten Mittel in einem nach den vorhandenen Umständen richtigen Verhältnisse zu dem angestrebten Zwecke stehen, so ist wohl kein Grund vorhanden, die Zurechnungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, und deshalb eine ärztliche Untersuchung in Bezug auf die Geisteskräfte des Inquisiten zu veranlassen.
Fällt jedoch ein Bedenken dieser Art auf, ist nämlich entweder die körperliche Beschaffenheit des Menschen von der Art; dass der Richter, oder die, die körperliche Untersuchung desselben pflegende, ärztliche Person eine solche Abnormität bemerkt, welche möglicher Weise das Zeichen oder die Veranlassung einer Geisteszerrüttung sein kann, oder kommen bei demselben Aeusserungen vor, welche nicht in dem Laufe der gewöhnlichen menschlichen Handlungsweise begründet sind, oder ist die That entweder von so gearteten Umständen begleitet, oder unter solchen Umständen begangen worden, unter welchen von vernünftigen Menschen ähnliche Thaten entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art, wie es durch den Beschuldigten geschehen ist, begangen werden, oder ist endlich die That selbst von der Art, dass sie entweder dadurch, dass sie mit dem sympathetischen Gefühle, oder einem anderen auf menschliche Handlungen sonst mächtig wirkenden Motive, im Widerspruche, oder überhaupt von der Art ist, dass sie nach der Erfahrung in jene Klasse von Handlungen gehört, welche auch in Folge einer Geisteszerrüttung begangen werden (z. B. Mord, Brandlegung u. s. w.), so ist die hinreichende Veranlassung vorhanden, den Geisteszustand eines solchen Menschen einer besonderen ärztlichen Begutachtung zu unterziehen.
§. 47.
Der Arzt hat nun in einem solchen Falle die Aufgabe, richtig zu stellen, ob der Zustand des Menschen von der Art sei, dass derselbe zur Zeit der Begehung der That sich in einem solchen Zustande der Geisteszerrüttung befand, dass er nicht im Stande war, seine Thätigkeit, so weit sie die verübte That zur Folge hat, nach Vorstellungen, in Uebereinstimmung mit der Objektivität der äussern Eindrücke zu bestimmen (siehe hierüber das im [§. 40] Gesagte), oder ob sich nach ärztlichen Prinzipien bestimmt erklären lasse, dass kein solcher abnormer Zustand vorhanden gewesen sei.