Der Grund dieses ersten Ausspruches kann nur sein, dass die abnorme geistige oder physische Beschaffenheit des Menschen, welche diesen Ausspruch motivirt, im Augenblicke der Untersuchung von der Art ist, dass sie sich unmöglich geändert haben konnte, oder weil aus den bereits erhobenen Umständen erhellt, dass sie damals gerade so sich verhielt, wie im Augenblicke der Untersuchung. Aus Grund des, der letzteren Ansicht entgegengesetzten, Ausspruches muss die Nachweisung geliefert werden, warum das als Abnormität vom Richter Bemerkte entweder keine Abnormität, oder wenigstens keine solche sei, welche als Zeichen oder als Veranlassung einer Geisteszerrüttung erscheint.
Lässt sich der erstere Ausspruch geben, so ist überhaupt kein Gegenstand zur weiteren strafgerichtlichen Untersuchung vorhanden, sondern es muss die Kriminaluntersuchung unterbleiben, weil kein Verbrechen begangen wurde.
Lässt sich dieser Ausspruch jedoch nicht geben, entweder weil der Zustand sich nicht so deutlich ausspricht, um ohne weitere Erhebung sogleich die Gewissheit zu liefern, dass sich der Mensch im Augenblicke der That im gleichen Zustande wie in dem Zeitpunkte, wo die ärztliche Untersuchung Statt hatte, befunden habe, oder weil die Entscheidung über den Umstand, ob die That, und inwiefern ganz allein durch die vorhandene Abnormität seines Zustandes bedingt sei, ohne weitere gerichtliche Erhebung nicht gegeben werden kann, so muss die gerichtliche Untersuchung ihren Gang weiter fortsetzen, in welcher Beziehung dann die ärztliche Beurtheilung des Gemüthszustandes einen wesentlichen Bestandteil der gerichtlichen Untersuchung bilden wird.
Zu diesem Zwecke ist es dann nothwendig, dass nicht nur der Arzt von jeder, gegen den Inquisiten gepflogenen Erhebung, sofern sie dessen persönliche Verhältnisse betrifft, in Kenntniss gesetzt werde, sondern dass er auch angebe, welche Erhebungen in dieser Beziehung nöthig sind, und diese Erhebungen, sofern hiezu besondere ärztliche Kenntnisse gehören, im Einverständnisse mit dem Gerichte auch selbst vornehme, z. B. Unterredungen mit dem Verhafteten pflege, oder zwischen letzterem und seinen Angehörigen veranstalte u. s. w.
Der Arzt wird sich auch hierin nur durch die Grundsätze der Wissenschaft, durch die vorhandenen Umstände, und durch den Zweck der Erhebung, welcher die Ausmittlung des Verhältnisses der bestimmten That zu dessen Vorstellungsthätigkeit zum Gegenstande hat, bestimmen lassen, in formeller Beziehung aber nur so viel zu beobachten haben, dass kein Schritt seinerseits ohne Einvernehmen mit dem Gerichte geschehe, damit dieses einerseits in der Lage sei, das Ergebniss einer solchen Erhebung sogleich zu konstatiren, was besonders dort nothwendig ist, wo dasselbe zum Nachtheile des Inquisiten ausfällt, und er (Inquisit) darüber zur Verantwortung gezogen werden kann, und andererseits darüber zu wachen, dass nicht ärztlicherseits Schritte geschehen, welche auf die gerichtliche Untersuchung von nachtheiligem Einflusse sein könnten, was z. B. bei Fragen der Fall wäre, welche Umstände an dem Inquisiten verriethen, welche diesen, besonders im noch nicht entschiedenen Falle, ob der Inquisit sich verstellte, zur Zeit ihm nicht eröffnet werden dürfen, oder endlich, um überhaupt darüber wachen zu können, dass von Seite des Arztes nichts geschehe, was die Gesetze nicht gestatten.
Dass etwas von letzterer Art von Seite des Arztes nicht leicht geschehen wird, leidet keinen Zweifel, allein da das Gericht für den Akt überhaupt verantwortlich ist, so liegt die Ueberwachung der letzteren Art entschieden in seinem Berufe, und muss daher hier besonders aufgeführt werden.
§. 48.
Die natürliche Folge dieser Prozedur wird sein, dass jede Erhebung des Richters von Seite des Arztes in ihrer pathologischen oder psychischen Bedeutung gewürdigt werde, und dass eben so der Ausspruch des Arztes insofern der richterlichen Beurtheilung unterzogen wird, ob die Thatsachen, worauf er sich stützt, richtig, und gerade so und nicht anders seien, als der Arzt sie annimmt, und wenn ein Widerspruch in der Ansicht des Arztes und jener des Richters obwaltet, die Aufklärung, worin dieser Widerspruch bestehe, und dessen mögliche Behebung veranlasst werde.
Wenn es anders möglich ist, zu einem für die Gerichtspflege entscheidenden Resultate zu gelangen, so kann es nur auf diesem Wege geschehen, denn jeder andere Weg muss Lücken und Widersprüche erzeugen. — Auf diesem Wege aber ist es dem Richter erst möglich — seine Bedenken gegen den normalen Geisteszustand des Untersuchten, oder sein Bedenken gegen den Ausspruch des Arztes, welche auch dem Richter nur auf diesem Wege hinlänglich klar werden können, in ordentliche Fragen zu kleiden, die sich aber nicht auf einmal, oder in einem bestimmten Stadium der Untersuchung, sondern nur allmälig, wie sich die verschiedenen Ergebnisse eben gestalten, werden stellen lassen. Eben auf diesem Wege wird es aber auch für beide Theile erst möglich werden, die übrigen vorhandenen Umstände in ihrer Beziehung zum Geisteszustande des Untersuchten zu gewahren und recht würdigen zu können, so wie überhaupt einen sachgemässen Gang der Untersuchung zu erzielen.
Ist nun auf diese Art der ganze Untersuchungsprozess durchgeführt, und nichts mehr zu erheben, so ist erst von Seite des Arztes ein umfassendes Gutachten möglich.