Wenn Bebel auch noch möglichste Abwechslung in der Arbeit verlangt, so ist dagegen wohl auch zu bemerken, daß bei allen Arbeiten, die einige Geschicklichkeit fordern, Abwechslung nur auf Kosten der Produktivität zugestanden werden kann. Der Arbeiter würde also bei diesem Wechsel, wenn er häufig stattfände und nicht bloß zu dem Ende, um eine dem Individuum besser passende Beschäftigung zu finden, viel weniger leisten, und da im Kollektivismus jeder Schade die Gesamtheit trifft, würde das ganze Volk weniger genießen können, wenn der Grundsatz zur Anwendung käme, daß man mit der Arbeit beliebig wechseln kann. Zum Teile aber würde der Wechsel auch ökonomisch gerechtfertigt sein. Denn bei den bäuerlichen Arbeiten ist eine besondere Qualifikation nicht erforderlich und dort ist eine Abwechslung ohnehin gegeben und da auch die gewerblichen Arbeiter in den Sommermonaten zu den bäuerlichen Arbeiten herangezogen werden müssen, so ist einige Abwechslung ohnehin dort geboten, wo sie nicht ökonomisch verwerflich ist. Auch in den hauswirtschaftlichen Arbeiten dürfte ein Wechsel wohl statthaft sein, wenngleich die Leitung des Küchenwesens nur besonders begabten Frauen überlassen werden kann.
Ebenso unmöglich wäre es, jeden sich seine Arbeit vollkommen frei wählen zu lassen. Es darf sich niemand eine Arbeit wählen, zu der ihm die Geschicklichkeit oder die intellektuelle Fähigkeit mangelt, es können ferner zu keinem Berufe[44] und zu keiner Arbeit mehr Arbeiter zugelassen werden, als die festgesetzte Produktion erheischt und die wissenschaftlichen und künstlerischen Berufe müssen von materieller Arbeit befreien. Eben darum aber kann es niemand freistehen, sich einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf frei zu wählen, dazu können nur die als vorzüglich befähigt Erkannten zugelassen werden, weil das das Interesse des Volkes gebieterisch fordert.
Die achtstündige Arbeit gilt für die Durchschnittsarbeit; für Arbeiten, welche große Anstrengung erfordern oder sonst eine höhere Belastung der Arbeiter herbeiführen, werden andere Normen angenommen werden. Nach Maßgabe der Volksbeschlüsse wird der Normalarbeitstag entweder unveränderlich festgehalten, oder nur für den Jahresdurchschnitt angenommen, so daß eine Mehrleistung in der einen Jahreszeit durch eine Herabsetzung in den anderen Monaten wettgemacht wird. Außer dem Normalarbeitstage wird auch eine Normalzahl der Arbeitstage für das Jahr festgesetzt werden, wahrscheinlich 300 Arbeitstage im Jahre. Die landwirtschaftlichen Arbeiten werden eine genaue Feststellung der geleisteten Arbeitsstunden erschweren.
b) Sonntage, Feiertage, Ferien.
Es ist höchst wahrscheinlich, daß man die Sonntagsruhe aufrechterhalten wird. Nur aus überwiegenden wirtschaftlichen Gründen wird man manche Industrien kontinuierlich betreiben und demnach die Sonntagsruhe versagen. Dann sind zwei Auswege möglich, man kann nach Einstellung einer Überzahl von einem Sechstel der erforderlichen Arbeiter je ein Siebentel der Arbeiterschaft ruhen lassen, und zwar an jedem Tage in der Woche, oder man kann irgend eine Entschädigung für die Mehrarbeit bewilligen. Eine solche Entschädigung wäre die Herabsetzung des Normalarbeitstages von acht Stunden auf 6 Stunden 50 Minuten, oder längere Ferien, das wären 65 Ferialtage nach beendeten 300 Arbeitstagen, oder sonst irgend ein Benefizium. Es wird dabei immer in irgend einer Form darauf hinausgehen, Ersatzarbeiter einzustellen. Allein man wird nicht bloß die Ausgleichung der mehr verwendeten Arbeitszeit zu bewilligen haben, eine Verlegung der Ruhe auf einen anderen Tag, als den Sonntag, den echtesten Freudentag, den jeder mit den andern feiern möchte, oder längere Ferien nach längerer Arbeit, werden niemals als ein Äquivalent gelten können. Man könnte noch einen Ausweg finden und in solchen Industrien eine frühere dauernde Arbeitsbefreiung gegen dem gewähren, daß der Befreite sich verpflichtet, sich zur Sonntagsarbeit einstellen zu lassen.
Daß außer den Sonntagen auch gewisse Feiertage gehalten werden, ist sehr wahrscheinlich, aber es wäre doch zweckmäßiger, diese Feiertage auf einen Sonntag zu verlegen, da die Aufeinanderfolge von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetage sehr zweckmäßig scheint und eine neuerliche Unterbrechung der Arbeit durch einen Feiertag eher langweilig ist.
Nimmt man nun 300 Arbeitstage im Jahre, so ergibt das nach Abrechnung von 52 Sonntagen noch 13 oder 14 freie Tage und es erscheint zweckmäßig, dieselben mit 2 oder 3 sich daran schließenden Sonntagen zu einer Ferialzeit zusammenzulegen, welche dem Arbeiter Gelegenheit gibt, den Arbeitsort zu verlassen und sich in der Welt umzusehen. Für diese Zeit wird dann eine Reisebewilligung erteilt und der Urlaub fällt nicht auf eine bestimmte Zeit, sondern er wird das ganze Jahr über auf die Arbeitspflichtigen aufgeteilt, wobei den Tüchtigeren und Älteren die Wahl der Zeit einzuräumen ist.
Für manche Berufe wird man von diesen Grundsätzen abweichen. Der Verwaltungsbeamte, der ohnehin ein Recht auf frühere Arbeitsbefreiung hat und dessen Dienst sonst verhältnismäßig leicht ist, wird weder auf Sonntagsruhe noch auf Urlaub Anspruch haben, weil er keinen Ersatzmann stellen kann und eine ununterbrochene Amtsführung zweckmäßig scheint. Fraglich wäre nur, ob er die Führung der Geschäfte auf ganz kurze Zeit dem vom Volke bestellten Kontrollbeamten oder dem Arzte oder einem Lehrer überlassen könnte. Dagegen wieder werden die Lehrer vielleicht auf längere Ferien als solche von 15 Tagen Anspruch machen, wogegen man von ihnen unter dem Jahre anstrengenderen Dienst fordern wird.
c) Arbeitsbefreiung.
Die Befreiung von geregelter, erzwungener Arbeit kann, wie in I, Alinea: [»Von der staatlichen«] erwähnt wurde, bestimmten Familien verfassungsgemäß eingeräumt werden.