Soll daher eine im Affekte begangene That strafbar sein, so muss vor Allem nachgewiesen werden, dass bei dem Menschen, welcher die That beging, wirklich zur Zeit der Begehung der That Vorstellungen vorhanden waren, welche genug Stärke besessen haben, ihn von der Hingebung an den Einfluss seines Affektes abzuhalten, wenn er nur gewollt hätte.
Dieser Beweis ist auch in dem Falle, wo das wirkliche Eintreten eines Affektes nachgewiesen wird, meistens gar nicht schwierig, es wolle daher der verehrte Leser wegen der Konsequenzen, welche daraus etwa hervorgehen, dass die Motivirung einer That durch den Affekt hier so zu sagen als ein Grund der Straflosigkeit dargestellt wird, sich immerhin einstweilen beruhigen, und mit Aufgebung aller Besorgnisse weiter lesen.
§. 67.
Zur Richtigstellung des Umstandes, ob wirklich bei dem Individuum, welches eine bestimmte Handlung verübte, Vorstellungen vorhanden waren, welche hinreichend stark waren, ihn von der Begehung der That abzuhalten, wenn er ihrem Impulse hätte folgen wollen, hat man nun zwei Anhaltspunkte, nämlich a) die durch die Beschaffenheit der menschlichen Natur überhaupt bedingte Stimmung in Bezug auf die vollbrachte That; b) die durch die individuellen Verhältnisse des betreffenden Subjektes bedingte Stimmung desselben in gleicher Beziehung.
In erster Beziehung darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Mensch, wie dies bei [§. 20] erwähnt ist, immer ein ganzes, nicht ein getheiltes Wesen ist, dass daher kein Eindruck denkbar ist, der nicht sein ganzes Wesen affizirte. Wenn daher irgend ein Eindruck auf ihn wirkt, so kann dieser wohl eine bestimmte Funktion besonders anregen, immer bleibt jedoch der ganze Mensch angeregt, er wird daher immer als Mensch, niemals als Thier empfinden, und es werden daher seine Affekte ebenfalls immer die Affekte eines Menschen, niemals die Affekte eines Thieres sein.
Zu den charakteristischen Merkmalen der Menschheit gehören nun einerseits deutlichere und lebhaftere Vorstellungen, somit eine viel lebhaftere und reichlichere Ideenassociation, und wie bei [§. 20] nachgewiesen wurde, darunter die jedenfalls sehr lebhafte Vorstellung des Vorhandenseins der sittlichen Freiheit; es ist daher nur im Ausnahmsfalle, dessen Möglichkeit im folgenden Paragraph näher erörtert wird, denkbar, dass der Mensch auch im Affekte ohne das Bewusstsein der sittlichen Freiheit handle.
Begeht daher der Mensch im Affekte eine strafbare Handlung, so bleibt er dennoch strafbar, weil er gegen das Sittengesetz, dessen Bewusstsein ihm seiner Natur nach auch im Affekte nicht mangelte, gehandelt hat; der Affekt beweist dann gegen die Strafbarkeit seiner Handlung nichts weiter, als dass es ihm etwas schwerer gewesen ist, auch in diesem Falle dem Sittengesetze zu folgen; es beweiset aber gar nichts gegen die Strafbarkeit seiner Handlung, wenn er bei sonst ruhigem Zustande die That beschloss, und sich willkürlich, um die That sicherer zu begehen, in einen Affekt versetzte. Ein Fall der letzteren Art wäre z. B., wenn Jemand beschlossen hätte, einen Anderen zu ermorden, dazu aber im ruhigen Gemüthszustande nicht sich entschliessen zu können fühlend, mit diesem einen Streit anfängt, um in dem dadurch hervorgerufenen Affekt des Zornes die zum Morde nöthige Stimmung zu gewinnen[39], eben so wenig gereicht es zur Entschuldigung, wenn er zwar im Affekte die That beschloss, jedoch dabei das Bewusstsein hatte, dass die That unerlaubt sei, welches Bewusstsein auch durch den Affekt nicht nothwendig aufgehoben wird.
Vom Gesichtspunkte der menschlichen Natur aus betrachtet kann daher der Affekt nie die Straflosigkeit wegen eines begangenen Verbrechens begründen.
§. 68.
Anders stellt sich die Sache dar, wenn man die Wirkung des Affektes von dem Standpunkte der durch die individuellen Verhältnisse des betreffenden Subjektes bedingten Stimmung desselben betrachtet.