5. Die Erziehung.
a) Pflichten des Staates der Jugend gegenüber.
Dem Kollektivstaate liegt, da er alle Bedürfnisse zu befriedigen hat, wenn er sich in den Besitz aller Mittel setzt, ob, für die Erziehung aller Kinder zu sorgen. Wie vieles der Staat auch heute als Rechtsstaat zu leisten hätte und in Wirklichkeit vernachlässigt und welchen Schaden er dadurch der Kultur und dem Fortschritte, der ganzen Menschheit, zufügt, entnimmt man den neuesten Erfahrungen über das Elend der Jugend. Nicht nur die empörendste Grausamkeit haben zahlreiche Kinder zu erdulden, sie sind nicht allein physischem Verkümmern ausgesetzt, sondern sie werden der sittlichen Verderbnis in die Arme geführt, zu unbrauchbaren Gliedern der menschlichen Gesellschaft, ja zu Feinden ihrer Mitmenschen herangezogen und der Staat sieht zu, ohne sie gegen solchen verderblichen Einfluß zu schützen, obwohl die Gesetze ein Recht der Kinder auf Versorgung und Erziehung normieren und es Sache des Staates ist, dieses Recht zu verwirklichen und Einrichtungen zu treffen, welche den bestehenden Rechtsanspruch geltend zu machen ermöglichen.
In Wien wurde eine Mutter, die ihr Kind systematisch zu Tode quälte, als Mörderin hingerichtet, aber durch viele Jahre hat sich niemand darum gekümmert, was in dieser Familie vorgeht und hätten die Behörden davon erfahren, so wären sie in Verlegenheit gewesen, abzuhelfen. Denn man hat jene Anstalten nicht, die man braucht, um die Kinder aus der Gewalt solcher Eltern zu befreien. Wie das im preußischen Landrechte anerkannte Recht auf Arbeit, ist auch das im österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche anerkannte Recht auf Erziehung ein leeres Wort.
Die Zeitungen berichten, daß in England Mitte der achtziger Jahre eine »National Society for the Prevention of Cruelty to children« gegründet worden sei, welche sich die Aufgabe setzte, diesem Übel des Kinderelends zu steuern. In 15 Jahren wurden auf Betreiben dieser Gesellschaft, welche ein Gebiet umfaßt, das von 22 Millionen Menschen bewohnt wird, 6500 Elternpaare gerichtlich verurteilt, auf 1108 Jahre Gefängnis erkannt, 2023 Pfund Geldbußen eingetrieben. Es haben 109 364 Kinder die Wohltaten des Schutzes dieser Gesellschaft erfahren und auf Betreiben dieser letzteren sind Gesetze erlassen worden, die das Übel mildern. Die Grausamkeit vieler Eltern wird als grauenerregend geschildert und man fand, daß ihnen jedes Werkzeug willkommen war, womit sie den Kindern Schmerzen verursachen konnten.
Obwohl sicher nur die gröbsten Versündigungen der Eltern gegen ihre Kinder ins Auge gefaßt werden konnten, ermittelte die Gesellschaft:
| 25 437 | Kinder, die grausam mißhandelt wurden, |
| 62 887 | Kinder, die verkümmert und halb verhungert waren, |
| 712 | seien ganz zu Grunde gegangen, |
| 12 663 | zum Betteln angehalten, |
| 4 460 | Mädchen zum Opfer widernatürlicher Wollust gemacht und |
| 3 205 | Kinder durch harte und gefährliche Arbeit im Wachstum geschädigt, durch Mißhandlungen verstümmelt, verrenkt, an Seiltänzer und Akrobaten verkauft worden, |
| 109 364 | in allem. |
Bis 1885 wurde in solchen Fällen gar nichts vorgekehrt, der Staat überließ diese hilfreiche Tätigkeit einer Privatgesellschaft, erst durch sie erfuhr er diese Übelstände. Und wenn solche Kinder heranwuchsen, wurden sie Gegenstand des Abscheus und der Verachtung, während es die Autoritäten sind, welche Abscheu und Verachtung verdienen, weil sie trotz eines unermeßlichen Aufwandes für staatliche Zwecke gar nichts davon aufwendeten, einem solchen Elende zu steuern und solcher Schädigung der wichtigsten staatlichen und Gesellschaftsinteressen abzuhelfen.
Die Statistik der von dieser Gesellschaft ermittelten Fälle von Pflichtwidrigkeit der Eltern ergab, daß Armut, Mangel an Bildung der Eltern und eigenes Verschulden der Kinder ohne allen Einfluß auf diese tyrannische und verbrecherische Pflichtwidrigkeit war. Sie kommt in allen Schichten der Bevölkerung vor und pflanzt sich wahrscheinlich von den Eltern auf die Kinder und Kindeskinder fort.
Wir wollen nun untersuchen, was der Staat nach dem heutigen Stande der Kultur zu tun schuldig wäre, und im Falle der Einrichtung einer kollektivistischen Gesellschaftsordnung zu tun vermöchte, um nicht nur solchem Kinderelende vorzubeugen, sondern um die Menschen auf eine nie geahnte Höhe der Vollkommenheit des Einzelnen und der Gesellschaft zu erheben.