Dieses Gutachten muss nun der Natur der Sache nach von dem ersten Schritte, nämlich der ersten pathologischen Untersuchung beginnen, und historisch die zur Erhebung des Geisteszustandes eingeleiteten Schritte und deren Ergebnisse darstellen.
Es muss sich sodann, zur möglichen Beurtheilung, inwiefern der gegenwärtige, oder der zur Zeit der verübten That vorhanden gewesene Zustand nicht etwa nur fingirt war, über das frühere Leben des Inquisiten verbreiten, und aus Thatsachen, welche angeführt, und über deren Wahrscheinlichkeit, sofern sie nicht vollkommen erwiesen sind, so wie über deren pathologische Bedeutung, sich in ärztlicher Beziehung ausgesprochen werden muss, die Nachweisung geliefert werden, ob und inwieweit der gegenwärtige, oder zur Zeit der That Statt gefundene Zustand des Inquisiten sich als ein früher schon vorhandener, und daher nicht verstellter oder blos fingirter darstelle.
Sofern es in medizinischer Beziehung nöthig scheint, ist auf die Zustände der Eltern, Geschwister des Inquisiten u. s. w. zurückzugehen, insbesondere aber darzustellen[26], ob in seinem Leben nicht Momente vorkommen, welche zu einer Abnormität bei demselben Veranlassung gegeben haben konnten, ein Stoss, ein Fall, eine Krankheit, geheime Sünden, Eintritt oder Ausbleiben der Catamönien, oder Schwangerschaft beim weiblichen Geschlechte etc., und ob und von welchem Einflusse diese Ereignisse auf den gegenwärtigen Zustand sind oder sein können; wenn allenfalls ein Bedenken von Seite des Richters obwaltet, welches der Arzt nicht theilt, so ist auszusprechen, ob sie den vom Richter als möglich angenommenen Einfluss etwa entschieden nicht haben können, oder wo ein bestimmter Ausspruch nicht möglich ist, so ist ausdrücklich anzugeben, dass und warum ein solcher Ausspruch nicht möglich ist.
Nach dieser Darstellung, deren Wichtigkeit und Unerlässlichkeit wohl keiner meiner verehrten Leser verkennen wird, kann erst derjenige Theil des Befundes und das Gutachten kommen, welches der Richter bedarf, um über die Zurechenbarkeit der That überhaupt, so wie über den Grad der Strafbarkeit der That, d. h. inwiefern der sich als sträflich darstellende Theil desselben als ein Produkt der freien Selbstbestimmung kann betrachtet werden[27], zu entscheiden.
Die auf solche Art zu liefernde Nachweisung hat nun die Aufgabe, aus den genommenen Daten die Ideenassociation, welche den Beschuldigten bei Begehung der That begleitet hat, nachzuweisen, und nach Möglichkeit darzuthun, ob und inwiefern die That das Produkt einer krankhaften Ideenassociation ist oder nicht, oder ob sie etwa gar aus keiner Ideenassociation entspringt, sondern (wie bei der Raserei) das Produkt einer abnormen überwiegenden physischen Thätigkeit, oder, wie beim Blödsinn, die Folge des mangelnden Gegengewichtes durch die dem Subjekt mangelnden, bei jedem andern normal beschaffenen Subjekte sonst vorhandenen, einer entstandenen Vorstellung oder einem geäusserten Triebe entgegengesetzte Vorstellung sei.
Lässt sich auf diese Weise kein bestimmter Ausspruch erzielen, so müssen die Gründe, welche der Richter für die Geistesfreiheit zu haben glaubt, noch einer besondern ärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um richtigzustellen, ob ihrer objektiven Richtigkeit nicht ärztlicher Seits gegründete Bedenken entgegenstehen.
Wenn also der Befund auf obige Weise abgegeben ist, so stelle der Richter seine Fragen in diesem Sinne, um das etwa noch Mangelnde oder einer näheren Aufklärung Bedürfende ergänzen zu machen, und der ärztliche Ausspruch wird dann zuverlässig dem Bedürfnisse der Strafrechtspflege entsprechend sein, oder wenn er es nicht sein sollte, mit geringer Nachhilfe entsprechend gemacht werden.
§. 49.
Was die Rechtswirkung eines solchen Ausspruches betrifft, so wird sie verschieden sein, je nachdem dieser Ausspruch auf apodiktische Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft selbst, oder ob sich derselbe auf hypothetische Schlussfolgen des untersuchenden Arztes gründet, es mögen diese letzteren nun auf Hypothesen, bezüglich der Thätigkeit des Untersuchten selbst (z. B. als Ergänzungen von Thatsachen, die nicht vollkommen erörtert werden können), oder auf hypothetische Annahmen der Medizin selbst gegründet sein.
Nur die ersteren Stützen, nämlich die apodiktischen Sätze, liefern einen rechtlichen Beweis zum Nachtheile des Inquisiten.