Das Wort Affekt, zu deutsch angeregt sein (nicht Anregung), bedarf in diesem allgemeinen Sinne keiner Erklärung. Gewöhnlich wird es jedoch in einem engeren Sinne genommen, wo es das spezielle, sich durch gewisse Aeusserungen kund gebende Angeregtsein eines bestimmten Triebes, eines animalische Wesens bezeichnet, wo dann dieser Begriff durch die Benennung der Aeusserung der Empfindung des in solcher Art angeregten Individuums näher bestimmt wird. Man unterscheidet auf diese Art einen Affekt des Schreckens, des Zornes, der Furcht, der Freude etc.

Es wäre nun wohl eine vergebene Mühe, die charakteristischen Merkmale aufzusuchen, wodurch sich die einzelnen Affekte von einander unterscheiden, denn Jedem steht frei, die Zahl dieser Benennungen nach Gutdünken zu vermehren oder zu vermindern, die Wissenschaft, wenigstens die Rechtskunde, wird dabei weder gewinnen noch verlieren, so wenig als die Heilkunde dadurch gewinnen oder verlieren wird, wenn man mehr oder weniger Krankheitsformen, welche aber alle auf dieselbe Weise geheilt werden, aufstellt, wenn man nur in erster Beziehung das charakteristische Merkmal des sich äussernden speziellen Triebes nicht aus dem Auge verliert.

Damit nämlich ein Trieb sich so entschieden äussere, dass man ihn von seiner Aeusserung mit Bestimmtheit zu erkennen vermag, muss nothwendig vorausgesetzt werden, dass dieser Trieb mehr als andere Triebe angeregt gewesen sei, und dass daher das Gleichgewicht der Funktionen gestört wurde.

Diese Erscheinung ist nun, und zwar auf zweierlei Art, möglich, nämlich dadurch, dass ein Trieb in seiner natürlichen Aeusserung gehemmt und dadurch zu einer sonst nicht normalen Stärke gebracht wurde, oder dass ein der natürlichen Entwicklung des Triebes entgegenstehendes Hinderniss plötzlich aufgehoben wird.

In dieser Rücksicht lassen sich die Affekte, jedoch ohne viel Gewinn für die Wissenschaft, in angenehme und unangenehme, und je nachdem das Hinderniss plötzlich oder allmälig eintritt oder gehoben wird, in erregende und deprimirende eintheilen u. s. w.

Wichtiger als diese Eintheilungen wird es für den Zweck der richterlichen Erhebung sein, das Vorhandensein des Affektes und dessen Einfluss auf den Willen des Individuums zu bestimmen, zu welchem Behufe folgende Bemerkungen nicht überflüssig sein dürften.

§. 66.

Wenn wir diejenigen Erscheinungen betrachten, welche man als Affekte bezeichnet, so finden wir, wie bereits im vorigen Paragraph angegeben wurde, als gemeinschaftliches Merkmal eine Empfindung eines angeregten Triebes, d. i. (laut [§. 10]) das Bewusstwerden der Befreiung oder der Hemmung eines sich äussernden Triebes durch einen äusseren Eindruck. Der Affekt gehört also in das Gebiet der Vorstellung, und kann sich daher nur nach den Gesetzen der Vorstellungsthätigkeit äussern, d. h. er wird und muss auf die äussere Thätigkeit reagiren.

Die einzige Art und Weise, wie die Vorstellung eines angeregten Triebes auf die äussere Thätigkeit reagiren kann, ist nun der Natur der Sache nach, dass er diese zur Befriedigung, wo diese möglich ist, und zur Hinwegräumung des Hindernisses, wo ein solches vorhanden ist, antreibt. — Die eine oder die andere Wirkung muss also erfolgen, und wo sie nicht erfolgt, kann dieses Nichterfolgen nur darin seinen Grund haben, weil Vorstellungen vorhanden waren, welche hinlängliche Stärke besitzen, um diese Wirkung des Affektes zu beseitigen.

Mangeln aber solche Vorstellungen, so ist es ganz undenkbar, dass der Affekt sich nicht gerade so äussern sollte, wie es nothwendig ist, um, und zwar auf dem möglich kürzesten Wege, zu seiner, d. i. des angeregten Triebes, Befriedigung zu gelangen.