Nur in dem Falle wäre seine Pflicht, in seinem Ausspruche weiter zu gehen, wenn ihm etwa aus sonstigen Daten die Möglichkeit auffiele, dass dieser Zustand auch schon früher vorhanden und auf die That von Einfluss gewesen sei. — Eine solche Bemerkung müsste ausdrücklich gemacht werden, um dem Richter als Anhaltspunkt zur weitern Erhebung zu dienen.

Es scheint daher der Tendenz des Gesetzes vollkommen gemäss, dass der Richter durch Mittheilung der nöthigen Aktenstücke an den Arzt sich die Gewissheit verschaffe, dass kein solches Bedenken obwaltet, weil im Falle der Begründung eines solchen Bedenkens das Urtheil selbst nothwendig eine Abänderung erleiden müsste.

B. Beim Civilverfahren.

§. 51.

Der Zweck der Erhebung des Irrsinnes im Civilverfahren ist ein ganz anderer als jener im Strafverfahren, denn hier handelt es sich in der Regel nicht darum, in welchem Verhältnisse die Vorstellungsthätigkeit zu einer bestimmten äusseren Thätigkeit stehe, sondern lediglich darum, ob man einem Menschen, ohne ihn der Gefahr auszusetzen, dass er sich oder einem Anderen an der Person oder an bürgerlichen Rechten Schaden zufüge, seiner Freiheit überlassen könne.

Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lediglich der Fall, wo es sich darum handelt, einen bestimmten rechtlichen Akt als ungiltig zu erklären, weil er in einem Zustande Statt hatte, von welchem es glaublich ist, dass der Handelnde nicht genau wusste was er that.

Es ergibt sich daher, dass es sich in einem solchen Falle der ersteren Art lediglich um die Frage handelt: besitzt der Mensch jene Richtigkeit der geistigen Funktionen, welche man bei Denjenigen voraussetzt, denen vermöge der gesetzlichen Bestimmung die Verwaltung ihrer Rechte freigestellt ist? — Also diejenige Ueberlegung und Beurtheilung, welche dort, wo das Gesetz etwa das Alter von 24 Jahren als jenes der bürgerlichen Freiheit festsetzt, einem minder begabten, jedoch nicht schwachsinnigen Menschen in diesem Alter zukommt.

Da es sich hier nun nicht darum handelt, dem zu Untersuchenden ein Uebel zuzufügen, sondern im Gegentheile ihn gegen ein Uebel, das er sich selbst oder Anderen zufügen könnte, zu bewahren, so wird auch die Erhebung nicht mit jener Strenge durchzuführen sein, wie beim Strafverfahren, sondern es wird in der Regel genügen, wenn nur eine oder die andere unmotivirte Thatsache vorliegt und durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass das Motiv dieser Thatsache, wenn auch nur theilweise, in einer Geisteszerrüttung liege.

Ja es wird auch genügen, wenn der Richter nach genauer Untersuchung mehrere Thatsachen entdeckt, welche unmotivirt und von nachtheiligem Einflusse sind, sich aber durch den ärztlichen Ausspruch die Ansicht, dass der Mensch geistesverwirrt sei, nicht bestimmt widerlegt.

Nach dem für das Civilverfahren in Oesterreich geltenden Verfahren des Gesetzes gehört auch der Ausspruch, ob ein Mensch für wahn- oder blödsinnig solle gehalten werden, nach §. 273 des bürgerlichen Gesetzbuches: „dass nur Derjenige dafür soll gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens, und nach Einvernehmung der vom Gerichte ebenfalls hierzu verordneten Aerzte gerichtlich dafür erklärt ist,” entschieden der Gerichtsbehörde zu.