Wenn Kunstgegenstände des freien, nicht berufsmäßigen Schaffens, [VIII, 5,] oder den Schriftstellern zugestandene Freiexemplare auf Verlangen der Schöpfer und Schriftsteller und mit Einwilligung der Staatsverwaltung geschenkweise ins Ausland gehen, so soll die Einwilligung der Staatsverwaltung auf diesen Gegenständen ersichtlich gemacht werden.
2. Der Reiseverkehr mit dem Auslande.
Mit dem Reiseverkehr wird es ebenso gehalten, wie mit dem Gütertausch. Der Ausländer, der in Österreich reist, muß dafür in der Währung seiner Heimat zahlen, und so erwirbt der Staat die Mittel, um die Reisen seiner Bürger im Auslande zu bestreiten.
Für die Fremden gelten folgende Rücksichten. Der Staat hat sich dagegen sicherzustellen, daß die im Inlande reisenden Ausländer keine ansteckenden Krankheiten einschleppen und sonst keinen Schaden anrichten. Praktisch wäre es durchaus tunlich, alle Fremden an der Grenze einer genauen ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. Allein Fremden von einigem Ansehen gegenüber wird man davon absehen, um den Reiseverkehr nicht zu erschweren. Arbeiter und andere Personen, welche minder anspruchsvoll sind, mögen wohl einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Fremde, die keine volle Sicherheit in dieser Hinsicht gewähren, werden in den Orten ihres Aufenthaltes so behandelt werden, daß die Gefahr der Übertragung einer Krankheit abgewendet wird. Es könnte auch ein Gesetz erlassen und in allen Auslandsstaaten verlautbart werden, daß Reisende, die sich einer ansteckenden Krankheit bewußt sind und eine Ansteckung im Inlande verschulden, einer strengen Bestrafung unterzogen werden.
Es wird genau vorgeschrieben werden, auf welche Art die Ausländer, welche im Kollektivstaate reisen, sich zu legitimieren haben, und man wird wahrscheinlich Legitimationskarten fordern, welche die Photographie des Reisenden enthalten, und dasselbe wird von seiner Begleitung gelten.
Man würde vielleicht gut tun, Fremde, welche im Inlande reisen, an der Grenze zu verhalten, ihre Barschaft und Kostbarkeiten zu deponieren. Doch scheint es, daß die Furcht vor dem ausländischen Gelde nicht begründet wäre und daß die Kontrolle über die Güter des Kollektivbesitzes jede unredliche Veräußerung unmöglich machte. Auch eine Bestechung wird man aus diesem Grunde nicht zu fürchten haben, und es ist zu bedenken, daß die Ausnahmslosigkeit des Staatseigentumes das Recht geben würde, das Geld, das man im Besitze eines Inländers findet, zu konfiszieren.
Für den Reiseverkehr im Inlande könnte man Kategorien einführen. Die geringste Kategorie wäre für Fußgänger, welche nur in Urgemeinden oder Bezirksvororten Unterkunft nehmen, und die Kreisstädte, Provinzstädte und die Reichshauptstadt nicht betreten würden. Sie hätten auf alles Anspruch, was die Masse der inländischen Bevölkerung zu genießen befugt ist. Da diese aber durch Arbeit dafür bezahlt hat, muß der Ausländer für Unterkunft und Verpflegung in Geld bezahlen. Die Schuld würde, da es sich um Kategorien handelt, durch eine nach Tagen berechnete Summe berichtigt werden. Eine nächste Kategorie würde die Benützung der Eisenbahn und Dampfschiffe und den Aufenthalt in Kreisstädten mit dem Anspruche auf den Besuch von Theatern und Konzerten gewähren und gleichfalls nach Tagen berechnet werden. Natürlich schlösse das Recht der höheren Kategorie auch alles in sich, was mit der niederen Kategorie verbunden ist. So ließen sich noch etwa zwei oder drei höhere Kategorien schaffen. Indessen scheint es, daß man für besonders anspruchsvolle Fremde, die auf großem Fuße zu reisen gewöhnt sind, einen anderen Weg als den der Pauschalierung der Reisekosten wählen könnte, und daß man ihnen die Möglichkeit eröffnen sollte, à la carte zu speisen, Kunstgegenstände zu kaufen und nach allem nach Belieben zu verlangen, in welchem Falle die Preise bestimmt werden müßten. Ob nun die Rechnung in Barem an bestimmte Personen, z. B. den Verwaltungsbeamten, oder durch Anweisungen auf das Depot, wovon oben die Rede war, berichtigt werden soll, wäre zu prüfen.
Selbstverständlich würden Fremde unter Umständen auch als Gäste zu empfangen sein. Wenn ein wissenschaftlicher Kongreß im Kollektivstaat abgehalten wird, werden die Teilnehmer von der Grenze an als Gäste des Staatsoberhauptes, also des Staates reisen.
Die durch die Reisen der Ausländer im Inlande erworbenen Mittel werden in der Regel wieder dazu verwendet, um Österreicher im Auslande reisen zu lassen. Cook hat uns bereits darüber belehrt, daß es auch eine Unternehmung für Reisen gibt. Der Staat würde die meisten Reisen der Inländer im Auslande als Unternehmer in Regie nehmen. Es können solche Reisen in den verschiedensten Formen als Belohnung, zur Belehrung und zu Unterrichtszwecken ermöglicht werden, und dabei wird der Staat als Unternehmer auftreten. Personen von höchstem Range, Akademikern, Ministern, Hochschulprofessoren, wird, wenn sie im Auslande reisen, eine Summe Geldes angewiesen, nur mit der Einschränkung, daß das nicht Verwendete wieder zurückerstattet wird, und daß die Verwendung nur für Reisezwecke erfolgen dürfe.
Man wird für inländische Studierende in mehreren großen Städten des Auslandes Konvikte einrichten, wo sie volle Verpflegung erhalten. So in Rom für Maler und Bildhauer, in Berlin, Paris, London für Ärzte und Naturforscher usw., und ebenso kann man im Inlande für auswärtige Studierende Pensionen einrichten. Es wäre wohl möglich, daß man eine Erziehungs- und Unterrichtsindustrie für Ausländer betriebe.