Die letzteren, so wahrscheinlich sie übrigens an und für sich, oder nach der Autorität derjenigen Personen, welche sie ausgesprochen haben, sein mögen, können nicht als ein Beweis gegen den Beschuldigten gelten, sofern ihre Beweiskraft nicht durch Thatsachen, welche objektive Gewissheit haben, vollkommen erwiesen wird.
Im Gegentheile aber können derlei Behauptungen zu Gunsten des Inquisiten als ein ihn von Strafe freisprechendes oder die Strafe milderndes Argument angenommen werden, weil sie immerhin so viel beweisen, dass die Sache sich möglicher Weise so verhalten könne, wie die Sachkundigen sagen; wenn daher nicht nachgewiesen werden kann, dass ihre Angabe auf einem Irrthume beruhe, so ist kein Grund vorhanden, sie nicht zu Gunsten des Inquisiten gelten zu lassen, während sich in dem Falle, wo es sich darum handelt, den Inquisiten auf Grund ihrer Angaben straffällig zu finden, noch immer die Möglichkeit einwenden und nicht widerlegen lässt, dass sich die Kunstverständigen geirrt haben können.
Ist z. B. der Fall vorhanden, dass Jemand, welcher erwiesenermassen in einer fixen Idee lebt, eine sträfliche, dieser fixen Idee entsprechende That begangen hat, so wird, wenn die Aerzte nachweisen, die That liege blos in der durch diese fixe Idee hervorgebrachten physischen Thätigkeit, die Lossprechung erfolgen müssen, weil sich ihre Behauptung einerseits durch die Beobachtung des Untersuchten, wonach der Umstand, dass er von dieser fixen Idee behaftet ist, ausser Zweifel gesetzt erscheint, andererseits aber auf Axiome der medizinischen Wissenschaft über die Möglichkeit und den Einfluss der fixen Idee gründet.
Ihre Ansicht würde aber vom Richter nicht so unbedingt anzunehmen sein, wenn sie etwa dahin lautet: „Der Mensch litt zwar an der fixen Idee N. N., die That entspricht auch derselben, allein da hier nach genauer Beobachtung diese Idee nicht im Spiele war, so kann die That nicht als ein Produkt derselben angesehen werden,” denn dieser Ausspruch wäre zweifelhaft, da immerhin der Zweifel erübrigt, ob der Arzt, der dieses sagt, den psychischen Zustand auch richtig aufgefasst und nicht etwas übersehen und unberücksichtiget gelassen habe, welches, wenn es gewürdigt worden wäre, doch Anwendbarkeit des wissenschaftlichen Axioms auch in diesem Falle würde gestattet haben.
Es folgt daher, dass der Arzt verpflichtet ist und vom Richter eben so sehr darauf gedrungen werden müsse, dass bei jeder Behauptung im Befunde oder im Gutachten angegeben werde, ob sie blos die Ansicht des begutachtenden Arztes enthalte, oder ein durch objektive und durch welche objektive Beobachtungs-Ergebnisse vom untersuchenden Arzte gewonnenes Resultat, oder ob sie ein entschiedenes Ergebniss der Wissenschaft sei, und im letzteren Falle, warum die Behauptung ein Axiom der Wissenschaft genannt werde, d. h. ob bereits Schriftsteller, und welche, sie als ein solches Axiom betrachten, und auf welcher, etwa für jeden Menschen zu beobachtenden, Erfahrung sie beruhen.
Von der Richtigkeit der ersten Art von Behauptungen kann und muss sich der Richter so viel möglich durch eigene Anschauung, von der Richtigkeit der letzteren, im Falle des Zweifels, durch Einholung von Fakultätsgutachten die Gewissheit verschaffen.
§. 50.
Der dritte Fall, wo ein ärztliches Gutachten über den Geisteszustand eines Inquisiten benöthiget werden kann, tritt dann ein, wenn sich nach geschlossener Kriminaluntersuchung und nach bereits erflossenem Urtheile Spuren von Verrücktheit an dem Inquisiten zeigen.
Da ein Verrückter den Sinn eines Strafurtheiles aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auffassen, eben so wenig aber in dem Uebel, welches ihm zugefügt wird, eine Strafe erkennen kann, ja sogar das Uebel der Strafe auf seinen Zustand nachtheilig wirken könnte, so verordnet das österreichische Strafgesetzbuch §. 445, I. Theil, „dass in diesem Falle die Kundmachung des Urtheiles zu unterbleiben habe, bis der Verrückte wieder zur Vernunft gelangt ist.”
Aus diesen Worten des Gesetzes ergibt sich daher, dass die ärztliche Untersuchung hier lediglich eine pathologische sei, und der Ausspruch daher nichts weiter, als die auf pathologische Gründe gestützte Erklärung enthalten dürfe, der Inquisit sei verrückt, oder er sei wieder genesen.