Gewisse Gebrauchsgegenstände, wie wissenschaftliche Apparate und musikalische Instrumente, werden zunächst zur Ausrüstung der Personen, die davon berufsmäßig Gebrauch machen müssen, also im staatlichen Organismus angestellter Forscher, Künstler und Musiker, dann nach Verhältnis des Interesses der Bevölkerung für Kunst und Wissenschaft in den einzelnen Bezirken verteilt. Die Bedeutung der berufsmäßigen Forscher und Künstler wird darüber entscheiden, wem die kostbarsten Instrumente, z. B. alte berühmte Geigen, zum Gebrauche überlassen werden, und ebenso wird die Verwaltung[45] seltene Apparate und Instrumente nur jenen zum Gebrauche überlassen, welchen eine nützliche Verwendung zugetraut werden kann. Dabei wird man auf die Gutachten der staatlich anerkannten Vereine und der Fachunterrichtspersonen Rücksicht nehmen, und wenn man sich getäuscht hat, die Instrumente anderen überlassen.
Auf die Minimalversorgung hat auch der Arbeitsunfähige Anspruch.
XII.
Die Beziehungen des Kollektivstaates zum Auslande.
Diese Beziehungen werden hier nur insofern näher untersucht, als es sich um Auslandsstaaten handelt, welche noch die Geldwirtschaft aufrecht erhalten; denn der erste Staat, der sich kollektivistisch organisiert, hat es nur mit solchen Staaten zu tun. Bilden sich nach und nach auch andre Kollektivstaaten, so werden sie internationale Vereinbarungen treffen, welche den Reiseverkehr, den Austausch von Gütern und die Auswanderung, vielleicht auch Versicherung gegen Mißwachs betreffen.
Dieser Abschnitt behandelt den Gütertausch mit Auslandsstaaten der heutigen Gesellschaftsordnung, den Reiseverkehr, die Aus- und Einwanderung und die territoriale Integrität.
1. Der Güteraustausch mit ausländischen Staaten.
Da der Kollektivstaat Alleineigentümer aller Güter im Staate ist, kann er den Nachbarstaaten gegenüber wie eine ausländische Privatperson angesehen werden. Nur er kann österreichische Güter an das Ausland verkaufen und, von einigen Ausnahmen, die unten erwähnt werden, abgesehen, nur für ihn können im Auslande Güter erworben werden. Obwohl er selbst im Inlande keine Geldwirtschaft kennt, kann er aus geldwirtschaftlichen Staaten nur gegen Zahlung Güter erwerben, und darum kann er nach solchen Staaten auch nur gegen Zahlung Güter überlassen. Er kann sich hierbei irgend einer ausländischen Währung bedienen, und er wird keine heimatliche Währung einführen. Würde er von jedem Staate nur so viel Güter erwerben, als er dem Werte nach dahin verkauft, so würden die Forderungen, die er in dieser Währung erwirbt, zur Berichtigung seiner Schuld an die Bürger dieses Staates gerade hinreichen. Allein es ist nicht möglich, den Güterverkehr mit ausländischen Staaten so einzurichten, daß sich Schuld und Forderung in jedem Lande ausgleichen. Die Handelsbilanz wird in der Regel einem Staate gegenüber aktiv, einem anderen Staate gegenüber passiv sein. Das bedingt dann auch, daß seine Forderungen und Schulden aus dem Güterverkehr in den verschiedensten Währungen kontrahiert werden. Allein das macht es nur notwendig, daß die erworbenen Valuten, soweit es zum Ausgleich notwendig ist, verwertet werden. Dabei wird der Staat ein Jahr etwas gewinnen, das andere vielleicht etwas verlieren, was aber von keinem Belange ist. Die Verwaltung wird hierbei wahrscheinlich im Vorteil sein, weil bei dem Überblicke über so ungeheure Mengen von Transaktionen ein Urteil gewonnen wird, das ein kleiner Händler nie erwirbt.
Die Frage, welche Art von Gütern verkauft und erworben werden dürfen, ist Gegenstand der Volksbeschlüsse. Dabei wird man nicht so engherzig vorgehen, daß man mit ganz offenen Karten spielte und das Ausland genau wüßte, was der Kollektivstaat kaufen und verkaufen muß. Man wird aber den ausländischen Geschäftsleuten gegenüber im Vorteil sein, weil der Kollektivstaat die »stärkste Hand« ist.
Der Kollektivstaat wird niemals ein Zollgesetz erlassen, weil er damit nur sich selbst besteuern würde und die Einfuhrserschwernis der Zölle dadurch aufgewogen wird, daß nur er als Käufer für sein Staatsgebiet auftreten kann, also keine Einfuhr denkbar ist, welche ihm nicht bequem wäre. Ob der Kollektivstaat den internationalen Kauf und Verkauf durch Agenten oder Staatsbeamte besorgen läßt, ist eine Frage, die wohl hier nicht zur Entscheidung zu bringen ist.